Zunächst mal kurz der Gesetzestext
ZitatEinnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Die Darstellung von Gottfried und Bienchen waren vielleicht nicht für alle einfach verständlich.
§ 3 Nr 26 stellt Einnahmen in Höhe von 1848 Euro steuerfrei - dazu gehören jedoch auch die gezahlten Fahrtkosten. So kann es bei einem "Vielpfeifer" mit entfernteren Spielen sehr schnell zur Steuerpflicht kommen.
Bsp: Fahrtkostenersatz 1500 Euro, Spielentschädigung 500 Euro
Ergibt Einnahmen von 2000 Euro, davon sind jedoch nur 1848 Euro steuerfrei, d.h. 152 Euro werden steuerpflichtig.
Ein weiteres Problem kann auftauchen, wenn das Fahrzeug mi dem die Fahrten durchgeführt werden vom Arbeitgeber überlassen wird oder sich im Betriebsvermögen befindet und für den Ansatz der Privatfahrten die 1 % -Regel angesetzt wird. Dann ist hierfür nämlich ein weiterer Eigenverbrauch bzw Arbeitslohn anzusetzen.
Um aber auf die Ausgangsfrage zurückzukehren: Wie Gottfried schon erwähnte: An den 2 Spielen an einem Tag kann es nicht liegen