Beiträge von Lothar Frohwein

    Das wird ggf. dann ein Gericht feststellen müssen. Tatsache ist, dass er 2x so unterschrieben hat und 2 Jahre kein Problem damit hatte.

    Wollte mal die Reaktionen sehen, wenn der HCE bei einem Zehnder im anhaltenden Formtief versuchen würde, wegen der digitalen Unterschrift den Vertrag für ungültig erklären zu lassen um ihn so loszuwerden

    Das wäre dann nicht so einfach, weil das Kündigungsschutzgesetz griffe und es eines Kündigungsgrundes bedürfte, den Erlangen nicht hätte. Arbeitnehmer sind in solchen Fällen gut geschützt, falls das KüSchG greift.

    Es spielt hinsichtlich der Wirksamkeit der Befristung (und der Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der Befristung) keine Rolle, dass der Vertrag schon länger "gelebt" wurde.

    Beispiel:

    Jemand kauft ein Grundstück mit Haus, beide Seiten sind total zufrieden, das Geld wird bezahlt und der Käufer wohnt dort jahrelang. Was vergessen wurde war, den Kaufvertrag notariell zu schließen.

    Jetzt kommen die Erben des Verkäufers, wollen in das Haus und berufen sich auf die Form.

    Sie werden am Ende Erfolg haben!

    Viele Dinge sind eben von Formalien abhängig.

    Das kann man gut oder schlecht finden (Auf privater Ebene hasse ich Formalien wie die Pest, beruflich sind sie oft die besten "Waffen").

    Das ist eine sehr interessante Frage. Aus Sicht des Spielers ist der Vertrag beendet. Dann bliebe die Frage, ob er mit seinem Erscheinen die Rechtslage zu seinen Ungunsten verändert. Aus Sicht des Vereins besteht der Vertrag noch 2 Saisons. Dann wäre die Frage, ob sie sich strafbar machen, wenn sie den Spieler zum Training zwingen.

    Vielleicht kann Lothar Frohwein hierzu nochmals einen Satz schreiben.

    Abstrakt:

    Die Kündigung des Arbeitnehmers ist mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam, vgl. § 130 (1) BGB.

    Ist die Kündigung zugegangen, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist.

    Im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber (haben wir hier nicht) kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigunsschutzklage wehren.

    Umgekahrt ist das nicht so einfach, da das Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer und nicht Arbeitgeber schützen will. Hier müsste der Arbeitgeber klagen, dass die Kündigung unwirksam ist (z.B. weil es eine wirksame Befristuing gibt, deren Ende noch nicht erreicht ist). Das passiert in der Praxis äußerst selten und noch viel seltener erfolgreich. Regulativ wäre (theoretisch) Schadenersatz, dessen Höhe sich kaum nachweisen lässt.

    Wenn das Arbeitsverhältis beendet ist, muss man auch nicht zur Arbeit erscheinen; ansonsten könnte dies auch als widersprüchliches Verhalten gewertet werden.

    Da kein Arbeitsverhältnis besteht, wäre die Sache auch versicherungsrechtlich problematisch.

    Gleichzeitig entfällt selbstverständlich auch der Anspruch auf Vergütung, d.h. es gibt kein Gehalt mehr.

    So der Normalfall.

    Hier ist die Besonderheit, dass die Spielberechtigung weiterhin beim (alten) Arbeitgeber liegt, was ein absoluter Hinderungsgrund ist, für einen anderen Verein zu spielen.

    Wie ich diese Vorschrift der Spielordnung des DHB einschätze, habe ich schon geschrieben. Es spricht einiges dafür, dass die Regelung in dieser Form (z.B. Eingriff in Recht auf freie Berufsausübung, Eingriff in europarechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit, kartellrechtliche Ungleichbehandlung, Unzumutbarkeit des Abwartens des langen Rechtswegs, da kein Einkommen etc.) rechtswidrig sein könnte. Aber sie ist nun einmal da.


    Wieder allgemein:

    Kommt ein Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit, bekommt er auch kein Geld.

    Der Arbeitgeber könnte dann irgendwann kündigen, muss aber nicht.

    In unserem Fall könnte ein neuer Verein einen neuen Arbeitsvertrag schließen. Der Spieler könnte dann dort trainieren, aber bis zum Erhalt der Spielberechtigung nicht spielen. Also graue Theorie.

    Wie auch immer die Sache Zehnder ausgehen mag: Die Vermutung liegt nahe, dass es mittelfristig nur Verlierer geben wird.

    Unterstellt, die Befristungsabrede der Vertragsverlängerung war tatsächlich aufgrund des in den Medien behaupteten Verstoßes gegen die Schriftform unwirksam; dann wäre die Kündigung Zehnders zum 30.06.24 wirksam.

    Das ist eigentlich ein sehr einfach zu überprüfender Sachverhalt. Allerdings ist die rechtkräftige Überprüfung aufgrund der Eigenarten des Einstweiligen Verfügungsverfahrens (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache), gekoppelt mit der (rechtlich fragwürdigen) Vorschrift aus der Spielordnung, dass der Kündigende die Wirksamkeit der Kündigung zu beweisen hat, derzeit faktisch nicht zeitlich nicht oder nur sehr schwer umsetzbar.

    Sollte der HCE keine weiteren (der Öffentlichkeit unbekannte) Argumente haben, dürfte Zehnder irgendwann das Verfahren gewinnen. Vielleicht in anderthalb Jahren, nach Durchlaufen der Hauptsacheinstanzen.

    Dann stünde der HCE nicht gut da, da er einen ihm zuzurechnenden Fehler auf den Spieler abgewälzt hätte.

    Losgelöst von dem aktuellen Fall - ganz allgemein gesprochen - drohen Vereine Spielern gerne damit, deren Ruf zu zu schädigen, falls sie dieses oder jenes tun sollten, was den Vereinen nicht gefällt. Oftmals sind Prozesse gemeint. "Wenn du uns verklagst, spricht sich das in der Szene rum und du bekommst kein Bein mehr an die Erde.", heißt es dann gerne.

    Diesen oder ähnliche Sätze habe ich als Anwalt in den vergangenen 20 Jahren sehr oft gehört.

    Was dabei vergessen wird: Wenn der Spieler gut ist und sein Vorgehen stichhaltig begründen kann, hindert dies keinen anderen Verein an der Verpflichtung. Aber viel wichtiger: Auch Spieler und Berater tauschen sich regelmäßig über Verhaltensweisen von Vereinen aus und richten für den Fall, dass es mehrere Optionen gibt, ihre Entscheidungen oder Ratschläge danach aus.

    Zehnder hat sich in meinen Augen auch unglücklich in Richtung Eisenach geäußert.

    Sinngemäß hat er ja gesagt, dass es derzeit auch aufgrund des Trainers ganz toll in ESA ist, er aber zum Ziel habe, der weltbeste Spieler zu werden und CL zu spielen.

    Ziele, die realistischerweise in ESA äußerst schwer umzusetzen sind.

    In diese Worte eines immerhin schon 24-Jährigen könnte reininterpretiert werden: Bei erster Gelegenheit (z.B. wenn sich ein Spieler bei den Top-Clubs die Hachsen bricht, der Verein ein Angebot macht und der Trainer OK ist) bin ich weg!

    Einerseits sehr ehrlich, andererseits erleichtert es mittelfristige Planungen in ESA - zumindest von außen betrachtet - nicht unbedingt.

    Der DHB, an dessen Spielordnung die HBL gebunden ist, ist meiner Meinung nach mit der besagten Vorschrift hinsichtlich des Beweises der Wirksamkeit einer Kündigung bezogen auf die Erteilung der Spielerlaubnis europa- und kartellrechtlich auch auf dünnem Eis.

    Ich kann mit gut vorstellen, dass diese Regelung einer gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich der freien Berufsausübung nicht standhalten würde. Aber auch ein solches Verfahren würde Jahre dauern und müsste erst einmal angestrengt werden.

    Irgendwann kämen eventuell auch denkbare (von welcher Seite auch immer) Schadensatzansprüche auf den Tisch...

    Wie auch immer es ausgehen mag: Gewinner sehe ich derzeit keine.

    Es schreit mehr denn je nach einer Einigung!

    Die via handball-world transportierte Begründung des Gerichts leuchtet juristisch ein.

    Zum eigentlichen Thema "Wirksamkeit der Kündigung" gibt es bislang keine Entscheidung. Erst recht keine mit Rechtskraft.

    Von daher gehe ich immer noch von einer Einigung aus oder aber - rein spekulativ - dass Zehnder demnächst vorübergehnd im Ausland (d.h. bei keinem direkten Konkurrenten) spielt.

    Nach den mir bekannten Infos die einzig richtige Entscheidung (des Präsidiums) der HBL.

    Ich hatte damls in einem Video schon anklingen lassen, dass eine passive Konterminierung bei diesen niedrigen Werten infrage kommt. (Am Rande: Es waren wohl keine Handballfans; es gibt auch noch andere Sportarten.)

    Letztlich muss auch im Sport der rechtsstaatliche Grundsatz "in dubio pro reo" gelten (der ist in Doping-Fällen praktisch betrachtet schon mehr als eingeschränkt) und eine Entscheidung auf den Einzelfall (z.B. dokumentierter Lebenswandel des Athleten) bezogen möglich sein.

    Ich halte nichts von den Aussagen des Kollegen Sörgel (gegenüber handball-world) , die grundsätzlich in Richtung "Nörgel" gehen und (so kommt es rüber) auf abstrakten Prinzipien beharren.

    Die Sache Portner ist von meinem lieben Kollegen Prof. Dr. Rainer Tarek Cherkeh und dessen Team vorbildlich und erstklassig aufgearbeitet worden; an den Argumenten und Tatsachen kommt nach meiner Einschätzung aus dem Bauch heraus auch die NADA nicht vorbei. Zudem wurde seinerzeit der Fall Galia vom Ergebnis her ähnlich abgewickelt.

    Ich bringe hier auch mal ein Lob an Andreas Thiel, der sich in den vergangenen Wochen für die HBL sehr intensiv mit dem Fall befasst hat.

    Sebi

    Formfehler sind ein zweischneidiges Schwert.

    Auf der einen Seite nerven sie ohne Ende, wie du richtig schreibst. Da geht es dann oft an das Gerechtigkeitsgefühl.

    Andererseits sind sie das wirksamste Instrument gegen Entscheidungen von Staat oder Verbänden, die ja selbst stets auf die Einhaltung von Formen beharren (im Handball gerne Meldefristen oder 19 Abs. 1 RO, wenn ein Erwachsener irgendein Häkchen im System bei der ersten Runde der Quali falsch setzt und dafür eine gesamte Jugendmannschaft ein Jahr lang bestraft wird, weil sie weit unterhalb ihrer sportlichen Möglichkeiten spielen muss) unabhängig davon, welche Rechtsfolgen beim Missachtung daran geknüpft sind.

    Kurz: Wer penetrant auf Formeinhaltung besteht, muss sich bei eigenem Handeln selbst daran messen lassen.

    Wenn dir ein Fahrverbot droht, weil du unstreitig zu schnell warst und dein Anwalt findet einen Formfehler im Bußgeldbescheid:

    Sagst du dann: "Das Fahrverbot habe ich verdient, ich bezahle das Bußgeld und nehme die zwei Punkte (obwohl ich schon sechs habe) aus moralischen Gründen" oder versuchst du dich aus der Nummer herauszuwinden?

    Mal (zunächst) losgelöst von diesem Fall.

    oko hat es ja schon angerissen.

    Die wirksame BEFRISTUNG eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform, § 14 (4) TzBefG.

    Schriftform bedeutet auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Bürokratieabbau bezüglich der Wirksamkeit von Befristungen, dass sowohl die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers als auch diejenige des Arbeitgebers auf einem Dokument sein müssen (Ausnahmen bei qualifizierter digitaler Unterschrift, irrelevant in der Praxis).

    Ist eine "Befristungsabrede" (so heißt das auf juristisch) unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen, § 16 TzBefG.

    Als Arbeitnehmer kann man ein unbefristets Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, § 622 BGB.

    In der Regel sind das vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich die Frist marginal.

    (Falls Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, ist eine arbeitgeberseitige Kündigung weitaus schwieriger bis unmöglich.)

    Das war schon immer so und ist nicht neu.

    Dieses Wissen sollte zum kleinen Einspluseins (ich rede nicht vom Einmaleins) eines jeden Arbeitgebers gehören.

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    Ob dies auch im Fall Zehnder vorliegt, können wir mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts nicht beurteilen.

    Fakt ist jedenfalls, dass der Aufsichtsratsvorsitzende des HC Erlangen, der Kollege Carsten Bissel, eine Anwaltsfirma betreibt, die ausweislich ihres Internetauftritts auch kompetent im Arbeitsrecht ist.

    Von daher fällt es mir schwer, an einen "Stockfehler" zu glauben.

    Gleichzeitig sind mir aus der beruflichen Praxis aber durchaus einige Fälle bekannt, in denen sich Spieler aufgrund einer unwirksamen Befristung oder anderer Ungenauigkeiten in den Arbeitsverträgen vorzeitig aus denselbigen "gestohlen" haben.

    Ich weiß auch, dass es (für mich aufgrund der Bedeutung und Volumina der Verträge nicht nachvollziehbar) im Bereich der Handball-Bundesligen oftmals mit der Schriftform nicht so genau genommen wird.

    Bei Vertragsspielern im Handball ergibt sich ein zusätzliches Problem.

    Die HBL/HBF bzw. die Landesverbände erteilen die Spielberechtigung für Spieler mit vertraglicher Bindung nach §§ 31 ff SpO aufgrund einer von Verein und Spieler unterzeichneten Vertragsanzeige, in der "angezeigt" wird, dass ein (arbeitsrechtlicher) schriftlicher Vertrag mit einer gewissen Laufzeit (die am 30. Juni eines bestimmten Jahres enden muss) abgeschlossen worden ist.

    Die Verbände lassen sich (anderes als der Fußball) die Arbeitsverträge nicht zuschicken; das spart Verwaltungsaufwand. Zudem wollen sich die Verbände nicht mit arbeitsrechtlichen Scharmützeln befassen.

    Ein Spieler mit vertraglicher Bindung kann den Verein erst nach Ablauf der in der Vertragsanzeige angegebenen Vertragslaufzeit wechseln oder wenn eine von Verein und Spieler unterschriebene Vertragsauflösungsanzeige eingereicht wird, § 34 (2) SpO.

    Kurz: Keiner kann ohne Einverständnis des anderen wechseln. Dabei kommt es NICHT auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags (oder der Befristung) zwischen Spieler und Verein an.

    Im Fall einer (vorzeitigen) Kündigung des (Arbeits)vertrags kann die Spielberechtigung für einen neuen Verein zudem auch erteilt werden, wenn der Vertrag wirksam gekündigt worden ist, wobei der Kündigende die Wirksamkeit der Kündigung nachzuweisen hat, § 34 (2) SpO.

    Der Nachweis einer wirksamen Kündigung gelingt im Fall des Bestreitens der Wirksamkeit durch eine Partei nur durch rechtskräftiges Urteil eines Arbeitsgerichts (also evtl. nach Druchlaufen aller Instanzen). Ein Beschluss in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz genügt dieser Vorgabe eher nicht.

    Insofern tippe ich darauf, dass sich die Parteien innerhalb der vom Gericht gesetzten Wochenfrist irgendwie einigen werden.

    Uns bleibt letzlich nur, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.

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    Dies zur rechtlichen Seite.

    Oben waren einige Kommentare zu lesen, die diesen (oder ähnliche Vorgänge) moralisch bewerten; dies ist insbesondere im Sport meiner Meinung nach nicht nur naheliegend, sondern auch geboten.

    Gleichzeitig gebe ich zu bedenken:

    Stellt euch vor, ihr habt einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung unterschrieben. Bei einem Vermieter, der euch trotz Wohnungsknappheit eine Wohnung gegeben, solventere Mieinteressenten abgewiesen und euch auch ohne Not bei Einrichtung geholfen hat.

    Jetzt wird euch eine doppelt so große Wohnung in (objektiv) etwas schlechterer (aus eurer Sicht aber in besserer) Lage zum halben Preis angeboten und euer Anwalt sagt, dass ihr aufgrund eines Formfehlers aus dem alten Mietvertrag rauskämt.

    Wie entscheidet ihr euch?

    Natürlich hat das mit Neutralität niemals was zu tun. Alleine schon bei diesem Schiedsgericht sieht man das ja eindeutig: 3 Richter, wobei einer vom HSV und einer von der HBL geschickt wird! In welchem zivilen Gericht werden 2 von 3 Richter von betroffenen Parteien bestimmt??? Und selbst der 3. Richter wird noch gemeinsam ausgewählt! Für mich ein lächerliches Schauspiel! Tatsächlich gehören dort unabhängige Richter (ggf. teil Schöffen) hin, die ganz und gar nichts mit den Parteien und der HBL was zu tun haben, am besten ein Zivilgericht. Aber das widerspricht natürlich den Interessen der HBL!

    Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist Ergebnis des Wesens des Schiedsverfahrens.

    Mal grob:

    Das Schiedsverfahren ist keine Erfindung der HBL. Es ist eine gesetzliche gleichwertige Alternative zum ordentlichen (staatlichen) Rechtsweg und in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den Vorschriften §§ 1025 ff geregelt.

    Werden diese bundesgesetzlichen Vorgaben eingehalten, wird der staatliche Rechtsweg grundsätzlich durch das Schiedsgericht ersetzt.

    Voraussetzung ist, dass die Parteien eine wirksame "Schiedsvereinbarung" (Schiedsvertrag) treffen. Dort muss u.a. geregelt sein, welche Streitigkeiten der Parteien das Schiedsgericht entscheiden soll.

    Diesen Schiedsvertrag unterschrieben HBL e.V. und Lizenzbewerber in jedem Lizenzierungsverfahren.

    Zudem ist das Schiedsverfahren im Anschluss an den verbandsinternen Rechtsweg in der Satzung des HBL e.V. geregelt.

    Teil der Schiedsvereinbarung ist die Bestimmung der Schiedsrichter. Das Verfahren zur Bestellung (Benennung) der Schiedsrichter können die Parteien frei vereinbaren, § 1035 (1) ZPO. Ebenso deren Anzahl.

    Fehlt es an einer solchen Regelung, schreibt die ZPO vor, dass jede Partei einen Richter benennt, die dann einen Vorsitzenden bestimmen.

    Hier gilt allerdings die vereinbarte Regelung, dass sich die Parteien (Lizenzbewerber und HBL e.V.) gemeinsam auf einen Vorsitzenden einigen und jeweils einen Schiedsrichter bestimmen.

    Dabei muss es sich um Menschen handeln, die zwei juristische Staatsexamina und damit die "Befähigung zum Richteramt" haben.

    Sinn des Procedere eine ausgewogene Bestimmung der Schiedsrichter.

    Unter diesen Voraussetzungen kann, soll und muss das Schiedsgericht über den Streit (nach Abschluss des verbandinternen Rechtswegs) in Ersetzung des staatlichen Rechtswegs abschließend entscheiden. Der Schiedsspruch ist dem Urteil eines staatlichen Gerichts gleichgestellt, § 1055 ZPO.

    Das Schiedsgericht ist demnach vollkommen unabhängig und selbstverständlich wie ein staatliches Gericht neutral. Es ist keiner Partei verpflichtet.

    Vor und nach erfolgtem Schiedsspruch (Urteil) ist der staatliche Rechtsweg in Angelegenheiten, die Teil der Schiedsvereinbarung sind zwar grundsätzlich gegeben, gleichzeitig praktisch nahezu ausgeschlossen, da die dann beklagte Partei ein Rügerecht hat, dessen Nutzung zur Unzulässigkeit der Klage führt, § 1032 (1) ZPO.

    Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung sind hiervon ausgenommen.

    Zum Sinn und Zweck von Schiedsverfahren:

    Schiedsverfahren werden im Wirtschaftsleben und im Sport (der Fußball hat ein nahezu identisches Verfahren zum Handball) häufig als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten genutzt.

    Die Vorteile:

    - Die Schiedsrichter können nach deren Fachwissen ausgewählt werden (vorliegend im Schiedsverfahren HSV waren es drei ausgewiesene absolute Experten im Sport- und Vereinsrecht). Anders als oftmals vor dem ordentlichen Gericht, wo es passieren kann, dass ein Experte für Verkehrsrecht über baurechtliche Streitigkeiten entscheiden muss.

    - Das Schiedsverfahren führt schnell zu einem rechtskräftigen Ergebnis, was gerade im Sport unbedingt notwendig ist. Das kann der ordentliche Gerichtsweg nicht leisten.

    (Was hätte es beispielsweise dem HSV genutzt, wenn im Jahr 2030 der BGH abschließend urteilt, dass die Lizenz im Jahr 2024 hätte erteilt werden müssen?)

    Das zum allgemeinen Teil.

    Ich verstehe, dass die Entscheidung für viele von euch nicht nachvollziehbar ist und Fragen aufwirft. Das liegt allerdings auch in der Natur der Sache eines Schiedsspruchs bzw. eines nicht öffentlichen Schiedsverfahrens. Manche Details werden nicht bekannt und kennen nur die Parteien.

    Ich kann allerdings überhaupt nicht nachvollziehen, weshalb hier an der Neutralität der benannten Kollegen, die beruflich und privat vollkommen unabhängig von den Parteien sind, gezweifelt wird. Da werde ich innerlich stinkig!

    Das ist in etwa so, als wenn in einem wichtigen Handballspiel der entscheidende für manche nicht nachvollziehbare (aber letztlich regelkonforme) Pfiff dazu führt, die Neutralität der Schiris in Frage zu stellen.

    Gleiches hätte ich auch geschrieben, wenn für den HSV das Schiedsverfahren in die Hose gegangen wäre.

    Vielen Dank für das Lesen bis zum Ende!


    PS: Die Bezahlung der Schiedsrichter in diesem Fall erfolgt auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts, die auf den Regeln der ZPO fußt. Ein Schiedskläger muss bei Einreichung der Schiedsklage einen Gerichtskostenvorschuss leisten.

    PPS: Nochmals zum Verständnis: Die Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei heißt NICHT, dass das "deren" Schiedsrichter ist, der jedenfalls für diese Partei stimmen wird. Es gelten dieselben Befangenheitsregeln wie vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

    Aus der Richtung ist das keine überraschende Äußerung, alles andere wäre ja faktisch ein Eingeständnis, dass die Entscheidung Blödsinn war.

    Nö. Das ist nur meine völlig unverbindliche Einschätzung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des BHC auf dem dem ihm zustehenden Rechtsweg.

    Mag sein, dass ich in drei Wochen lesen muss, mich geirrt zu haben, weil Kollegen eine gerichtsfeste Begründung ausgefertigt hatten, die ein Gericht überzeuge. Dann wäre das eben so und ich zöge den Hut und würde meine Fehleinschätzung öffentlich eingestehen.

    Heute (basierend auf den nach dem "Balingen-Fall" reformierten HBL-Regelungen) fehlt mir allerdings die Phantasie dafür, dass der BHC mit dem Ziel trotz (eventuell) fehlender sportlicher Qualifikation sich auf dem Rechtsweg einen Startplatz in der ersten Liga zu erstreiten, erfolgreich sein könnte,

    Auch wenn es niemand glauben mag, haben die Fälle HSVH und BHC rein rechtlich nichts miteinander zut tun. Nach dem heutigen Sieg kann es der BHC sportlich noch schaffen, die Klasse zu halten. Dagegen würde niemand etwas sagen.

    Zum Verfahren Hamburg möchte ich gerne verdeutlichen:

    Das "echte" Schiedsgericht (§§ 1025 ff ZPO) , das gestern entschieden hat, ist vollkommen unabhängig und stand in keinem Lager. Es war mit höchstkompetenen Sportjuristen besetzt.

    Es wurden alle aufgeworfenen Fragen kompetent beleuchtet.

    Das Gericht kam ausweislich der eigenen öffentlich abgegebenen Erklärung zu dem Ergebnis, dass die ursprünglich gegen den HSVH zum 3.Mai, 12. Uhr verhängte (faktisch erfüllte) Bedingung unter dem Strich nicht mit der Satzung, der Lizenzierungsordnung und den anhängenden Richtlinien der HBL vereinbar war.

    Deshalb wurde diese Bedingungserteilung aufgehoben.

    Rechtlich betrachtet war das Schiedsgericht jedoch in diesem Verfahren (unstreitig) befugt, quasi an Stelle der Lizenzierungskommission über die Lizenzvergabe zu entscheiden. Auf Basis der Satzung und Ordnungen der HBL.

    Genau das hat das Schiedsgericht dann mit dem bekannten Ergebnis getan.

    Es gibt also keinerlei Raum für Verschwörungstheorien.

    Meiner Meinung ist die Sache sehr spannend, da es hier basierend auf den öffentlich verfügbaren Infos im Zusammenspiel mit der Lizenzordnung auch um die Klärung reiner Rechtsfragen gehen könnte, ähnlich wie damals 2014.

    Über Rechtsfragen zu entscheiden ist für die Richter/innen etwas anderes, als über einen abschlägigen Bescheid, der z.B. auf eine fachlich fundierte Bewertung von Wirtschaftsprüfern zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestützt wird, zu befinden. Sozusagen auf ein ein "Fachgutachten", das ein Schiedsgericht nur in krassen Ausnahmefällen anzweifeln wird.

    Fest steht aus meiner Sicht nur, dass es vor Ablauf des Spieljahres am 30. Juni endgültige Klarheit geben wird.

    Dann formuliere ich mal um.

    Wäre grundsätzlich eine Fortführung nach Abbruch/ zu frühem Abpfiff zu einem späteren Zeitpunkt möglich?

    Wenn dem so wäre, könnte die Gerichtsbarkeit auch in diesem Fall so entscheiden. Dass es bei 6 Sekunden ein viel zu großer und unverhältnismäßiger Aufwand wäre, ist mit natürlich vollkommen klar.

    Nein! Meiner Meinung nach auch zu Recht.

    Bundessportgericht, 2. Kammer, Urteil 4/15 (Fall Melsungen - RNL, Pokal-Viertelfinale)

    [...] 3. Auf der Rechtsfolgenseite kommt eine nur „teilweise Wiederholung“ des Spiels ab der Spielminute 59:57 (ggfs.

    mit anschließender Verlängerung) nicht in Betracht. Eine nur teilweise Wiederholung sieht die RO-DHB nicht vor.

    In der RO-DHB ist etwa in § 56 VI für den Fall einer spielentscheidenden Fehlentscheidung eines Schiedsrichters

    explizit von einer „Neuansetzung“ des Spiels die Rede (vgl. auch § 55 Abs. 2 RO-DHB: Spielwiederholung). Aus

    Sicht der Kammer ist das auch sachgerecht und bedeutet jedenfalls keinen Verstoß gegen die Grundsätze eines

    fairen Wettbewerbs. Richtig ist zwar, dass der Beigeladenen durch die Neuansetzung eine Überzahlsituation in

    der Verlängerung genommen wird. Andererseits mögen auch die Antragstellerin im Falle einer Neuansetzung

    sportliche Nachteile treffen – etwa im Falle eines verletzungsbedingten Ausfalls eines Spielers für das Nachhol-

    spiel usw. Es ist nicht möglich, alle vorstellbaren sportlichen Vor- und Nachteile für die beteiligten Mannschaften,

    die sich aus einer Neuansetzung eines Spiels ergeben können, angemessen zu berücksichtigen und auszuglei-

    chen. Deshalb ist es eine sportlich faire Lösung, den sportlichen Wettkampf insgesamt zu wiederholen.[...]


    So ist es auch in denjenigen (in den unteren Klassen zuletzt sehr gehäuft auftretenden Fällen) in denen einer Mannschaft ein gegebenes Tor unterschlagen wird.

    Beispiel:

    Spiel endet nach von SR gegebenen Toren 35:34 für A. Z/S und SR haben aber nur 34:34 notiert.

    Einspruch, Videobeweis, Tore zählen ---> Ergebnis 35:34.

    Rechtsfolge auch hier: Neuansetzung und nicht einfach nur Berichtigung des Ergebnisses . Das ist in meinen Augen ungerecht.


    Zum Einspruch von Leipzig:

    Die streitentscheidenden Informationen (Details) kenne ich nicht; weil es sie vermutlich noch nicht gibt (z.B. Aussagen der Beteiligten - genaue Fehlerursache, sofern es einer war etc.)

    Von daher ist hinsichtlich des Tatbestandmerkmals "Regelverstoß" keine seriöse Prognose möglich.

    Da leider im Internet viele Falschinformationen kursieren, was passiert, wenn der TV tatsächlich einen Insolvenzantrag stellen müsste, haben Jürgen und ich das Thema in der Halbzeitpause des Spiels Nettelstedt gegen Dresden besprochen. Wer Interesse hat, kann sich das bei DYN ja noch einmal anschauen.