Maßgeblich ist Ziffer 4.4 der Ordnung zur Lizenzierung (LZO) (Stand 06.07.2023). Dort verpflichtet sich der Lizenzbewerber,
„über sämtliche Vorgänge von großer wirtschaftlicher Bedeutung, die mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sein können, sowie über damit zusammenhängende finanzielle Auswirkungen, insbesondere betreffend die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Lizenzbewerbers, die Lizenzierungskommission unverzüglich zu unterrichten. Dieses gilt insbesondere auch nach Abgabe der Lizenzierungsunterlagen und nach Lizenzerteilung.“
Danke für diese Präzisierung.