Beiträge von Lothar Frohwein

    Dann formuliere ich mal um.

    Wäre grundsätzlich eine Fortführung nach Abbruch/ zu frühem Abpfiff zu einem späteren Zeitpunkt möglich?


    Wenn dem so wäre, könnte die Gerichtsbarkeit auch in diesem Fall so entscheiden. Dass es bei 6 Sekunden ein viel zu großer und unverhältnismäßiger Aufwand wäre, ist mit natürlich vollkommen klar.


    Nein! Meiner Meinung nach auch zu Recht.


    Bundessportgericht, 2. Kammer, Urteil 4/15 (Fall Melsungen - RNL, Pokal-Viertelfinale)


    [...] 3. Auf der Rechtsfolgenseite kommt eine nur „teilweise Wiederholung“ des Spiels ab der Spielminute 59:57 (ggfs.

    mit anschließender Verlängerung) nicht in Betracht. Eine nur teilweise Wiederholung sieht die RO-DHB nicht vor.

    In der RO-DHB ist etwa in § 56 VI für den Fall einer spielentscheidenden Fehlentscheidung eines Schiedsrichters

    explizit von einer „Neuansetzung“ des Spiels die Rede (vgl. auch § 55 Abs. 2 RO-DHB: Spielwiederholung). Aus

    Sicht der Kammer ist das auch sachgerecht und bedeutet jedenfalls keinen Verstoß gegen die Grundsätze eines

    fairen Wettbewerbs. Richtig ist zwar, dass der Beigeladenen durch die Neuansetzung eine Überzahlsituation in

    der Verlängerung genommen wird. Andererseits mögen auch die Antragstellerin im Falle einer Neuansetzung

    sportliche Nachteile treffen – etwa im Falle eines verletzungsbedingten Ausfalls eines Spielers für das Nachhol-

    spiel usw. Es ist nicht möglich, alle vorstellbaren sportlichen Vor- und Nachteile für die beteiligten Mannschaften,

    die sich aus einer Neuansetzung eines Spiels ergeben können, angemessen zu berücksichtigen und auszuglei-

    chen. Deshalb ist es eine sportlich faire Lösung, den sportlichen Wettkampf insgesamt zu wiederholen.[...]



    So ist es auch in denjenigen (in den unteren Klassen zuletzt sehr gehäuft auftretenden Fällen) in denen einer Mannschaft ein gegebenes Tor unterschlagen wird.


    Beispiel:

    Spiel endet nach von SR gegebenen Toren 35:34 für A. Z/S und SR haben aber nur 34:34 notiert.

    Einspruch, Videobeweis, Tore zählen ---> Ergebnis 35:34.


    Rechtsfolge auch hier: Neuansetzung und nicht einfach nur Berichtigung des Ergebnisses . Das ist in meinen Augen ungerecht.



    Zum Einspruch von Leipzig:


    Die streitentscheidenden Informationen (Details) kenne ich nicht; weil es sie vermutlich noch nicht gibt (z.B. Aussagen der Beteiligten - genaue Fehlerursache, sofern es einer war etc.)


    Von daher ist hinsichtlich des Tatbestandmerkmals "Regelverstoß" keine seriöse Prognose möglich.

    Da leider im Internet viele Falschinformationen kursieren, was passiert, wenn der TV tatsächlich einen Insolvenzantrag stellen müsste, haben Jürgen und ich das Thema in der Halbzeitpause des Spiels Nettelstedt gegen Dresden besprochen. Wer Interesse hat, kann sich das bei DYN ja noch einmal anschauen.

    Minuspunkte können entscheidend sein - Zugleich Vorstand und Richter: Geht das?


    Ein bis zwei (vermeintliche) Selbstverständlichkeiten wurden vom Bundesgericht des DHB im recht frischen Urteil BG 2/23 bestätigt.


    1. Haben zwei oder mehrere Vereine die gleiche Anzahl an Pluspunkten, entscheiden zunächst die Minuspunkte über die Platzierung. Minuspunkte dürfen bei der Erstellung einer Abschlusstabelle nicht unberücksichtigt bleiben. § 43 SpO ist nur bei Gleichheit von Plus- und Minuspunkten anwendbar.


    2. Gleichzeitig im selben Verband Mitglied des Vorstands und Richter des verbandseigenen Gerichts zu sein, erweckt die Besorgnis der Befangenheit. (Meine Leitsätze zum Urteil)


    Oder kurz: Richter in eigener Sache zu sein, geht auch im Handball nicht!


    Die Einzelheiten im Video:


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    Spielordnung DHB: hier!

    Verwirrung im Fall Smarason
    Ich hatte ja hier schon was zu dem Thema (blaue Karte SCM) geschrieben. Das das Thema heute nicht nur in der Übertragung bei Dyn_Handball hochkochte, habe ich versucht, das Unerklärliche in einem Video zu erklären.


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    Soweit ich weiß, hat lediglich Nordhorn auf einer sponsorenveranstaltung verlautbaren lassen, aufsteigen zu wollen. Nettelstedt und Minden haben dies nicht offiziell gesagt.

    In Lübbecke wird es auch nicht erwartet.

    Meine Einschätzung zu dem Fall:


    Die Sache ist letztlich schon vom Bundesgericht höchstinstanzlich entschieden worden, im Urteil 2/18, zu finden auf der Seite des DHB.


    Dort wird festgestellt, dass die Unanfechtbarkeit der Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter sich auch auf die automatische Sperre bezieht. Damals hatte das Bundesgericht eine entgegenstehende Entscheidung der zweiten Kammer des Bundessportgerichts, die auch hier erstinstanzlich zuständig ist, aufgehoben.


    Befürchtungen, dass eine Entscheidung nicht vor Sonntag ergeht, teile ich nicht. Da ist die zweite Kammer immer sehr schnell und die Rechtsordnung des DHB schreibt vor, dass in solchen Fällen zwingend eine mündliche Verhandlung spätestens am dritten Tag nach dem Einspruch anzusetzen ist, 56 (10) RO.


    Selbst wenn die zweite Kammer ihre ursprüngliche Rechtsauffassung weiterhin verträte und hier möglicherweise die Sperre aufhöbe (aufgrund des Videos wäre dies aus meiner Sicht schwer vertretbar), droht die Gefahr der Revision vor dem Bundesgericht, die dann z.B. die HBL einlegen könnte.


    Das Bundesgericht wird voraussichtlich in einem solchen Fall an seiner Rechtsprechung festhalten und möglicherweise erneut das Urteil kassieren. Viel Wenn und Aber...


    Sollte in diesem Beispiel (2. Kammer hebt auf, Bundesgericht korrigiert später) der Spieler aufgrund des Urteils der zweiten Kammer gespielt haben, könnte es richtig ärgerlich für den SCM werden, falls das Spiel gewonnen würde.


    Dann hätte ein gesperrter Spieler gespielt; d.h. die Sperre verdoppelte (22 RO) sich und die Punkte wären weg, 19 (1) h RO.


    Das erstinstanzliche Urteil wäre dann nämlich noch nicht rechtskräftig gewesen.


    Als Korrektiv gibt es Paragraph 23 Rechtsordnung, der es ermöglicht, ohne den Spiele nicht gewonnene Spiele wiederholen zu lassen, falls rechtskräftig (!) festgestellt wird, dass ein Spieler zu Unrecht gesperrt war.


    Ihr fragt euch jetzt sicherlich, warum man dann überhaupt Einpruch gegen eine Disqualifikation einlegen darf?


    Auch dazu nimmt das Bundesgericht in dem besagten Urteil Stellung und sagt, dass ich die Schiedsrichter im mündlichen Verfahren korrigieren könnten.


    Der zweite Fall der Anwendung ist, dass offensichtlich ein falscher Spieler diqualifiziert worden ist, z.B Nummer 8 statt Nummer 18.


    PS: Auf Absicht kommt es übrigens überhaupt nicht an. Da muss auch die SPORT BILD noch lernen...


    Entscheidend ist, dass die Schiedsrichter ein Vergehen als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich, vorsätzliche oder arglistige Aktion einstufen, 8:6 IHR.


    Die subjektive Einstufung der SR interessiert, nicht die objektive Betrachtung.


    Vorliegend dürfte sich die Gefährdung sogar realisiert haben.


    Link zum Urteil BG 2/18

    https://www.dhb.de//?proxy=redaktion/DHB-live-/Seitenbaum/02_Verband/Satzung-und-Ordnungen/Bundesgericht/BG2-2018-anonym.pdf

    Urteil: Bescheide müssen Tenor enthalten - Bundesgericht konkretisiert und untermauert Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Bescheiden


    Passend zum Saisonbeginn hat das Bundesgericht des DHB (BG) gestern ein sehr praxisrelevantes Urteil erlassen.


    Wie ich schon oft schrieb, sind viele Strafbescheide, die von Spielleitenden Stellen erlassen werden so fehlerhaft, dass sie aufgehoben werden müssen. Dies gilt vor allem, wenn diese Bescheide von einer Software (z.B. nuLiga) automatisiert erstellt werden.


    Eine Überprüfung der Bescheide lohnt sich also oftmals, wie auch in diesem Fall, in dem das BG der Revision meines Mandanten stattgab. Immerhin ging es um den Aufstieg in die Landesliga...


    Aus dem Urteil:


    Doch lest selber: Urteil BG 2/2023 v. 24.08.2023 oder auf der Website des DHB.

    In dem Urteil ist einer der fehlerhaften Bescheide abgedruckt.

    Wenn in Kenntnis der rechtskräftig festgestellten Tatsache, dass die Satzung mangels verankerter Strafbefugnis keinerlei Strafen hergibt vor Eintragung der geänderten Satzung gleichwohl erneut Strafbescheide verschickt werden, könnte das schnell ein strafrechtliches Problem werden.


    § 71 BGB ist eindeutig und den muss jeder Vorstand kennen, zumal ja schon im Ausgangsverfahren mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass Satzungsänderungen auch gegenüber Mitgliedern erst mit Eintragung (und nicht rückwirkend) wirksam werden.


    Ich weiß nicht, warum man sich als engagierter Ehrenamtler sehenden Auges in solch brenzlige Situation bringen kann...

    "Aktives Abwerben" und "sich auf eine Ausschreibung bewerben" schließt sich nicht aus, denn bei einer offiziell ausgeschriebene Stelle müsste auch ein Wunschkandidat eine Bewerbung abgeben.


    Wie die zeitliche Abfolge war, also welche Seite den ersten Schritt gemacht hat ("Oh, prima, auf die Ausschreibung bewerbe ich mich mal!" vs. "Willst du nicht zu uns kommen? Wir nehmen dich auf jeden Fall. Konditionen XY. Bewirb dich einfach!") wissen nur die unmittelbar Beteiligten.

    Für rechtlich interessierte User, einige "Highlights" aus dem abgelaufenen Spieljahr:


    - § 55 SpO ("Festspielen"), Link zu einer Anwendungshilfe


    - !!!! Vereinsstrafen und Satzung. Darf mein Verband überhaupt bestrafen (Sperre, Geldbuße, Umwertung etc.)? !!!!


    - Vorsicht bei "kreativer" Vertragsgestaltung. Zum Beispiel: Enddatum des Vertrags 31. Mai statt 30. Juni (§ 32 Abs 2 SpO)


    - Vertragsspielern ist der MINDESTLOHN geschuldet. Vorlsicht bei Umgehungsversuchen!


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