Der DSB wird darauf achten, dass die Datenschutzerklärung rechtskonform ist, dass eine Widerspruchsmöglichkeit besteht, und dass ein Konzept vorliegt, das erklärt, wo die Daten gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat. Dann passt das so.
Na eben nicht. Eine (Reise-)passnummer ist nicht notwendig, zumal ein (Reise-) Pass auch abläuft/ungültig wird.
Art. 5 DSGVO
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
| c) | dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung"); |