Beiträge von Lothar Frohwein

    Allgemein:

    Der Vorstand eines Vereins muss die Mitglieder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit sofort informieren und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies parallel zu der Insolvenzantragspflicht (eines jeden Vorstandsmitglieds); sinnigerweise vor Ablauf der Antragsfrist, damit die Mitgliederversammlung ggf. Gelder besorgen bzw. Maßnahmen beschließen kann.

    Versäumt dies der Vorstand, riskiert er sein Privatvermögen, spätestens wenn er nicht entlastet werden sollte, was in solchen Fällen die Regel ist.

    Derartige Presseveröffentlichungen zwingen den Vorstand nach meiner Auffassung rechtlich zum Handeln; entweder den Inhalt zu entkräften oder aber die o.g. Maßnahmen einzuleiten.

    Aus meiner Sicht ist dieser Artikel der Sport-Bild eine Nullmeldung.

    Offene Forderungen in fünfstelliger Höhe der GmbH bei einem Lieferanten gefährden die Lizenz nicht, selbst wenn der Vorwurf stimmen sollte. Vieleicht gibt es einen guten Grund, nicht zu zahlen? Wir wissen es nicht. Ketzerisch: Fünfstellige Forderungen gegen sich zum Ende einer Saison hat mindestens jeder zweite Verein in der HBL/2HBL...

    Wenn der Grundverein in Schieflage sein sollte, betrifft dies nur mittelbar den Profibereich. Für die Finanzen des e.V. ist der Vorstand des e.V. verantwortlich. Die Mitglieder sind noch nicht informiert worden, was zwingend erforderlich wäre, stünde tatsächlich eine Insolvenz im Raum.

    Außerdem erscheint es schwer vorstellbar, dass eine etwaige Lücke beim e.V. nicht zu stopfen wäre.

    Ich bin bei solchen "Meldungen" immer vorsichtig...

    Großes Lob an alle Verfahrensbeteigten für die megaschnellle Abwicklung in nicht einmal einer Woche seit Einlegung des Einspruchs. Dies gilt insbesondere der neuen zweiten Ksmmer des Bundessportgerichts.

    Faire HBL, die den Anspruch binnen weniger Stunden anerkannt hatte und wie Ferndorf die gesetzten Erwiiderungsfristen im Interesse der Sicherheit der Abwicklung des Spielbetriebs nicht ausgereitzt hat.

    So macht 'Handballrecht' auch in der Praxis Spaß und alle unmittelbar oder mittelbar Beteiligten haben Rechtssicherheit.

    Auf ein geiles Wiederholungsspiel mit hoffentlich vielen Zuschauern!

    Zu dem Aspekt, das Spiel sei zu schnell geworden, dass die SR mitschreiben könnten:

    Regel 17:8 IHR schreibt das zwingend vor. Diese Regel enthält auch keine Öffnungsklausel für Nationalverbände, eigene Regeln zu treffen, um die SR aus der Verantwortung zu nehmen. Wenn die SR nicht mitschreiben, müssen sie sich Fehler von Z/S zurechnen lassen (DHB-Bundesgericht).

    Aber das nur vorab.

    Blöde Frage: Wie ist das (verbindliche) Zählen der Punkte im Basketball geregelt? Da geht es ja oft noch schneller, zumal es wegen der verschiedenen Punktevergaben (3,2,1) auch zu Additionsfehlern kommen könnte?

    Ich habe noch nie davon gehört, dass es Zählfehler in einem hochklassigen Basketballspiel gegeben hat. Was machen die da besser als wir?

    Zitat

    "Regelverstöße oder unberechtigte Maßnahmen der Schiedsrichter*innen, Zeitnehmer*innen und Sekretär*innen können nur dann zur Anordnung einer Spielwiederholung führen, wenn die Spruchinstanz die Folgen für spielentscheidend hält und keine Ergebniskorrektur möglich ist."

    § 47 RO n.F. ist wie folgt gemeint:

    Spielwiederholung (ab 1.7.26), wenn:

    • ein Regelverstoß von SR oder/und Z/S vorliegt UND
    • dieser spielentscheidend ist UND
    • keine Ergebniskorrektur möglich ist.

    Im Fall Hagen wäre eine Ergebniskorrektur möglich --> Nach der neuen RO: keine Spielwiederholung, sondern Ergebniskorrektur, weil diese möglich ist.


    Eine Neuansetzung gibt es also, wenn ein anderer spielentscheidender Regelverstoß vorliegt als ein Zählfehler.

    Klassiker (auch im Jahr 2026, meist in den unteren Ligen, kommt aber wöchentlich vor): "Siebenmeter-Strafwurf" nach Disqualifikation 32 Sekunden vor dem Ende zum Siegtreffer, weil SR irrig annehmen, die "Sonderregel" gelte ab einer Minute (statt 30 Sekunden) vor Schluss.

    oder recht aktuell das Ding Essen ./. Dessau aus dem Sommer.

    In beiden Fällen ist keine Ergebniskorrektur möglich ---> Spielwiederholung

    Der DHB hat indirekt in der Neufassung der Rechtsordnung reagiert, die ab dem 1. Juli gelten wird. Selbstverständlich auch in den Landesverbänden und unteren Ebenen.

    Dann wird es der Spielleitenden Stelle oder dem Gericht ermöglicht, bei simplen Zählfehlern wie in Hagen das Ergebnis einfach zu korrigieren.

    Die Sichtung des Videos zu Beweiszwecken ist längst vom Bundesgericht erlaubt worden, wenn es um die Feststellung von Zählfehlern geht.

    Bislang ist in solchen Fällen als einzige Rechtsfolge nur ein Wiederholungsspiel vorgesehen.

    Ab Juli wird dann einfach (im Idealfall von Amts wegen) korrigiert, dann spielt es auch keine Rolle, ob das Spiel eng war oder nicht.

    oko

    Wer ist Rechtsanwalt Kälding? Der heißt ja so ähnlich wie ich ;)

    Bei dem Merkmal "spielentscheidend" entscheiden verschiedene Leute eben verschieden.

    Im Verfahren Essen - Dessau hatte die erste Instanz das Merkmal verneint; die letzte Instanz allerdings bejaht.

    Kollege Dr. Blissel ;) hat es aber dennoch sachlich zusammengefasst.

    alter Sack: Hat alles ein Für und Wider. Die Diskussion vor der Einführung der Eingleisigkeit der zweiten Liga war ähnlich gelagert. In den nächsten Jahren wird sich ohnehin nichts ändern, s.o.

    Letztlich ist der Handball aber früher oder später dann doch immer dem Fußball gefolgt, sodass ich davon ausgehe, dass es im kommenden Jahrzehnt eine eingleisige Dritte Liga geben wird.

    Der Aufstieg aus der Dritten Liga ist schon hartes Brot. Es werden nur zwei von 64 Mannschaften schaffen.

    Vielleicht wäre es eine Überlegung wert, die Dritte Liga mittelfristig auf zwei Staffeln zu verkleinern; sodass jedenfalls die jeweiligen Staffelsieger aufsteigen dürfen, was allerdings auch schon schwer genug wäre.

    Der Grundlagenvertrag zwischen DHB und HBL, in dem festgelegt ist, dass man untereinander lediglich zwei Auf- bzw. Absteiger aufnimmt, läuft noch drei Jahre. Vorher ist keine Änderung zu erwarten.

    Übrigens waren die eben genannten Vorgaben des Grundlagenvertrags auch ein gewichtiges Argument gegen die Aufstockung der zweiten Bundesliga auf 19 Mannschaften. Da der DHB nur zwei Absteiger in die Dritte Liga aufnehmen muss und will, hätte diese Aufstockung jedenfalls bis zum Auslaufen des Grundlagenvertrags Bestand gehabt; also nicht nur ein Jahr, sondern mindestens drei Jahre.

    Theoretisch möglich wäre, dass sich die Erstligisten enthalten, ggf. auch das Präsidium oder Teile davon.

    Dies hat es in der Vergangenheit manchmal schon gegeben, in Fällen, wo nur die Belange der Zweitligisten betroffen waren.

    Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten lt. HBL-Satzung als nicht abgegeben.

    Nirgendwo steht, dass das Durchzählen vor Wiederaufnahme des Spiels zu diesen klar definierten Situationen gehört, vorgesehen sind nur folgende:

    • Wechselfehler oder regelwidriges Eintreten eines Spielers:
      Wenn ein Spieler unerlaubt das Spielfeld betritt oder eine Auswechslung nicht regelkonform erfolgt, ist der Delegierte berechtigt, das Spiel unverzüglich zu unterbrechen.
    • Nichteinhaltung des Auswechselraum-Reglements:
      Unsportliches Verhalten, Störungen oder andere Regelverstöße im Auswechselraum können ebenfalls zur sofortigen Spielunterbrechung durch den Delegierten führen.
    • Beantragtes Team-Time-out:
      Wird ein Team-Time-out beantragt und ist dies korrekt, kann der Delegierte das Spiel unterbrechen lassen. Bei fehlerhaftem Timing oder Missachtung des Reglements kann er ebenfalls eingreifen.
    • Unsportliches Verhalten im Auswechselraum:
      Bei unsportlichem Verhalten (z.B. Beleidigungen, Verstöße gegen die Fairness außerhalb des Spielfelds) ist der Delegierte befugt, das Spiel zu unterbrechen und die Schiedsrichter auf den Vorfall hinzuweisen.

    Diese "Lücke" füllt für den Bereich des Handballs in Deutschland das Bundesgericht mit seiner ständigen Rechtsprechung in solchen Fällen. Diese Rechtsprechung gibt es seit 1996, wurde 2009 massiv untermauert (in diesem Urteil steht sinngemäß, dass es die Pflicht von Z/S ist, immer und ständig durchzuzählen und dass eine Nichtwahrnehmung in dieser Betrachtung keine Rolle spielt, sondern zum Regelverstoß führt). Auf diese Rechtsprechung hat sich das BG aktuell auch bezogen und diese untermauert. Es schadet jedenfalls nicht, diese - auch die ältere Rechtsprechung - zu kennen, wenn man in solchen Verfahren einen Verein vertritt.

    Für eine verbindliche Auslegungung des Regelwerks (sofern notwendig) zu sorgen, ist ureigene Aufgabe der DHB-Gerichte, final diejenige des Bundesgerichts, Rheiner ;) . Ist wie im "normalen Leben" der BGH, der das letzte Wort hat, das solange für alle gilt, bis er selber seine Rechtsprechung ändert, was sehr selten ist.