Da bin ich ja dann mal gespannt, ob es zu einer zivilrechtlichen Klage kommt. Dann würde wahrscheinlich auch zur Sprache kommen, was vorher zwischen den beiden passiert ist.Wenn ich wetten würde, dann würde ich wetten, dass es keine zivilrechtliche Klage geben wird.
Zivilrechtsklagen im Sport sind so eine Sache für sich.
Aber selbst wenn Nincevic provoziert hat, hat das allerhöchstens Auswirkungen auf das Strafmaß, aber nicht auf die Tatsache, dass Jansen diese Tätlichkeit begangen hat.
Allerdings glaube ich auch nicht, dass Nincevic den Klageweg beschreiten wird. Zumal man sich in Sachen Schmerzensgeld auch aussergerichtlich einigen kann.
Ich denke kaum das jemand eine Verurteilung Jansens erwirken möchte.
Da wären wir nämlich auch wieder am Anfang und der Sache mit den Zivilrechtsklagen im Sport... ![]()
ZitatDer Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB normiert:
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf beinhaltet nach allgemeiner Rechtsauffassung die Einwilligung in die für den Wettkampf typischen Gefahren für den eigenen Körper. Ausgenommen sind grobe Regelverstöße. In Fällen tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Körperverletzung sind die Eigenart des Wettkampfes und die ihn prägenden körperlichen und psychischen Exstremsituationen zu berücksichtigen.