Neu besetzt ist korrekt.
Beiträge von Lothar Frohwein
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Großes Lob an alle Verfahrensbeteigten für die megaschnellle Abwicklung in nicht einmal einer Woche seit Einlegung des Einspruchs. Dies gilt insbesondere der neuen zweiten Ksmmer des Bundessportgerichts.
Faire HBL, die den Anspruch binnen weniger Stunden anerkannt hatte und wie Ferndorf die gesetzten Erwiiderungsfristen im Interesse der Sicherheit der Abwicklung des Spielbetriebs nicht ausgereitzt hat.
So macht 'Handballrecht' auch in der Praxis Spaß und alle unmittelbar oder mittelbar Beteiligten haben Rechtssicherheit.
Auf ein geiles Wiederholungsspiel mit hoffentlich vielen Zuschauern!
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Zu dem Aspekt, das Spiel sei zu schnell geworden, dass die SR mitschreiben könnten:
Regel 17:8 IHR schreibt das zwingend vor. Diese Regel enthält auch keine Öffnungsklausel für Nationalverbände, eigene Regeln zu treffen, um die SR aus der Verantwortung zu nehmen. Wenn die SR nicht mitschreiben, müssen sie sich Fehler von Z/S zurechnen lassen (DHB-Bundesgericht).
Aber das nur vorab.
Blöde Frage: Wie ist das (verbindliche) Zählen der Punkte im Basketball geregelt? Da geht es ja oft noch schneller, zumal es wegen der verschiedenen Punktevergaben (3,2,1) auch zu Additionsfehlern kommen könnte?
Ich habe noch nie davon gehört, dass es Zählfehler in einem hochklassigen Basketballspiel gegeben hat. Was machen die da besser als wir?
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Zitat
"Regelverstöße oder unberechtigte Maßnahmen der Schiedsrichter*innen, Zeitnehmer*innen und Sekretär*innen können nur dann zur Anordnung einer Spielwiederholung führen, wenn die Spruchinstanz die Folgen für spielentscheidend hält und keine Ergebniskorrektur möglich ist."
§ 47 RO n.F. ist wie folgt gemeint:
Spielwiederholung (ab 1.7.26), wenn:
- ein Regelverstoß von SR oder/und Z/S vorliegt UND
- dieser spielentscheidend ist UND
- keine Ergebniskorrektur möglich ist.
Im Fall Hagen wäre eine Ergebniskorrektur möglich --> Nach der neuen RO: keine Spielwiederholung, sondern Ergebniskorrektur, weil diese möglich ist.
Eine Neuansetzung gibt es also, wenn ein anderer spielentscheidender Regelverstoß vorliegt als ein Zählfehler.
Klassiker (auch im Jahr 2026, meist in den unteren Ligen, kommt aber wöchentlich vor): "Siebenmeter-Strafwurf" nach Disqualifikation 32 Sekunden vor dem Ende zum Siegtreffer, weil SR irrig annehmen, die "Sonderregel" gelte ab einer Minute (statt 30 Sekunden) vor Schluss.
oder recht aktuell das Ding Essen ./. Dessau aus dem Sommer.
In beiden Fällen ist keine Ergebniskorrektur möglich ---> Spielwiederholung
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Der DHB hat indirekt in der Neufassung der Rechtsordnung reagiert, die ab dem 1. Juli gelten wird. Selbstverständlich auch in den Landesverbänden und unteren Ebenen.
Dann wird es der Spielleitenden Stelle oder dem Gericht ermöglicht, bei simplen Zählfehlern wie in Hagen das Ergebnis einfach zu korrigieren.
Die Sichtung des Videos zu Beweiszwecken ist längst vom Bundesgericht erlaubt worden, wenn es um die Feststellung von Zählfehlern geht.
Bislang ist in solchen Fällen als einzige Rechtsfolge nur ein Wiederholungsspiel vorgesehen.
Ab Juli wird dann einfach (im Idealfall von Amts wegen) korrigiert, dann spielt es auch keine Rolle, ob das Spiel eng war oder nicht.
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https://www.handball-world.news/artikel/die-handball-termine-im-free-tv-sender-von-dyn-1167046
via Astra Satellit
oder Joyn etc. als Stream, siehe Artikel.
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Wer ist Rechtsanwalt Kälding? Der heißt ja so ähnlich wie ich

Bei dem Merkmal "spielentscheidend" entscheiden verschiedene Leute eben verschieden.
Im Verfahren Essen - Dessau hatte die erste Instanz das Merkmal verneint; die letzte Instanz allerdings bejaht.
Kollege Dr. Blissel
hat es aber dennoch sachlich zusammengefasst. -
Für Hangstein wird es sicher einen Platz in der 1. Liga geben. Dort gehört er auch hin. Insofern halte ich diese Gerücht für abwegig.
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Was passiert eigentlich lt. den HBF Statuten, wenn ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet wird? Dazu werden wir sicher zeitnah aufgeklärt.

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alter Sack: Hat alles ein Für und Wider. Die Diskussion vor der Einführung der Eingleisigkeit der zweiten Liga war ähnlich gelagert. In den nächsten Jahren wird sich ohnehin nichts ändern, s.o.
Letztlich ist der Handball aber früher oder später dann doch immer dem Fußball gefolgt, sodass ich davon ausgehe, dass es im kommenden Jahrzehnt eine eingleisige Dritte Liga geben wird.
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Der Aufstieg aus der Dritten Liga ist schon hartes Brot. Es werden nur zwei von 64 Mannschaften schaffen.
Vielleicht wäre es eine Überlegung wert, die Dritte Liga mittelfristig auf zwei Staffeln zu verkleinern; sodass jedenfalls die jeweiligen Staffelsieger aufsteigen dürfen, was allerdings auch schon schwer genug wäre.
Der Grundlagenvertrag zwischen DHB und HBL, in dem festgelegt ist, dass man untereinander lediglich zwei Auf- bzw. Absteiger aufnimmt, läuft noch drei Jahre. Vorher ist keine Änderung zu erwarten.
Übrigens waren die eben genannten Vorgaben des Grundlagenvertrags auch ein gewichtiges Argument gegen die Aufstockung der zweiten Bundesliga auf 19 Mannschaften. Da der DHB nur zwei Absteiger in die Dritte Liga aufnehmen muss und will, hätte diese Aufstockung jedenfalls bis zum Auslaufen des Grundlagenvertrags Bestand gehabt; also nicht nur ein Jahr, sondern mindestens drei Jahre.
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Theoretisch möglich wäre, dass sich die Erstligisten enthalten, ggf. auch das Präsidium oder Teile davon.
Dies hat es in der Vergangenheit manchmal schon gegeben, in Fällen, wo nur die Belange der Zweitligisten betroffen waren.
Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten lt. HBL-Satzung als nicht abgegeben.
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Stimmen in der Mitgliederversammlung:
- Acht Präsidiumsmitglieder je zwei Stimmen = 16
- 18 Erstligisten je zwei Stimmen = 36
- 18 Zweitligisten je eine Stimme = 18
Gesamtzahl Stimmen bei Vollzähligkeit = 70
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So. Getankt und gefrühstückt. Gleich geht es nach Essen.
Bin sehr gespannt auf das Spiel und die Atmosphäre.
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Nirgendwo steht, dass das Durchzählen vor Wiederaufnahme des Spiels zu diesen klar definierten Situationen gehört, vorgesehen sind nur folgende:
- Wechselfehler oder regelwidriges Eintreten eines Spielers:
Wenn ein Spieler unerlaubt das Spielfeld betritt oder eine Auswechslung nicht regelkonform erfolgt, ist der Delegierte berechtigt, das Spiel unverzüglich zu unterbrechen. - Nichteinhaltung des Auswechselraum-Reglements:
Unsportliches Verhalten, Störungen oder andere Regelverstöße im Auswechselraum können ebenfalls zur sofortigen Spielunterbrechung durch den Delegierten führen. - Beantragtes Team-Time-out:
Wird ein Team-Time-out beantragt und ist dies korrekt, kann der Delegierte das Spiel unterbrechen lassen. Bei fehlerhaftem Timing oder Missachtung des Reglements kann er ebenfalls eingreifen. - Unsportliches Verhalten im Auswechselraum:
Bei unsportlichem Verhalten (z.B. Beleidigungen, Verstöße gegen die Fairness außerhalb des Spielfelds) ist der Delegierte befugt, das Spiel zu unterbrechen und die Schiedsrichter auf den Vorfall hinzuweisen.
Diese "Lücke" füllt für den Bereich des Handballs in Deutschland das Bundesgericht mit seiner ständigen Rechtsprechung in solchen Fällen. Diese Rechtsprechung gibt es seit 1996, wurde 2009 massiv untermauert (in diesem Urteil steht sinngemäß, dass es die Pflicht von Z/S ist, immer und ständig durchzuzählen und dass eine Nichtwahrnehmung in dieser Betrachtung keine Rolle spielt, sondern zum Regelverstoß führt). Auf diese Rechtsprechung hat sich das BG aktuell auch bezogen und diese untermauert. Es schadet jedenfalls nicht, diese - auch die ältere Rechtsprechung - zu kennen, wenn man in solchen Verfahren einen Verein vertritt.
Für eine verbindliche Auslegungung des Regelwerks (sofern notwendig) zu sorgen, ist ureigene Aufgabe der DHB-Gerichte, final diejenige des Bundesgerichts, Rheiner
. Ist wie im "normalen Leben" der BGH, der das letzte Wort hat, das solange für alle gilt, bis er selber seine Rechtsprechung ändert, was sehr selten ist. - Wechselfehler oder regelwidriges Eintreten eines Spielers:
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Aus rechtlicher Sicht, mit lichtjahregroßem Abstand der beste Artikel zum Verfahrenshergang.
Endlich hat sich mal jemand Mühe gegeben (und nicht einfach irgendwelches unvollständiges Halbwissen mit falschen Begrifflichkeiten beliebig aneinandergeklatscht), sich mit der RO und den Urteilen zu befassen und u.a. den Vorsitzenden des Bundesgerichts zu befragen.
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Abseits davon, weil es etwas weiter oben anklang:
Tatsachenfeststellungen von Schiedsrichtern sind unanfechtbar. Das ergibt sich aus dem Regelwerk und der RO.
Tatsachenfeststellungen von Z/S sind indes anfechtbar. Auch das ergibt sich ebenfalls aus den Regeln und der RO. Das BG hat in "unserem" Urtel ausführlich dazu Stellung genommen.
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Und auch nach Tagen finde ich die Idee, anstatt eines ganzen Matches nur Sequenzen ab einem strittigen Zeitpunkt nachspielen zu lassen, in punto Fairplay unerreicht! Eben weil die Begründung ja das falsche und möglicherweise spielentscheidende Vorgehen ist bzw war. Dann spielt man das eben nochmal ab da, und zwar regelkonform. (Sofern das dann auch klar ist, oko und Rheiner!)
Jede Idee ist wertvoll, auch für die Zukunft.
Gegen diese Idee spricht jedoch, dass auch hier die angefochtene Spielsituation nicht wieder hergestellt werden kann.
Angenommen, es ginge rechtlich und das Gericht hätte die Wiederholung der letzten drei Sekunden angeordnet.
Dann hätten doch beide Mannschaften diese genau definierte Situation tagelang trainiert. Die eine hätte zig Angriffs- die andere zig Abwehrvarianten einstudiert. Wer ist wie und wo frei, wenn die Abwehr so oder so läuft? Wohin mit dem ersten Pass, wenn die Abwehr so oder so steht? Welche Laufwege? Kempa?
Welcher der Torhüter ist besser gegen "frei vor"? U.s.w.
(Am Ende scheuert eh der "Steineschmeißer" das Ding aus 7,5 m mit 130 Sachen in Richtung Giebel)

Hinzu kommt: Diese Situation würden zwei vollkommen ausgeruhte Mannschaften nachspielen; keine Mannschaften, die schon 60 Minuten in den Knochen hatten, wie im Ausgangsspiel.
Hat alles Vor- und Nachteile.
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So einfach ist es nicht, ein Spiel folgenlos wegen Krankheit abzusagen.
Hohe Hürden, inkl. Zeugnis eines Amtsarztes, mindestens die Hälfte aller Vertragsspieler (außer U21) betroffen etc, Verletzungen zählen nicht etc.
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Verschwendete Lebenszeit
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Was würde eigentlich passieren, wenn es am Sonntag zu einem spielentscheidenden Regelverstoß käme?
Gerichtliche Ebene:
Sofern dann der Einspruchsgrund im Spielbericht vermerkt und dann form- und fristsgerecht Einspruch eingelegt werden würde: Spielwiederholung.
Nach § 9 Satz 2 RO DHB (Umkehrschluss) könnte dann bis zum ersten Saisonspiel 25/26 gespielt werden.
HBL-Ebene:
Hier müssen aus kartell-und wettbewerbsrechtlichen Gründen am 1. Juli alle Entscheidungen (erst Recht über die Klassenzugehörigkeit) gefallen sein. Dann bliebe höchtwahrscheinlich nur eine 19er-Liga.