Ohh, Helge ist Co-Kommentator bei TuS N-Lübbecke - GWD Minden.
Jürgen machen das jetzt schon im vierten Jahr für den TuS.
Ohh, Helge ist Co-Kommentator bei TuS N-Lübbecke - GWD Minden.
Jürgen machen das jetzt schon im vierten Jahr für den TuS.
Nach meinen Informationen wird die HBL die Sperre in jedem Fall als abgesessen ansehen und hat dies auch dem SCM bestätigt.
Verwirrung im Fall Smarason
Ich hatte ja hier schon was zu dem Thema (blaue Karte SCM) geschrieben. Das das Thema heute nicht nur in der Übertragung bei Dyn_Handball hochkochte, habe ich versucht, das Unerklärliche in einem Video zu erklären.
Ich habe ja meine Einschätzung schon ausführlich geschrieben. Vielleicht mache ich auch noch ein Video dazu. Es ist dem SCM derzeit auf jeden Fall abzuraten, den Spieler einzusetzen.
Soweit ich weiß, hat lediglich Nordhorn auf einer sponsorenveranstaltung verlautbaren lassen, aufsteigen zu wollen. Nettelstedt und Minden haben dies nicht offiziell gesagt.
In Lübbecke wird es auch nicht erwartet.
Meine Einschätzung zu dem Fall:
Die Sache ist letztlich schon vom Bundesgericht höchstinstanzlich entschieden worden, im Urteil 2/18, zu finden auf der Seite des DHB.
Dort wird festgestellt, dass die Unanfechtbarkeit der Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter sich auch auf die automatische Sperre bezieht. Damals hatte das Bundesgericht eine entgegenstehende Entscheidung der zweiten Kammer des Bundessportgerichts, die auch hier erstinstanzlich zuständig ist, aufgehoben.
Befürchtungen, dass eine Entscheidung nicht vor Sonntag ergeht, teile ich nicht. Da ist die zweite Kammer immer sehr schnell und die Rechtsordnung des DHB schreibt vor, dass in solchen Fällen zwingend eine mündliche Verhandlung spätestens am dritten Tag nach dem Einspruch anzusetzen ist, 56 (10) RO.
Selbst wenn die zweite Kammer ihre ursprüngliche Rechtsauffassung weiterhin verträte und hier möglicherweise die Sperre aufhöbe (aufgrund des Videos wäre dies aus meiner Sicht schwer vertretbar), droht die Gefahr der Revision vor dem Bundesgericht, die dann z.B. die HBL einlegen könnte.
Das Bundesgericht wird voraussichtlich in einem solchen Fall an seiner Rechtsprechung festhalten und möglicherweise erneut das Urteil kassieren. Viel Wenn und Aber...
Sollte in diesem Beispiel (2. Kammer hebt auf, Bundesgericht korrigiert später) der Spieler aufgrund des Urteils der zweiten Kammer gespielt haben, könnte es richtig ärgerlich für den SCM werden, falls das Spiel gewonnen würde.
Dann hätte ein gesperrter Spieler gespielt; d.h. die Sperre verdoppelte (22 RO) sich und die Punkte wären weg, 19 (1) h RO.
Das erstinstanzliche Urteil wäre dann nämlich noch nicht rechtskräftig gewesen.
Als Korrektiv gibt es Paragraph 23 Rechtsordnung, der es ermöglicht, ohne den Spiele nicht gewonnene Spiele wiederholen zu lassen, falls rechtskräftig (!) festgestellt wird, dass ein Spieler zu Unrecht gesperrt war.
Ihr fragt euch jetzt sicherlich, warum man dann überhaupt Einpruch gegen eine Disqualifikation einlegen darf?
Auch dazu nimmt das Bundesgericht in dem besagten Urteil Stellung und sagt, dass ich die Schiedsrichter im mündlichen Verfahren korrigieren könnten.
Der zweite Fall der Anwendung ist, dass offensichtlich ein falscher Spieler diqualifiziert worden ist, z.B Nummer 8 statt Nummer 18.
PS: Auf Absicht kommt es übrigens überhaupt nicht an. Da muss auch die SPORT BILD noch lernen...
Entscheidend ist, dass die Schiedsrichter ein Vergehen als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich, vorsätzliche oder arglistige Aktion einstufen, 8:6 IHR.
Die subjektive Einstufung der SR interessiert, nicht die objektive Betrachtung.
Vorliegend dürfte sich die Gefährdung sogar realisiert haben.
Link zum Urteil BG 2/18
Potsdam - Minden vom Stream her bislang absoluter Totalausfall . Ton, Bild und Grafik
Urteil: Bescheide müssen Tenor enthalten - Bundesgericht konkretisiert und untermauert Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Bescheiden
Passend zum Saisonbeginn hat das Bundesgericht des DHB (BG) gestern ein sehr praxisrelevantes Urteil erlassen.
Wie ich schon oft schrieb, sind viele Strafbescheide, die von Spielleitenden Stellen erlassen werden so fehlerhaft, dass sie aufgehoben werden müssen. Dies gilt vor allem, wenn diese Bescheide von einer Software (z.B. nuLiga) automatisiert erstellt werden.
Eine Überprüfung der Bescheide lohnt sich also oftmals, wie auch in diesem Fall, in dem das BG der Revision meines Mandanten stattgab. Immerhin ging es um den Aufstieg in die Landesliga...
Aus dem Urteil:
ZitatAlles anzeigenIm hoheitlichen Bereich gilt ein Verwaltungsakt – also eine behördliche Einzelfallentscheidung mit Regelungsgehalt nach außen - nach überwiegender Auffassung als inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein.
Soll eine Maßnahme einen Regelungsgehalt haben, muss sie nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände für den Adressaten erkennen lassen, dass ihm gegenüber eine verbindliche Regelung getroffen werden soll. Unklarheiten, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können, gehen zu Lasten der Verwaltung. (...)
Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auch darauf, ob überhaupt eine Regelung hat getroffen werden sollen.
Die vg. Maßstäbe wendet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung an.(...)
Aus (den Bescheiden) heraus ist schon nicht klar erkennbar, ob denn überhaupt eine Regelung getroffen werden sollte, geschweige denn, was denn der Anordnungssatz - der Tenor der Entscheidung - sein soll. (...)
Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass „It-bedingte“ Darstellungsprobleme die angefochtenen Bescheide nicht „retten“ können. Im Übrigen wäre es der Spielleitenden Stelle zu jeder Zeit möglich gewesen, individuelle Bescheide zu erlassen, die nicht etwaigen Vorgaben/Beschränkungen der „It“ hätten genügen müssen.[...]
Doch lest selber: Urteil BG 2/2023 v. 24.08.2023 oder auf der Website des DHB.
In dem Urteil ist einer der fehlerhaften Bescheide abgedruckt.
Wenn in Kenntnis der rechtskräftig festgestellten Tatsache, dass die Satzung mangels verankerter Strafbefugnis keinerlei Strafen hergibt vor Eintragung der geänderten Satzung gleichwohl erneut Strafbescheide verschickt werden, könnte das schnell ein strafrechtliches Problem werden.
§ 71 BGB ist eindeutig und den muss jeder Vorstand kennen, zumal ja schon im Ausgangsverfahren mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass Satzungsänderungen auch gegenüber Mitgliedern erst mit Eintragung (und nicht rückwirkend) wirksam werden.
Ich weiß nicht, warum man sich als engagierter Ehrenamtler sehenden Auges in solch brenzlige Situation bringen kann...
Spielothek-Cup in Lübbecke
Finale: TBV Lemgo - TuS Nettelstedt-Lübbecke 28:26 (12:13)
Platz 3: Bergischer HC - GWD Minden 38:36
"Aktives Abwerben" und "sich auf eine Ausschreibung bewerben" schließt sich nicht aus, denn bei einer offiziell ausgeschriebene Stelle müsste auch ein Wunschkandidat eine Bewerbung abgeben.
Wie die zeitliche Abfolge war, also welche Seite den ersten Schritt gemacht hat ("Oh, prima, auf die Ausschreibung bewerbe ich mich mal!" vs. "Willst du nicht zu uns kommen? Wir nehmen dich auf jeden Fall. Konditionen XY. Bewirb dich einfach!") wissen nur die unmittelbar Beteiligten.
Danke. Dann werden wir hierzulande sicherlich zunächst im Spiegel etwas darüber lesen.
Findet sich irgendwo eine deutsche Zusammenfassung der Reportage?
Für rechtlich interessierte User, einige "Highlights" aus dem abgelaufenen Spieljahr:
- § 55 SpO ("Festspielen"), Link zu einer Anwendungshilfe
- !!!! Vereinsstrafen und Satzung. Darf mein Verband überhaupt bestrafen (Sperre, Geldbuße, Umwertung etc.)? !!!!
- Vorsicht bei "kreativer" Vertragsgestaltung. Zum Beispiel: Enddatum des Vertrags 31. Mai statt 30. Juni (§ 32 Abs 2 SpO)
- Vertragsspielern ist der MINDESTLOHN geschuldet. Vorlsicht bei Umgehungsversuchen!
Der EHV Aue-Thread.
Gratulation zum Aufstieg und willkommen zurück in der zweiten Bundesliga!
Der TuS Vinnhorst-Thread.
Gratulation zum Aufstieg und willkommen in der zweiten Bundesliga!
Gerade zurück aus Köln.
Es war eine überaus beeindruckende Veranstaltung. Vor allem und auch immer wieder das friedliche Miteinander der Fans, irgendwie haben alle (auch in den Kneipen um die Halle) gefeiert, sogar eine kleine Gruppe aus Veszprem.
Megageil, dass der SCM das so gewuppt hat!
Das kann man nicht genug würdigen!
Wenn nur nicht der bedauerliche Todesfall gewesen wäre, der bei aller Euphorie dann doch daran erinnert hat, dass es hier nur um Sport geht.
@ Pizza, Andreas Potsdam: Rede ich chinesisch? - Bitte beim Thema bleiben!
Entsprechende Beiträge habe ich gelöscht.
Weder nachvollziehbar noch sportlich dieser Modus.
Der Pokal wird als eigentlich eigenständiger Wettbewerb (offiziell nach SpO: "Deutsche Pokalmeisterschaft") abgewertet.
Vorschlag für die Zukunft: Diejenigen drei Vereine, die am 31.12 die ersten drei Tabellenplätze belegen, sind für das Final Four gesetzt. Um den letzten freien Platz zu belegen, wird eine Mannschaft aus erster, zweiter oder dritter Liga ausgelost, die dann gegen den Tabellenvierten um diesen freien Platz spielt.
Kommt bitte zum Thema zurück!
Für Regelauslegungen und ähnliches haben wir die Schiedsrichter- und Regelrubrik.
Danke!