Klar gilt die Frist.
Die Frage ist nur, ob der Überweisungsbeleg reicht.
Wenn das nicht klar in den Regeln steht, dass er nicht reicht, bin ich mal sehr gespannt.
Was ist denn der Überweisungsbeleg? Wenn wir hier wirklich von einem beleghaften Überweisungsträger sprechen, kann dieser doch nicht ernsthaft als Nachweis für eine erfolgte Zahlung angesehen werden.
Die ausführende Bank kann maximal die Deckung der Überweisung zum Zeitpunkt der Annahme kontrollieren, aber bis der beleghafte Überweisungsträger dann verarbeitet und ausgeführt wurde, vergeht eben noch so einiges an Zeit und ob da dann immer noch die notwendige Deckung vorhanden ist, ist schon wieder eine ganz andere Frage - es sei denn, die Bank erfasst einen gesperrten Betrag über den zu überweisenden Betrag.
Zusätzlich kann die ausführende Bank bei einer beleghaften Überweisung nicht im Vorfeld prüfen, ob die Empfängerkontonummer existiert oder zum genannten Zahlungsempfänger gehört, so dass zwar die Deckung auf dem abgehenden Konto ausreichend sein kann, aber die Gutschrift beim genannten Empfänger dennoch nie ankommt weil die Bankverbindung schlicht und ergreifend fehlerhaft eingetragen wurde. Der Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängername soll zwar ab 2025 kommen, ist aber derzeit zumindest nach meinem Kenntnisstand aktuell nicht vorgeschrieben.
Demnach kann der Zahlungsempfänger meiner Meinung nach einen Zahlungseingang nur mit Hilfe eines Kontoauszugs oder aber einer Eingangsbestätigung seiner Bank nachweisen - Überweisungsträger, Bankbestätigungen oder Kontoauszüge des Auftraggebers können meiner Meinung nach nur nachweisen, dass dieser etwas bei seiner Bank beauftragt hat, aber ob das Geld dann auch auf dem Konto des HSV Handball ankommt, ist ein ganz anderes Thema.