Das Urteil schafft Fragezeichen.
Zum Beispiel die Geldstrafe. Hier wurde der Höchstsatz verhängt.
Im "Anti-Doping-Reglement" heißt es:
Zitat10.12 Verhängung finanzieller Sanktionen
Der DHB kann eine finanzielle Sanktion von mindestens 25.- Euro bis höchstens 20.000.- Euro verhängen.
Allerdings darf eine finanzielle Sanktion nicht herangezogen werden, um die gemäß ADR auszusprechende Sperre oder sonstige Sanktion herabzusetzen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Maß eine finanzielle Sanktion verhängt wird, sollen insbesondere die Schwere der Schuld und das Verhalten des Athleten oder der anderen
Person im Disziplinarverfahren sowie seine/ihre Einkommensverhältnisse und sein/ihr Alter angemessen berücksichtigt werden. Geldstrafen fließen dem DHB zu.
Kriterien sind "insbesondere" die Schwere der Schuld (die war laut Urteil gering), das Verhalten des Athleten (das war laut Urteil bei der Aufklärung vorbildlich)
Die Begründung der Höchststrafe (vorsichtig ausgedrückt) überzeugt nicht.
ZitatDie Geldstrafe wird gemäß Art. 10.12 ADR ausgesprochen, weil dem Spieler als internationalem Spitzensportler eine Vorbildfunktion zukommt und er nicht unbesonnen ein NEM zu sich nehmen darf, ohne vorher das Produkt auf Dopingkriterien zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Diese Geld-Sanktion wird nicht ausgesprochen, um von einer Sperre absehen oder eine solche herabsetzen zu können. Auch soll sie kein Maßstab für die Schwere der Schuld oder des Verhaltens des Spielers darstellen. Bei Festsetzung der Höhe der Geldstrafe (Höchstgeldstrafe) waren die Einkommensverhältnisse des Spielers maßgeblich. Der gedeckelte Geldstraferahmen bis höchstens 20.000,- EUR berücksichtigt schlichtweg nicht die Einkommensverhältnisse von Spitzensportlern im Profisport und ist diesen in keiner Weise angemessen.
Laut ADR ist eben sehr wohl die Schwere der Schuld bei der Festlegung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Auch ist das Verhalten des Athleten im Disziplinarverfahren (!) zu berücksichtigen. In der Urteilsbegründung bezieht man sich aber auf der Verhalten des Athleten bei der Tat...
Hinsichtlich der Geldstrafe ist das Ding wohl angreifbar. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der letzte Satz von § 10.12 "Geldstrafen fließen dem DHB zu." eine größere Rolle bei der Strafzumessung gespielt haben könnte als die im ADR vorgeschriebenen Strafzumessungskriterien.
Interessant ist auch § 12
Zitat12.1.3 Zuständiges Disziplinarorgan für die Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die ADK.
Zitat12.2.2 Insbesondere sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten:
(a) eine zügige Durchführung des Verfahrens;
(b) eine Besetzung der ADK (Anti-Doping-Kommission) mit fairen und unparteilichen Personen;
(c)
a) hat nicht geklappt, deshalb wurde die Sperre rückwirkend ausgesprochen, was nach ADR ausdrücklich möglich ist, wenn der betroffene Athlet die Verzögerung nicht zu verantworten hat.
b) Mmmm. Vorsitzender der ADK des DHB (!) ist der Vize-Präsident Recht des DHB. Damit ist der Vorsitzende der Spruchkammer m.M.n. Partei (!) und nicht unparteilich! Außerdem bedenklich: Das Präsidium ist letztlich für die Finanzen des DHB verantwortlich. Geldstrafen fließen dem DHB zu...
ZitatAlles anzeigenUrteil im Dopingverfahren gegen Martin Galia
In dem Dopingverfahren gegen Martin Galia, Bundesligaspieler des Vereins TBV Lemgo, wegen des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der A- und B-Probe ergeht durch die Anti-Doping-Kommission (ADK) des DHB in der BesetzungHeinz Winden, Kasel, als Vorsitzender
Nikola Pietzsch, Leipzig, als Beisitzerin,
Andreas Thiel, Köln, als Beisitzer,
Dr. Berthold Hallmaier, Rottenburg, als Beisitzer,im schriftlichen Verfahren - nach mündlicher Beratung – folgendes
Urteil:[...]
http://www.dhb.de/index.php?id=107&tx_ttnews[tt_news]=1203&tx_ttnews[backPid]=20&cHash=48f80d5683
Heinz Winden = DHB Vize-Präsident Recht