Beiträge von Lothar Frohwein

    Im HBL-Lizenzierungsrecht spielen Fristen und Zeitpunkte der Betrachtungsweise eine große Rolle. Das muss auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes so sein.

    Aufgrunnd der Dormagener Verlautbarungen zum Thema Insolvenzrecht kann man als außenstehender Beobachter den Eindruck gewinnen, als seien sich Geschäftsführung und Insolvenzverwalter des Stellenwerts der HBL-Statuten im Hinblick auf die Startberechtigung nicht voll bewusst gewesen. Ich hoffe, der Eindruck trügt und ist falsch. Zudem verwirrt auch der öffentlich ausgerufene und ständig wechselnde Wasserstand (wie Ebbe und Flut) zum Thema zu Ende spielen oder nicht zu Ende spielen. Wenn man sagt, es sei noch nicht sicher, dass die Saison zu Ende gespielt werde, kann man nicht gleichzeitig behaupten, man sei wirtschaftlich leistungsfähig. Das ist zwingend logisch.

    Vielleicht nimmt die Sache ja doch noch eine gute Wendung. Ich hoffe es für den DHC.
    Die HBL ist immer bereit, einen Weg mitzugehen, der unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung und der Richtlinien gangbar ist. Diesen Weg sollte man in persönlichen und sachlichen Gesprächen suchen und finden. Öffentliche Schelte - wie vom vergangenen Freitag - hilft da ganz sicher nicht.


    Wenn die Regelungen im Lizenzierungverfahren für so einen Fall nur die Schlußfolgerung 3.Liga und kein Aufstieg zulassen, sind diese Regelungen schlicht und einfach unvollständig und falsch!

    Wenn wir im Konjunktiv bleiben, einer meiner Lieblingssätze:
    Das Ligastatut, in dem auch die Lizenzierungsrichtlinien enthalten sind, haben sich die Vereine selber gegeben und sie haben zugestimmt.
    Wenn ich sage, dass die Vereine sich insgesamt (trotz Aufforderung) mäßig an der Gestaltung der aktuellen L-Richtlinien beteiligt haben, ist das schon nett formuliert.

    Die Vereine haben das alles doch selber in der Hand, sie müssen sich nur kümmern. Jemanden haben, der sich mit der Thematik befasst, sie durchdenkt und mit anderen Klubs abstimmt, ggf. Anträge stellt, Vorschläge eionbringt etc. Wer nur abnickt, darf sich nicht beschweren.

    Unterstellt, die Arge zahlt wirklich gerade den Gehaltsdeckel, zwei Fragen:
    1) Wie kann denn ein Verein, dessen Spielergehälter von der Arge bezahlt werden behaupten, wirtschaftlich leistungsfähig zu sein?
    2) Wäre dies nicht ein massiver Eingriff in den Wettbewerb? Betroffene z.B. Friesenheim. Wie sollte sich der Ligaverband dann positionieren?

    Ergänzung: Im Fall des Stralsunder HV wurde auf das Einhalten ebenjener Frist von allen Instanzen peinlichst gepocht. Mit dem Argument der Chancengleichheit aller Bewerber. Der Fall lag zwar anders, sollte es aber vielleicht irgendwann auf die Frist ankommen, gäbe es Parallelen.

    Dem könnte entgegengehalten werden, dass das die L-Bestimmungen nicht hergeben:
    1) Die Gesellschaft ist derzeit nicht wirtschaftlich leistungsfähig, sonst befände sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren.
    2) Eine Lizenz wird unter einer Bedingung erteilt, wenn die Liquidität nicht ausreicht.
    3) Kommt dann noch Überschuldung hinzu, darf die Lizenz nicht erteilt werden.
    4) Dies alles gilt zum Zeitpunkt der Begutachtung. Derzeit ist der Etat bis zum 30.Juni nicht abgedeckt und es gibt Altlasten. Das dürfte auch anhand der Dornagener Verlautbarungen unstreitig sein.
    5) Die Voraussetzungen, eine Lizenz zu erteilen, liegen also derzeit nicht vor.
    6) Nach dem Zugang des Ablehnungsbescheides verbleibt eine einwöchige Frist, Beschwerde einzulegen.
    7) Nur noch innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragene neue Tatsachen können im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Z.B. Wegfall der Insolvenz, weil das Geld da ist.
    8) Danach ist die Frist abgelaufen, auch ein Sechser mit Zusatzzahl könnte das nicht mehr ändern.
    9) Demnach ist derzeit eine Lizenzerteilung unter einer Bedingung bis zum 30. Juni nicht möglich.
    10) Es gilt, wie schon an anderer Stelle erwähnt, nur das Lizenzierungsrecht. Dem hat der DHC vertraglich zugestimmt.

    Ob das so gesehen werden muss und ob das Ergebnis gerecht, für den Handball schlecht oder dem Gedanken der Insolvenzordnung zuwiderliefe, steht auf einem anderen Blatt. Ich sage nur, dass so in etwa argumentiert werden könnte.


    Ich hoffe, die Altvorderen bei der HBL, die das letztlich (!) entscheiden müssen und sollen (also nach einer Beschwerde das Präsidium), entscheiden im Sinne des Sports und damit auch im Sinne der hervorragenden Nachwuchsarbeit in Dormagen.

    Das letzte Wort hat das HBL-Schiedsgericht, nicht das Präsidium. In diesem Gericht sitzen ein vom DHC benannter Richter, ein von der HBL benannter Richter und ein Vorsitzender, auf den sich die Vereine vor der Saison vertraglich einvernehmlich geeinigt haben. Also keine Altvorderen...

    Mit der PM ist doch alles gesagt...

    @ Olli: Es gibt außer § 10 noch andere Regelungen. (z.B. § 9, Nr. 2) - Ich vermute mal, nicht das Ende des Spieljahres (30.06.) ist maßgeblich, sondern maximal das Ende der Beschwerdefrist (§ 11.2). Nur bis zum Ablauf dieser Frist können neue Tatsachen vorgetragen und berücksichtigt werden. Eine solche neue Tatsache könnte die Beendigung der Insolvenzverwaltung sein.

    @ Donald: Der Staat will sich nicht in Verbandsgedöns einmischen. Die grundsätzliche Autonomie der Sportvereine/Sportverbände ist politisch gewollt. Daher wurden Spielregeln aufgestellt, wie staatliche Gerichte ausgeklammert werden können. Vgl. Fußball, Radsport etc.

    Amtsrichter Dimpelmoser soll eben nicht darüber entscheiden müssen, ob das Tor gültig, die rote Karte berechtigt oder ob der Gutachterauschuss der HBL vielleicht einen Ermessens- oder anderen Fehler gemacht hat. Oder war es die Lizenzierungskommission? Oder das Präsidium? Da blickt kein "normaler" Richter dran lang und deshalb will der Staat außen vor bleiben.

    Das HBL-Gericht setzt sich übrigens aus Volljuristen zusammen. Einer der drei Richter würde vom DHC gestellt, auf den Vorsitzenden haben sich die Vereine vor der Saison vertraglich geeinigt.

    Eine Einstweilige kann dennoch beantragt werden. Allerdings hat das OLG Hamm eine sehr spezielle Auffassung, was diverse wichtige Details bei den Voraussetzungen der EV im Handball-Verbandsrecht angeht. Das ist alles nicht so einfach.

    Grundsätzlich will die HBL (= Zusammenschluss der Bundesligavereine) den Mitgliedern nichts Böses. Wenn es einen gangbaren Weg gibt, wird der auch eingeschlagen, wenn die Chancengleichheit gewahrt bleibt.

    @ Snuff: Das echte HBL-Gericht gibt es erst seit 2008.

    Das ist schon sehr ärgerlich. Musste das Spiel beruflich sehen und bin im Vertrauen auf den Stream nicht hingefahren. Meine persönliche Erfolgsquote beim Stream leigt bei 33%. OK, das ist nicht repräsentativ, aber letztlich ist und bleibt es "Ruckel TV".
    Das Mindeste, was man als Kunde doch erwarten darf, ist ein entsprechender Hinweis auf der Seite, der auf technische Probleme oder was auch immer hinweist.

    @ Donald:
    Nee, so einfach ist das nicht. Das neutrale Schiedsgericht der HBL ist ein "echtes" Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung. Verkürzt ausgedrückt ist damit in allen die Lizenzierung betreffenden Fragen der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, es sei denn, der Schiedsvertrag (den alle Vereine unterzeichnet haben) wäre fehlerhaft.
    Insofern gilt ausschließlich "Handballrecht".

    Vor einigen Jahren, als es das "echte" Schiedsgericht noch nicht gab, war das anders. Man hat diese Sache dann bewusst und gewollt geändert. Die Vereine sollen nicht vor ordenlichen Gerichten in Lizenzsachen klagen können. Das wurde seinerzeit von den HBL-Mitgliedern (den Vereinen, auch von Dormagen) widerspruchslos akzeptiert, vor allem, um rechtzeitig Sicherheit zu haben, wer nun dabei ist und wer nicht. Ansonsten könnten sich die Verfahren ja bis August oder September ziehen...

    Es ist in der Tat eine interessante Frage, ob lizenzierungsrechtlich ein sich im Insolvenzverfahren befindlicher wirtschaftlicher Träger die Lizenz für die kommende Serie bekommen kann, weil er DANN "wirtschaftlich leistungsfähig" ist. Vom Wortlaut des § 10 LR her sollte dies grundsätzlich möglich sein ("ggf."). Die Frage ist also, muss der beantragende wirtschaftliche Träger im Zeitpunkt des Antragsverfahrens oder zum Zeitpunkt 01. Juli "wirtschaftlich leistungsfähig" sein? Reine Auslegungssache oder gibt es noch mehr Gründe für diese (angekündigte) Entscheidung?

    Wir sind im "Handballrecht". Die Anwendbarkeit des "normalen" Rechts (Insolvenzrecht, Zivilprozessrecht, BGB) ist damit stark eingeschränkt bzw. gar nicht möglich. Es gelten ausschließlich die Satzungen und Ordnungen der HBL, (u.U. auch des DHB). Dem haben alle Bundesligisten durch den Lizenzvertrag zugestimmt. Insofern geht auch der auf der PK am Freitag geäußerte Vorwurf, die HBL habe keine Ahnung vom Insolvenzrecht, ins Leere. Selbst wenn sie tatsächlich keine Ahnung hätte: Das Insolvenzrecht gilt hier schlicht und ergreifend nicht. Es gelten die Lizenzierungsrichtlinien. Fertig.

    Der DHC täte gut daran, erst einmal abzuwarten, wie die schriftliche Begründung ausfällt. Vielleicht kippt das Präsidium auf Beschwerde die Entscheidung der Lizenzierungskommission. Vielleicht sieht das HBL-Gericht die Sache anders. Im Fall des Dessauer HV vor einigen Jahren war das so (es wurde über die Auslegung von Zahlen und der L-Richtlinien gestritten).

    Zitat

    Gericht weist Ablehnungsgesuch des HSV zurück
    Höchste DHB-Kammer sieht im Fall Lübbecke keine Befangenheit vorliegen

    Hamburg. Der HSV Hamburg hat im Kampf um eine Wiederholung des Bundesligaspiels beim TuS N-Lübbecke (30:30) einen Rückschlag hinnehmen müssen. Das Bundesgericht des Deutschen Handball-Bundes wies ein Ablehnungsgesuch gegen zwei der drei Mitglieder des untergeordneten Bundessportgerichts zurück. Der HSV hatte Hans-Joachim Wolf und Reiner Jahnke für befangen erklärt. Wolf kommt wie einer der Hamburger Meisterschaftskonkurrenten aus Berlin. Jahnke (Waltrop) vertritt den Landesverband Westfalen, zu dem auch Lübbecke gehört.

    "Aber beide sind keine Interessenvertreter dieser Vereine", begründet der Bundesgerichtsvorsitzende Klaus-Heinrich Deckmann (Husum) den einstimmigen Beschluss. Damit liegt der Fall wieder beim zuständigen Bundessportgericht. Es muss bewerten, ob ein offenkundiger Regelverstoß spielentscheidend war oder nicht. Die Schiedsrichter Ronny Dedens und Nico Geckert (Magdeburg) hatten in der Partie am 22. Februar den Hamburger Profi Blazenko Lackovic mit einer Zeitstrafe belegt, nachdem dieser das Feld betreten hatte, ohne auf dem Spielberichtsbogen vermerkt zu sein. Korrekt wäre eine Verwarnung der HSV-Bank gewesen.

    Laut dem Bundessportgerichtsvorsitzenden Karl-Hermann Lauterbach (Solingen) ist im schriftlichen Verfahren mit einer Entscheidung über ein Wiederholungsspiel bis Ende kommender Woche zu rechnen.(leo)


    Hamburger Abendblatt

    Anmerkung: Es pfiffen Geipel/Helbig, nicht Dedens/Geckert (--> tolle Recherche)

    Pech war auch, dass Kogut (umgeknickt) früh verletzt raus musste. Hannover und Hamm haben das bessere Restprogramm als die TSG; Hamm dazu noch eine leicht bessere Tordifferenz. Eine Vorentscheidung um Platz 15 und 16 könnte im direkten Aufeinandertreffen in Burgdorf fallen. Es wird schwer für die TSG, überhaupt noch etwas Zählbares zu holen. Die einzige Hoffnung für Friesenheim dürfte darin liegen, dass der DHC nicht zu Ende spielt, was aber ganz schlecht für den Handball wäre und sicher irgendwie verhindert werden wird.

    @ Brownie: Böhm ist im Sprung, Dissinger haut ihm beide Hände voll ins Gesicht. Wenige Sekunden zuvor hatten sich beide "gekäbbelt".
    Über die guten Schieris kann sich die TSG nicht beklagen, kurz vor der Szene mit Dissinger hätte P. Grimm nach einem Ellenbogenchek auch rot sehen können (m.E. müssen), gab aber nur eine Hinausstellung.