Mal (zunächst) losgelöst von diesem Fall.
oko hat es ja schon angerissen.
Die wirksame BEFRISTUNG eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform, § 14 (4) TzBefG.
Schriftform bedeutet auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Bürokratieabbau bezüglich der Wirksamkeit von Befristungen, dass sowohl die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers als auch diejenige des Arbeitgebers auf einem Dokument sein müssen (Ausnahmen bei qualifizierter digitaler Unterschrift, irrelevant in der Praxis).
Ist eine "Befristungsabrede" (so heißt das auf juristisch) unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen, § 16 TzBefG.
Als Arbeitnehmer kann man ein unbefristets Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, § 622 BGB.
In der Regel sind das vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich die Frist marginal.
(Falls Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, ist eine arbeitgeberseitige Kündigung weitaus schwieriger bis unmöglich.)
Das war schon immer so und ist nicht neu.
Dieses Wissen sollte zum kleinen Einspluseins (ich rede nicht vom Einmaleins) eines jeden Arbeitgebers gehören.
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Ob dies auch im Fall Zehnder vorliegt, können wir mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts nicht beurteilen.
Fakt ist jedenfalls, dass der Aufsichtsratsvorsitzende des HC Erlangen, der Kollege Carsten Bissel, eine Anwaltsfirma betreibt, die ausweislich ihres Internetauftritts auch kompetent im Arbeitsrecht ist.
Von daher fällt es mir schwer, an einen "Stockfehler" zu glauben.
Gleichzeitig sind mir aus der beruflichen Praxis aber durchaus einige Fälle bekannt, in denen sich Spieler aufgrund einer unwirksamen Befristung oder anderer Ungenauigkeiten in den Arbeitsverträgen vorzeitig aus denselbigen "gestohlen" haben.
Ich weiß auch, dass es (für mich aufgrund der Bedeutung und Volumina der Verträge nicht nachvollziehbar) im Bereich der Handball-Bundesligen oftmals mit der Schriftform nicht so genau genommen wird.
Bei Vertragsspielern im Handball ergibt sich ein zusätzliches Problem.
Die HBL/HBF bzw. die Landesverbände erteilen die Spielberechtigung für Spieler mit vertraglicher Bindung nach §§ 31 ff SpO aufgrund einer von Verein und Spieler unterzeichneten Vertragsanzeige, in der "angezeigt" wird, dass ein (arbeitsrechtlicher) schriftlicher Vertrag mit einer gewissen Laufzeit (die am 30. Juni eines bestimmten Jahres enden muss) abgeschlossen worden ist.
Die Verbände lassen sich (anderes als der Fußball) die Arbeitsverträge nicht zuschicken; das spart Verwaltungsaufwand. Zudem wollen sich die Verbände nicht mit arbeitsrechtlichen Scharmützeln befassen.
Ein Spieler mit vertraglicher Bindung kann den Verein erst nach Ablauf der in der Vertragsanzeige angegebenen Vertragslaufzeit wechseln oder wenn eine von Verein und Spieler unterschriebene Vertragsauflösungsanzeige eingereicht wird, § 34 (2) SpO.
Kurz: Keiner kann ohne Einverständnis des anderen wechseln. Dabei kommt es NICHT auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags (oder der Befristung) zwischen Spieler und Verein an.
Im Fall einer (vorzeitigen) Kündigung des (Arbeits)vertrags kann die Spielberechtigung für einen neuen Verein zudem auch erteilt werden, wenn der Vertrag wirksam gekündigt worden ist, wobei der Kündigende die Wirksamkeit der Kündigung nachzuweisen hat, § 34 (2) SpO.
Der Nachweis einer wirksamen Kündigung gelingt im Fall des Bestreitens der Wirksamkeit durch eine Partei nur durch rechtskräftiges Urteil eines Arbeitsgerichts (also evtl. nach Druchlaufen aller Instanzen). Ein Beschluss in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz genügt dieser Vorgabe eher nicht.
Insofern tippe ich darauf, dass sich die Parteien innerhalb der vom Gericht gesetzten Wochenfrist irgendwie einigen werden.
Uns bleibt letzlich nur, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.
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Dies zur rechtlichen Seite.
Oben waren einige Kommentare zu lesen, die diesen (oder ähnliche Vorgänge) moralisch bewerten; dies ist insbesondere im Sport meiner Meinung nach nicht nur naheliegend, sondern auch geboten.
Gleichzeitig gebe ich zu bedenken:
Stellt euch vor, ihr habt einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung unterschrieben. Bei einem Vermieter, der euch trotz Wohnungsknappheit eine Wohnung gegeben, solventere Mieinteressenten abgewiesen und euch auch ohne Not bei Einrichtung geholfen hat.
Jetzt wird euch eine doppelt so große Wohnung in (objektiv) etwas schlechterer (aus eurer Sicht aber in besserer) Lage zum halben Preis angeboten und euer Anwalt sagt, dass ihr aufgrund eines Formfehlers aus dem alten Mietvertrag rauskämt.
Wie entscheidet ihr euch?