Ja, seit dem 28.11.2015 gilt der neu gefasste und zum 01.07.2016 nochmals umformulierte § 17 (1) RO für alle Fälle der DQ+B.
In Satz 2 heißt es:
Zitat
Die automatische Sperre nach diesem Absatz ist eine ausschließlich mannschafts- und spielbezogene Sperre, die nicht für die Teilnahme am sonstigen Spielbetrieb gilt.
So weit, so eindeutig.
Ein in der Rechtsprechung meines Wissens noch ungeklärtes Rechtsproblem ergibt sich allerdings für diejenigen Fälle, in denen die Spielleitende Stelle die Sperre nicht erhöht, indes allerdings per Bescheid "über die automatische Sperre von einem Spiel hinaus" (Zitat aus Bescheid) eine Geldstrafe festsetzt.
Aufassung 1 sagt: Die Geldstrafe und die Bescheidung an sich seien ein "Mehr" zu § 17 (1) RO und damit sei der Betroffene wegen § 22 (1) bis zum Ende des nächsten Meisterschafts- oder Pokalspiels komplett gesperrt (also für sämtliche Funktionen und z.B. auch Freundschaftsspiele).
Auffassung 2 sagt: Der Betroffene müsse auch in diesen Fällen nach § 17 (1) RO behandelt werden und sei ausschließlich für das nächste Meistersschafts- oder Pokalspiel, derjenigen Mannschaft, in der er fehlbar wurde, gesperrt. Er dürfe bis zum Ende dieses Spiels andere Funktionen wahrnehmen und auch Freundschaftsspiele seiner Mannschaft absolvieren. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der vorrangigen Spezialvorschrift des § 17 (1) RO.
Relevant wird dies insbesondere für diejenigen Betroffenen, die z.B. im Bundesligabereich im letzten Spiel vor der Winterpause "Blau" bekommen und deren Mannschaft in der Vorbereitung auf die Rückrunde viele Freundschaftsspiele absolviert.
Ich tendiere klar zu Auffassung 2.
Was meint ihr?