§ 17 Verfahren und Strafen bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen innerhalb der Wettkampfstätte
(1) Wird ein Spieler/ eine Spielerin oder Mannschaftsoffizielle/r disqualifiziert und ihm anschließend die blaue Karte gezeigt, ist er/sie vorläufig für das nächste Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel (der Mannschaft, in der er/sie fehlbar wurde) des laufenden Spieljahres gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer Benachrichtigung bedarf. Die Disqualifikation mit Bericht (blaue Karte) muss im Spielprotokoll vermerkt werden, anderenfalls gilt die blaue Karte als nicht gezeigt. Die automatische Sperre nach diesem Absatz ist eine ausschließliche mannschafts- und spielbezogene Sperre, die nicht für die Teilnahme am sonstigen Spielbetrieb gilt. Die vorläufige automatische Sperre gilt auch, wenn nach einer bereits erfolgten Disqualifikation eine weitere Disqualifikation mit Zeigen der blauen Karte verhängt wird.
(2) Gestrichen.
(3) Die Spielleitende Stelle prüft anhand des Schiedsrichter*innenberichts, eines Berichts der Spielaufsicht/der Technischen Delegierten und gegebenenfalls der Stellungnahme des/der Betroffenen oder des betroffenen Vereins/der Spielgemeinschaft den Sachverhalt. Sie kann auf Grund dieser Prüfung
a) die für das Vergehen vorgesehenen Strafen verhängen, sie unterrichtet hiervon auch den betroffenen Spieler/betroffene Spielerin bzw. Mannschaftsoffizielle/n über dessen/deren Verein/Spielgemeinschaft;
b) nach Ausspruch der Höchstsperre die weitergehende Bestrafung bei der zuständigen Rechtsinstanz beantragen. Sie unterrichtet davon vor Ablauf der Frist von zwei Wochen den betroffenen Verein/die betroffene Spielgemeinschaft.
(4) Erlässt die Spielleitende Stelle innerhalb der Dauer der vorläufigen Sperre nach Abs. 1, d. h. bis zum jeweiligen nächsten Spiel keinen Bescheid, darf der/die vorläufig gesperrte Spieler*in oder Mannschaftsoffizielle nach Ablauf dieser Frist wieder am Spiel teilnehmen. Spätere Maßnahmen/ein Bescheid der Spielleitenden Stelle bleiben vorbehalten und müssen innerhalb von 7 Tagen (Ausschlussfrist) nach Ablauf der vorläufigen Sperre erlassen sein.
(5) Strafbefugnisse der Spielleitenden Stelle für folgende Tatbestände:
a) Besonders rücksichtslose, besonders gefährliche, vorsätzliche oder arglistige Aktionen (Regel 8:6 IHR) gegen Schiedsrichter*innen, Zeitnehmer*innen, Sekretär*innen und Spielaufsicht/Technische Delegierte können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu 10 Meisterschafts- bzw. Pokalmeisterschaftsspielen und/oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000,00 € bestraft werden.
b) Besonders rücksichtslose, besonders gefährliche, vorsätzliche oder arglistige Aktionen (Regel 8:6 IHR) gegen Spieler*innen, Mannschaftsoffizielle und andere Personen können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu zehn Meisterschafts- bzw. Pokalmeisterschaftsspielen und/oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000,00 € bestraft werden.
c) Besonders grob unsportliches Verhalten (Regel 8:10 IHR) kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu vier Meisterschafts- bzw. Pokalmeisterschaftsspielen und/oder einer Geldstrafe von bis zu bis zu 5.000,00 € bestraft werden.
d) Grob unsportliches Verhalten oder wiederholt unsportliches Verhalten eines/einer Mannschaftsoffiziellen kann von der Spielleitenden Stelle mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 € bestraft werden.
(6) Vorfälle entsprechend den Tatbeständen in Abs. 5 vor Spielbeginn und nach Spielende innerhalb der Wettkampfstätte, die die Schiedsrichter*innen auf dem Spielbericht vermerken oder wegen derer die Spielaufsicht/Technische Delegierte einen Bericht angekündigt hat, können von der Spielleitenden Stelle im Rahmen ihrer Strafbefugnis geahndet werden.
(7) Die Spielleitende Stelle kann auch Tatbestände entsprechend Abs. 1, 5 und 6 vor Spielbeginn, in der Halbzeitpause und nach Spielende innerhalb der Wettkampfstätte ahnden, wenn die Schiedsrichter*innen den Vorfall nicht wahrgenommen, damit keine positive oder negative Tatsachenfeststellung darüber getroffen und keine Entscheidung gefällt hat.