Danke für den Link.
Für die neuen Spiele heute Abend zeigt der Ticker unter obigem Link hinten nichts an, was anklickbar wäre. Mache ich etwas falsch?
Danke für den Link.
Für die neuen Spiele heute Abend zeigt der Ticker unter obigem Link hinten nichts an, was anklickbar wäre. Mache ich etwas falsch?
du schreibst die antwort selbst-
verstehst sie bloss nicht....
es nutzt nichts nur gesetzestexte zu zitieren-
man muss eben mit den dazugehörigen ausführungsvorschriften - vv - etc auch umgehen können
frag am besten am montag mal einen insolvenzanwalt- der wird es dir erklären können....
Aufgrund Deiner vorgetragenen Fakten gebe ich mich geschlagen. Du hast einfach Recht.
du schreibst die antwort selbst-
verstehst sie bloss nicht....
es nutzt nichts nur gesetzestexte zu zitieren-
man muss eben mit den dazugehörigen ausführungsvorschriften - vv - etc auch umgehen können
frag am besten am montag mal einen insolvenzanwalt- der wird es dir erklären können....
Aufgrund Deiner vorgetragenen Fakten gebe ich mich geschlagen. Du hast einfach Recht.
thiele.....
es nutzt nichts, wenn man nur bestimmte teile hier veröffentlicht die den teil abdecken, den man gerne so haben möchte....
Dann lies Dir das Ganze durch. Hier der Lknk:
§ 165 SGB 3 - Einzelnorm
Insolvenzgeld wird danach nur für max. 3 Monate für Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Weitergehende Rückstände von vor der Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind ganz normale Insolvenzforderungen und müssen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Die Gehaltsansprüche welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahren für weiterlaufende Arbeitsverhältnisse entstehen, haben damit nichts zu tun. Diese sind im Insolvenzverfahren priviligierte Masseverbindlichkeiten die als solche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und von diesem erfüllt werden müssen, außer es besteht Masseunzulänglichkeit.
thiele.....
es nutzt nichts, wenn man nur bestimmte teile hier veröffentlicht die den teil abdecken, den man gerne so haben möchte....
Dann lies Dir das Ganze durch. Hier der Lknk:
§ 165 SGB 3 - Einzelnorm
Insolvenzgeld wird danach nur für max. 3 Monate für Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Weitergehende Rückstände von vor der Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind ganz normale Insolvenzforderungen und müssen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Die Gehaltsansprüche welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahren für weiterlaufende Arbeitsverhältnisse entstehen, haben damit nichts zu tun. Diese sind im Insolvenzverfahren priviligierte Masseverbindlichkeiten die als solche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und von diesem erfüllt werden müssen, außer es besteht Masseunzulänglichkeit.
Alles anzeigennö....
selbstverständlich auch für die zeit nach der inso-eröffnung - nur halt insgesamt max 3 monate...
und noch deutlicher :
spielt jemand danach für "nothing" riskiert er
a- dass das insogeld gekürzt wird
b- dass er beim möglichen arbeitslosengeld eine sperre bekommt
c- dass er bei verletzung zwar versichert ist- aber ein regressanspruch gegen ihn vorgenommen werden kann
d- der arbeitgeber muss ihn trotz nichtzahlung eines gehaltes mit eben diesem imaginären gehalt versichern und versteuern
ich glaube nicht, dass die mit insolvenzanmeldung neu bestehende gesellschaft/ juristische person die die geschäftsführung
übernimmt, sich dieser gefahren aussetzt- dann würde nämlich letztlich der insoverwalter in regress genommen
werden können
bis zum jetzigen zeitpunkt ist nirgends belegbar aufgetaucht, für welchen spieler wann die 3 monatsfrist abläuft oder
schon abgelaufen ist.
ich gehe nicht davon aus, dass auch nur 1 spieler aufläuft, der dies nach dem motto "ohne gehalt" macht-
der insoverwalter hat dennoch die möglichkeit, besondere absprachen mit dem jobcenter etc. auch für eine evtl.
übergansfrist zu treffen.
Alles anzeigennö....
selbstverständlich auch für die zeit nach der inso-eröffnung - nur halt insgesamt max 3 monate...
und noch deutlicher :
spielt jemand danach für "nothing" riskiert er
a- dass das insogeld gekürzt wird
b- dass er beim möglichen arbeitslosengeld eine sperre bekommt
c- dass er bei verletzung zwar versichert ist- aber ein regressanspruch gegen ihn vorgenommen werden kann
d- der arbeitgeber muss ihn trotz nichtzahlung eines gehaltes mit eben diesem imaginären gehalt versichern und versteuern
ich glaube nicht, dass die mit insolvenzanmeldung neu bestehende gesellschaft/ juristische person die die geschäftsführung
übernimmt, sich dieser gefahren aussetzt- dann würde nämlich letztlich der insoverwalter in regress genommen
werden können
bis zum jetzigen zeitpunkt ist nirgends belegbar aufgetaucht, für welchen spieler wann die 3 monatsfrist abläuft oder
schon abgelaufen ist.
ich gehe nicht davon aus, dass auch nur 1 spieler aufläuft, der dies nach dem motto "ohne gehalt" macht-
der insoverwalter hat dennoch die möglichkeit, besondere absprachen mit dem jobcenter etc. auch für eine evtl.
übergansfrist zu treffen.
doch
§165 SGB 3:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
............
Alles anzeigennö....
selbstverständlich auch für die zeit nach der inso-eröffnung - nur halt insgesamt max 3 monate...
und noch deutlicher :
spielt jemand danach für "nothing" riskiert er
a- dass das insogeld gekürzt wird
b- dass er beim möglichen arbeitslosengeld eine sperre bekommt
c- dass er bei verletzung zwar versichert ist- aber ein regressanspruch gegen ihn vorgenommen werden kann
d- der arbeitgeber muss ihn trotz nichtzahlung eines gehaltes mit eben diesem imaginären gehalt versichern und versteuern
ich glaube nicht, dass die mit insolvenzanmeldung neu bestehende gesellschaft/ juristische person die die geschäftsführung
übernimmt, sich dieser gefahren aussetzt- dann würde nämlich letztlich der insoverwalter in regress genommen
werden können
bis zum jetzigen zeitpunkt ist nirgends belegbar aufgetaucht, für welchen spieler wann die 3 monatsfrist abläuft oder
schon abgelaufen ist.
ich gehe nicht davon aus, dass auch nur 1 spieler aufläuft, der dies nach dem motto "ohne gehalt" macht-
der insoverwalter hat dennoch die möglichkeit, besondere absprachen mit dem jobcenter etc. auch für eine evtl.
übergansfrist zu treffen.
Alles anzeigennö....
selbstverständlich auch für die zeit nach der inso-eröffnung - nur halt insgesamt max 3 monate...
und noch deutlicher :
spielt jemand danach für "nothing" riskiert er
a- dass das insogeld gekürzt wird
b- dass er beim möglichen arbeitslosengeld eine sperre bekommt
c- dass er bei verletzung zwar versichert ist- aber ein regressanspruch gegen ihn vorgenommen werden kann
d- der arbeitgeber muss ihn trotz nichtzahlung eines gehaltes mit eben diesem imaginären gehalt versichern und versteuern
ich glaube nicht, dass die mit insolvenzanmeldung neu bestehende gesellschaft/ juristische person die die geschäftsführung
übernimmt, sich dieser gefahren aussetzt- dann würde nämlich letztlich der insoverwalter in regress genommen
werden können
bis zum jetzigen zeitpunkt ist nirgends belegbar aufgetaucht, für welchen spieler wann die 3 monatsfrist abläuft oder
schon abgelaufen ist.
ich gehe nicht davon aus, dass auch nur 1 spieler aufläuft, der dies nach dem motto "ohne gehalt" macht-
der insoverwalter hat dennoch die möglichkeit, besondere absprachen mit dem jobcenter etc. auch für eine evtl.
übergansfrist zu treffen.
doch
§165 SGB 3:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
............
ich galube nicht, dass dort jemand ohne bezahlung weitermacht...
er riskiert damit ganz einfach, dass ihm das insogeld gekürzt werden kann und er sogar bei einem möglichen arbeitslosengeld
eine sperre bekommt-
ich gehe eher davon aus, dass die spieler die resttage-wochen bis zur 3 monatsfrist noch spielen...mehr nicht...
Insolvenzgeld der Arbeitsagentur gibt es meines Wissens nur für rückständigen Lohn aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung und da für max. 3 Monate, je nachdem wiewiel Lohn in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung rückständig war.
ich galube nicht, dass dort jemand ohne bezahlung weitermacht...
er riskiert damit ganz einfach, dass ihm das insogeld gekürzt werden kann und er sogar bei einem möglichen arbeitslosengeld
eine sperre bekommt-
ich gehe eher davon aus, dass die spieler die resttage-wochen bis zur 3 monatsfrist noch spielen...mehr nicht...
Insolvenzgeld der Arbeitsagentur gibt es meines Wissens nur für rückständigen Lohn aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung und da für max. 3 Monate, je nachdem wiewiel Lohn in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung rückständig war.
Alles anzeigen
Sofern dies möglich ist. Das kommt ja schließlich nur bei grober Fahrlässigkeit und schuldhaftem Handeln in Betracht. Wir reden hier vom GmbHs und GmbH & CO.KGs, wobei der Komplementär meist auch wieder eine GmbH ist.
Daher bin ich mir da gar nicht so sicher.
Weil die Frage neulich aufkam, es gibt tatsächlich eine Regelung, die eine Bürgschaft in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft für den Spielbetrieb fordert.
Steht im "Status 3. Liga" des DHB, nachzulesen hier : DHB Satzungen und Ordnungen
Sie beträgt bei den Damen 5.000€ und bei den Herren 10.000€.
Ist aber wohl nur für Ansprüche des DHB an die Vereine gedacht.
Bleibt jetzt aber immer noch die Frage, wer denn der Lizenzträger ist. Insolvente Vereine ereilen ja den Zwangsabstieg, wie sieht es aus mit Spielbetriebsgesellschaften?
In der LZO für die 1. und 2. Liga steht:
Lizenznehmer Der Lizenznehmer ist der Verein, die Spielgemeinschaft nach § 4 DHB SpO oder die Gesellschaft (wirtschaftlicher Träger), dem bzw. der die Lizenz zur Teilnahme an der Handball-Bundesliga oder der 2.Bundesliga erteilt worden ist.
In den Durchführunhsbestimmungen steht:
Teilnahmeberechtigt am Spielbetrieb der 3. Liga sind lediglich Vereins- und Spielgemeinschaftsmannschaften....
Könnte man daraus nicht schließen, dass der Verein in der 3. Liga immsr der Lizenzträger sein muss?
Alles anzeigen
Sofern dies möglich ist. Das kommt ja schließlich nur bei grober Fahrlässigkeit und schuldhaftem Handeln in Betracht. Wir reden hier vom GmbHs und GmbH & CO.KGs, wobei der Komplementär meist auch wieder eine GmbH ist.
Daher bin ich mir da gar nicht so sicher.
Weil die Frage neulich aufkam, es gibt tatsächlich eine Regelung, die eine Bürgschaft in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft für den Spielbetrieb fordert.
Steht im "Status 3. Liga" des DHB, nachzulesen hier : DHB Satzungen und Ordnungen
Sie beträgt bei den Damen 5.000€ und bei den Herren 10.000€.
Ist aber wohl nur für Ansprüche des DHB an die Vereine gedacht.
Bleibt jetzt aber immer noch die Frage, wer denn der Lizenzträger ist. Insolvente Vereine ereilen ja den Zwangsabstieg, wie sieht es aus mit Spielbetriebsgesellschaften?
In der LZO für die 1. und 2. Liga steht:
Lizenznehmer Der Lizenznehmer ist der Verein, die Spielgemeinschaft nach § 4 DHB SpO oder die Gesellschaft (wirtschaftlicher Träger), dem bzw. der die Lizenz zur Teilnahme an der Handball-Bundesliga oder der 2.Bundesliga erteilt worden ist.
In den Durchführunhsbestimmungen steht:
Teilnahmeberechtigt am Spielbetrieb der 3. Liga sind lediglich Vereins- und Spielgemeinschaftsmannschaften....
Könnte man daraus nicht schließen, dass der Verein in der 3. Liga immsr der Lizenzträger sein muss?
zu #261:
Wenn er "der Gönner" es geschickt gemacht hat, indem er die Übernahme persönlicher Haftungen vermieden hat und er auch sonst keine rechtswidrigen Handlungen persönlich begangen hat, welche nun zu einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung führen würden, würde er mit seinem persönlichen Vermögen wohl nicht haften. Die Heka Energy Vertriebs GmbH & Co. KG ist zwar eine KG, demnach zunächst nicht haftungsbschränkt wie eine reine GmbH. Vollhafter (Komplementär) der KG ist wohl aber, wie der Name vermuten lässt, eine haftungsbeschränkte GmbH. Es haftet also in erster Linie nur diese GmbH mit Ihrem Vermögen. Desweiteren haften natürlich die erbrachten Kommanditistenanteile der an der KG beteiligten Kommanditisten. Der Kommanditistenanteil des Gönners, falls er einen hält, wäre dann auch weg, sein übriges persönliches Vermögen aber nicht betroffen.
zu #261:
Wenn er "der Gönner" es geschickt gemacht hat, indem er die Übernahme persönlicher Haftungen vermieden hat und er auch sonst keine rechtswidrigen Handlungen persönlich begangen hat, welche nun zu einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung führen würden, würde er mit seinem persönlichen Vermögen wohl nicht haften. Die Heka Energy Vertriebs GmbH & Co. KG ist zwar eine KG, demnach zunächst nicht haftungsbschränkt wie eine reine GmbH. Vollhafter (Komplementär) der KG ist wohl aber, wie der Name vermuten lässt, eine haftungsbeschränkte GmbH. Es haftet also in erster Linie nur diese GmbH mit Ihrem Vermögen. Desweiteren haften natürlich die erbrachten Kommanditistenanteile der an der KG beteiligten Kommanditisten. Der Kommanditistenanteil des Gönners, falls er einen hält, wäre dann auch weg, sein übriges persönliches Vermögen aber nicht betroffen.
Ja tatsächlich. Ich war der Auffassung dass der Stammverein ein Viertel + 1% halten muss an einer Spielbetriebsgmbh.
Das wird ja immer verzwickter in Nussloch.
Vielleicht springt ja der liebe 18 Jahrelange Gönner auch privat bei der SG Nussloch ein. Dann könnte man zumindest den Turnaround stemmen.
Wenn ich das richtig sehe. gilt dies nur für die 1. und 2. Liga nach der Ordnung zur Lizenzierung nebst Richtlinien (LZO). Siehe hier:
https://www.google.de/url?sa=t…Vaw2_i33i8jklL5D-My-scB5o
Für die 3. Liga gelten die dortigen Durchführungsbestimmungen. Dort zumindest steht so etwas nicht drin.
https://www.dhb.de/de/wettbewerbe/3--liga/vereinsservice/
Ja tatsächlich. Ich war der Auffassung dass der Stammverein ein Viertel + 1% halten muss an einer Spielbetriebsgmbh.
Das wird ja immer verzwickter in Nussloch.
Vielleicht springt ja der liebe 18 Jahrelange Gönner auch privat bei der SG Nussloch ein. Dann könnte man zumindest den Turnaround stemmen.
Wenn ich das richtig sehe. gilt dies nur für die 1. und 2. Liga nach der Ordnung zur Lizenzierung nebst Richtlinien (LZO). Siehe hier:
https://www.google.de/url?sa=t…Vaw2_i33i8jklL5D-My-scB5o
Für die 3. Liga gelten die dortigen Durchführungsbestimmungen. Dort zumindest steht so etwas nicht drin.
https://www.dhb.de/de/wettbewerbe/3--liga/vereinsservice/
Ich hätte noch ein paar Ideen wie man den Liveticker besser verstecken kann
Wieso, er war doch schon wirklich gut versteckt -;)
Aktuallisiert wird nun auch nicht mehr. Oder dauert die Pause jetzt 30 Minuten -;)
Dieser Liveticker ist eine Frechheit! Schlechter gehts halt immer!
So, noch mal genau geschaut, mit 1 meine ich E01, mit 3 ist E04 gemeint. Hatte nicht auf Wolfgangs Vergabe der Dateien geschaut, sorry.
Dann wollen wir mal hoffen, dass Du Recht behälst. Bei beiden Varianten sind alle nordbadischen Vereine in der Süd-Staffel. Da gehören die auch hin!
So oft ich mir das auch anschaue, Nr. 1 ist mein persönlicher Favorit, aber Nr. 3 wird's wohl werden !
Welche Variante meinst Du mit Nr. 3 ? Kann nur eine Variante E31 finden! Meinst Du die oder die Dritte von oben mit E04 bezeichnet?