Beiträge von Thiele

    du schreibst die antwort selbst-
    verstehst sie bloss nicht....


    es nutzt nichts nur gesetzestexte zu zitieren-
    man muss eben mit den dazugehörigen ausführungsvorschriften - vv - etc auch umgehen können


    frag am besten am montag mal einen insolvenzanwalt- der wird es dir erklären können....



    Aufgrund Deiner vorgetragenen Fakten gebe ich mich geschlagen. Du hast einfach Recht.

    du schreibst die antwort selbst-
    verstehst sie bloss nicht....


    es nutzt nichts nur gesetzestexte zu zitieren-
    man muss eben mit den dazugehörigen ausführungsvorschriften - vv - etc auch umgehen können


    frag am besten am montag mal einen insolvenzanwalt- der wird es dir erklären können....



    Aufgrund Deiner vorgetragenen Fakten gebe ich mich geschlagen. Du hast einfach Recht.

    thiele.....


    es nutzt nichts, wenn man nur bestimmte teile hier veröffentlicht die den teil abdecken, den man gerne so haben möchte....


    Dann lies Dir das Ganze durch. Hier der Lknk:
    § 165 SGB 3 - Einzelnorm


    Insolvenzgeld wird danach nur für max. 3 Monate für Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Weitergehende Rückstände von vor der Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind ganz normale Insolvenzforderungen und müssen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Die Gehaltsansprüche welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahren für weiterlaufende Arbeitsverhältnisse entstehen, haben damit nichts zu tun. Diese sind im Insolvenzverfahren priviligierte Masseverbindlichkeiten die als solche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und von diesem erfüllt werden müssen, außer es besteht Masseunzulänglichkeit.

    thiele.....


    es nutzt nichts, wenn man nur bestimmte teile hier veröffentlicht die den teil abdecken, den man gerne so haben möchte....


    Dann lies Dir das Ganze durch. Hier der Lknk:
    § 165 SGB 3 - Einzelnorm


    Insolvenzgeld wird danach nur für max. 3 Monate für Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Weitergehende Rückstände von vor der Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind ganz normale Insolvenzforderungen und müssen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Die Gehaltsansprüche welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahren für weiterlaufende Arbeitsverhältnisse entstehen, haben damit nichts zu tun. Diese sind im Insolvenzverfahren priviligierte Masseverbindlichkeiten die als solche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und von diesem erfüllt werden müssen, außer es besteht Masseunzulänglichkeit.



    doch
    §165 SGB 3:
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
    1.
    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
    ............



    doch
    §165 SGB 3:
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
    1.
    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
    ............

    ich galube nicht, dass dort jemand ohne bezahlung weitermacht...


    er riskiert damit ganz einfach, dass ihm das insogeld gekürzt werden kann und er sogar bei einem möglichen arbeitslosengeld
    eine sperre bekommt-
    ich gehe eher davon aus, dass die spieler die resttage-wochen bis zur 3 monatsfrist noch spielen...mehr nicht...


    Insolvenzgeld der Arbeitsagentur gibt es meines Wissens nur für rückständigen Lohn aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung und da für max. 3 Monate, je nachdem wiewiel Lohn in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung rückständig war.

    ich galube nicht, dass dort jemand ohne bezahlung weitermacht...


    er riskiert damit ganz einfach, dass ihm das insogeld gekürzt werden kann und er sogar bei einem möglichen arbeitslosengeld
    eine sperre bekommt-
    ich gehe eher davon aus, dass die spieler die resttage-wochen bis zur 3 monatsfrist noch spielen...mehr nicht...


    Insolvenzgeld der Arbeitsagentur gibt es meines Wissens nur für rückständigen Lohn aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung und da für max. 3 Monate, je nachdem wiewiel Lohn in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung rückständig war.



    In der LZO für die 1. und 2. Liga steht:
    Lizenznehmer Der Lizenznehmer ist der Verein, die Spielgemeinschaft nach § 4 DHB SpO oder die Gesellschaft (wirtschaftlicher Träger), dem bzw. der die Lizenz zur Teilnahme an der Handball-Bundesliga oder der 2.Bundesliga erteilt worden ist.


    In den Durchführunhsbestimmungen steht:
    Teilnahmeberechtigt am Spielbetrieb der 3. Liga sind lediglich Vereins- und Spielgemeinschaftsmannschaften....


    Könnte man daraus nicht schließen, dass der Verein in der 3. Liga immsr der Lizenzträger sein muss?



    In der LZO für die 1. und 2. Liga steht:
    Lizenznehmer Der Lizenznehmer ist der Verein, die Spielgemeinschaft nach § 4 DHB SpO oder die Gesellschaft (wirtschaftlicher Träger), dem bzw. der die Lizenz zur Teilnahme an der Handball-Bundesliga oder der 2.Bundesliga erteilt worden ist.


    In den Durchführunhsbestimmungen steht:
    Teilnahmeberechtigt am Spielbetrieb der 3. Liga sind lediglich Vereins- und Spielgemeinschaftsmannschaften....


    Könnte man daraus nicht schließen, dass der Verein in der 3. Liga immsr der Lizenzträger sein muss?

    zu #261:
    Wenn er "der Gönner" es geschickt gemacht hat, indem er die Übernahme persönlicher Haftungen vermieden hat und er auch sonst keine rechtswidrigen Handlungen persönlich begangen hat, welche nun zu einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung führen würden, würde er mit seinem persönlichen Vermögen wohl nicht haften. Die Heka Energy Vertriebs GmbH & Co. KG ist zwar eine KG, demnach zunächst nicht haftungsbschränkt wie eine reine GmbH. Vollhafter (Komplementär) der KG ist wohl aber, wie der Name vermuten lässt, eine haftungsbeschränkte GmbH. Es haftet also in erster Linie nur diese GmbH mit Ihrem Vermögen. Desweiteren haften natürlich die erbrachten Kommanditistenanteile der an der KG beteiligten Kommanditisten. Der Kommanditistenanteil des Gönners, falls er einen hält, wäre dann auch weg, sein übriges persönliches Vermögen aber nicht betroffen.

    zu #261:
    Wenn er "der Gönner" es geschickt gemacht hat, indem er die Übernahme persönlicher Haftungen vermieden hat und er auch sonst keine rechtswidrigen Handlungen persönlich begangen hat, welche nun zu einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung führen würden, würde er mit seinem persönlichen Vermögen wohl nicht haften. Die Heka Energy Vertriebs GmbH & Co. KG ist zwar eine KG, demnach zunächst nicht haftungsbschränkt wie eine reine GmbH. Vollhafter (Komplementär) der KG ist wohl aber, wie der Name vermuten lässt, eine haftungsbeschränkte GmbH. Es haftet also in erster Linie nur diese GmbH mit Ihrem Vermögen. Desweiteren haften natürlich die erbrachten Kommanditistenanteile der an der KG beteiligten Kommanditisten. Der Kommanditistenanteil des Gönners, falls er einen hält, wäre dann auch weg, sein übriges persönliches Vermögen aber nicht betroffen.

    Ja tatsächlich. Ich war der Auffassung dass der Stammverein ein Viertel + 1% halten muss an einer Spielbetriebsgmbh.
    Das wird ja immer verzwickter in Nussloch.
    Vielleicht springt ja der liebe 18 Jahrelange Gönner auch privat bei der SG Nussloch ein. Dann könnte man zumindest den Turnaround stemmen.

    Wenn ich das richtig sehe. gilt dies nur für die 1. und 2. Liga nach der Ordnung zur Lizenzierung nebst Richtlinien (LZO). Siehe hier:



    https://www.google.de/url?sa=t…Vaw2_i33i8jklL5D-My-scB5o


    Für die 3. Liga gelten die dortigen Durchführungsbestimmungen. Dort zumindest steht so etwas nicht drin.


    https://www.dhb.de/de/wettbewerbe/3--liga/vereinsservice/



    Ja tatsächlich. Ich war der Auffassung dass der Stammverein ein Viertel + 1% halten muss an einer Spielbetriebsgmbh.
    Das wird ja immer verzwickter in Nussloch.
    Vielleicht springt ja der liebe 18 Jahrelange Gönner auch privat bei der SG Nussloch ein. Dann könnte man zumindest den Turnaround stemmen.

    Wenn ich das richtig sehe. gilt dies nur für die 1. und 2. Liga nach der Ordnung zur Lizenzierung nebst Richtlinien (LZO). Siehe hier:



    https://www.google.de/url?sa=t…Vaw2_i33i8jklL5D-My-scB5o


    Für die 3. Liga gelten die dortigen Durchführungsbestimmungen. Dort zumindest steht so etwas nicht drin.


    https://www.dhb.de/de/wettbewerbe/3--liga/vereinsservice/



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