Bist du ein Fachmann auf dem Gebiet des BUrlG - Gewerkschafter oderso? Ob man da glasklar sagen kann, dass "nichts zu beanstanden" ist, bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher. Meines Wissens nach ist eine nachträgliche Streichung durch den Arbeitgeber nur in explizit sehr eng gefassten Ausnahmefällen möglich. In § 7 BUrlG finden wir zwar die Formulierung "[...] wenn dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen". Aber ob der hier diskutierte Fall in eben diese Auslegung passt - da könnte ich nicht aus dem Stehgreif "nichts zu beanstanden" zu sagen, das müsste eben ein Prozess entscheiden. Zudem ergibt sich die Verbindlichkeit genehmigten Urlaubs aus der Rechtsprechung und dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht, nicht nur aus dem Gesetzestext des BUrlG allein.
Schauen wir auf zwei beispielhafte Urteile:
BAG, Urteil vom 20.6.2000 – 9 AZR 405/99:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2012 – 17 Sa 447/11:
Es geht hier um ggf. den Abstieg für Dessau, bzw. den Verlust von Arbeitsplätzen, auch für Spieler…also einen noch dringenderen Grund kann ich mir nicht vorstellen. Wenn nicht der, welcher dann?