Moin!
Ich bin gerade aufgrund einer Anfrage über das Thema Vereinswechsel einer Spielerin mit Zweifachspielrecht über eine mir unbekannte Regelung gestolpert.
a) Sie wechselt zu einem Drittverein: Hätte ich aus dem Stegreif sofort gesagt, die Wartefrist beginnt entweder mit der schriftlichen Abmeldung vom Erstverein, alternativ mit dem letzten Pflichtspieleinsatz in Erst- oder Zweitverein.
b) Mein Fall aber: Sie wechselt vom Erst- zum Zweitverein: Hier hätte ich ohne Blick in die SpO spontan angenommen, es kommt auf den letzten Einsatz beim Erstverein an. Der Landesverband will es aber wie oben lösen, Erst- oder Zweitverein.
§23 Vereinswechsel, Spielausweisverfahren
(1) Spielerin*innen, der/ die den Verein wechseln will,
a) muss sich als Handballspieler*in schriftlich bei seinem/ ihrem Verein (bei Mehrfachspielrechten beim Erstverein) abmelden
oder
b) kann einen Passantrag für einen neuen Verein stellen. Der Zeitpunkt der Abmeldung ist, ungeachtet einer weiteren Vereinszugehörigkeit, der Tag nach dem letzten Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel seines bisherigen Vereins (Erst- und Zweitverein), an dem er/ sie teilgenommen hat (s. ansonsten § 26 Absatz 7).
Auf den ersten Blick würde ich dem Landesverband Recht geben. Es ist einheitlich Fall a) und b) geregelt. ABER:
- wir sind gerade bei Mehrfachspielrechten, d.h. es sind bereits zwei "alte" Vereine beteiligt
- nun kommt der Passantrag für den "neuen" Verein (für den Zweitverein hat er ja bereits eine Spielberechtigung)
- die Wartefrist beginnt mit dem letzten Einsatz des "bisherigen" Vereins, sei es Erst- oder Zweitverein
In Fall b) wird einer der beiden bisherigen Vereine zum neuen Verein. Die Regelung passt nicht auf Fall b), den Wechsel innerhalb der beiden beteiligten Vereine im Mehrfachspielrechteverhältnis.
Meine Meinung: § 23 SpO regelt das "(Erst- und Zweitverein)" den Wechsel zu einem Drittverein außerhalb des Mehrfachspielrechtsverhältnisses. Bei einem Wechsel von Erst- zu Zweitverein gilt:
Es kommt auf den letzten Einsatz im Erstverein an.
Die Regelung ist aber unscharf. Und Spieler mit Zweifachspielrecht würden privilegiert. Jeder andere muss zwei Monate komplett aussetzen, in Fall b) kann der Spieler im Zweitverein einfach weiterspielen. Das wird die Sportgerichte sicher noch beschäftigen, ich wage keine Prognose. Behandelt man Fall a) und b) gleich, würden solche spontanen Wechsel unattraktiv, was gewollt sein kann und auch das Zweifachspielrecht als Institution untergraben würde. Ich könnte zu Saisonbeginn ein Zweifachspielrecht beantragen, um letztlich die Wartefrist zu umgehen, wenn ich dann wechsele. Sportpolitisch kann das nicht gewollt sein und das gäbe dann womöglich auch den Ausschlag, wenn die Sportgerichte die Regelung auslegen.
Ich würde es jedenfalls nicht darauf ankommen lassen und jedem Spieler raten, die zwei Monate auszusetzen.
Vom Bundesverband würde ich mir eine Klarstellung wünschen:
b) kann einen Passantrag für einen neuen Verein bzw. den Zweitverein stellen.
Die Diskussion ist nicht für die Gallerie. Es geht (jedenfalls noch in dieser Saison) um die Möglichkeit, im Zweitverein in zwei Altersklassen parallel zu spielen, was nicht mit Zweifachspielrecht geht.