Zusätzlich darf man die Befürchtung nicht von der Hand weisen, dass auf Grund dieses Anlasses nun wieder einige Leute in den Staaten "Politik" für einen weiteren Krieg (Iran, Syrien, weiß der Geier) machen werden...
Beiträge von Lothar Frohwein
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Wenn man dem Ganzen noch eine "gute" Seite abgewinnen will, dann müsste man sagen, dass Snorri und Dima voraussichtlich "nur" die schweren Spiele verpassen (mit Ausnahme des Heimspiels gegen FAG) und zu den existenziell wichtigen Spielen hoffentlich wieder fit sind:
Zitat5 16.09. 19:30 HBW Balingen-Weilsteten - GWD Minden TÜ-Arena
7 08.10. 17:00 GWD Minden - HSG Düsseldorf KAMPA-Halle
8 13.10. 20:00 Eintracht Hildesheim - GWD Minden Halle 39
9 21.10. 19:30 GWD Minden - Wilhelmshavener HV KAMPA-HalleNicht auszudenken, wenn das die vier Aufstaktspiele gewesen wären...
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Die Länderspielzahlen bei einigen unserer Spieler stimmen auch nicht...
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Ich habe eben die Daten mit den Gegnerdaten auf der TuS-Seite abgeglichen. Ernüchternd: Es wimmelt nur so von Fehlern, vor allem bei den Rückennummern...
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Die korrekten Daten haben sie aber von mir rechtzeitig bekommen...
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Zitat
Original von Zickenbändiger
Helge: Das les ich mir jetzt nicht durch.Vielleicht hat es sich ja noch nie ein Handballer durchgelesen und nur deshalb gibt es noch die Ausbildungsentschädigungen...

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Okay, ich habe das nur oberflächlich überflogen. Aber es fiel mir spontan ein Urteil des OLG Oldenburg ein. Ich habe mir noch keine Gedanken gemacht, ob und wenn ja, inwieweit es für unser Thema maßgeblich sein könnte. Daher stelle ich es hier einfach mal in den Raum.
ZitatAlles anzeigen
Gericht: OLG Oldenburg, 09. Zivilsenat
Typ, AZ: Urteil, 9 U 94/04
Datum:
Sachgebiet: Kein Sachgebiet eingetragen
Normen: BGB § 138, GG Art 12
Leitsatz: Die Ausbildungsentschädigung für sog. "Nichtamateure ohne Lizenz" nach der DFB-Spielordnung verstößt gegen Art 12 I GG.--------------------------------------------------------------------------------
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
9 U 94/04
13 O 1195/04 Landgericht OldenburgVerkündet am 10. Mai 2005
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleU r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1. V ... ,
Kläger und Berufungskläger2. N ... ,
Streitverkündeter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1.:
Rechtsanwälte ... ,Prozessbevollmächtigte zu 2.:
Rechtsanwalt ... ,gegen
S ... ,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ... ,hat der 9. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 19.04. 2005 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers und die des Streitverkündeten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29.10. 2004 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündung, die der Streitverkündete zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien, 2 Fußballvereine, streiten um eine sog. Ausbildungsentschädigung für 5 junge Fußballspieler.
Nach § 23 a der DFBSpielordnung hat derjenige Verein, der einen Amateur vor dessen 23. Geburtstag als sogenannten NichtAmateur ohne Lizenz unter Vertrag nimmt, dem abgebenden Verein (und jedem weiteren Verein, der den Spieler in den letzten 5 Jahren vor dem Wechsel beschäftigt hat,) eine sog. Ausbildungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich danach, welcher Spielklasse abgebender und aufnehmender Verein angehören. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages darf nach der Spielordnung von der Zahlung der Entschädigung nicht abhängig gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelung wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Der Kläger hat dem Beklagten für 5 Spieler gemäß der genannten Vorschrift eine Ausbildungsentschädigung zur Höhe von insgesamt 7.697,66 € berechnet. Der Beklagte hat mit Hinweis darauf, dass die Regelung wegen Verstoßes gegen Art 12 GG nichtig sei, die Bezahlung der Rechnungen verweigert.
Das Landgericht hat die Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, § 23 a der DFBSpielordnung beschränke die Freiheit der Berufswahl sogenannter NichtAmateure ohne Lizenz unzulässig und sei daher nichtig.
Dagegen richten sich die Berufungen des Klägers und des Streitverkündeten, des Landesverbandes, dem die Parteien angehören.Der Streitverkündete macht geltend, der Einwand des Beklagten sei unzulässig. Zuvor hätten die Parteien den Verbandsrechtsweg beschreiten müssen.
Das Landgericht habe die Norm zu Unrecht als objektive Zulassungsschranke eingeordnet. Sofern der BGH dies für die Vorgängerregelung angenommen habe, habe dies an der Höhe der damals verlangten Entschädigung gelegen, die mit 25.000 DM zwei Jahresgehälter der beteiligten Spieler betragen habe. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Sofern das Landgericht unter Hinweis auf Verträge, die der Beklagte vorgelegt habe, auch mit der heutigen Regelung ähnliche Verhältnisse zwischen Jahresgehalt und Ausbildungsentschädigung errechnet habe, seien die Ausgangszahlen falsch. Die angesetzten Spielervergütungen seien absolut unterdurchschnittlich.
Bei der Abwägung, ob der Eingriff verhältnismäßig sei, habe das Landgericht weiterhin übersehen, dass in der Oberliga der Fußball oftmals nur nebenberuflich, nicht hauptberuflich betrieben werde.
Bei der Abwägung dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht etwa die betroffenen Spieler den vorliegenden Rechtsstreit führten, sondern Vereine, deren Interessen gar nicht durch Art 12 GG geschützt seien; ihnen fehle gleichsam die Klagebefugnis.
Weiterhin hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass man mit der heutigen Regelung versucht habe, den Vorgaben des BGH weitestgehend zu genügen. Eine weitergehende Spezifizierung der Ausbildungskosten sei nicht möglich.
Ziel der Regelung sei es, eine ausgewogene und gerechte Struktur zu schaffen und in gewisser Weise einen „Sozialausgleich“ herbeizuführen.
Es könne zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Regelung letztlich in Übereinstimmung mit den FIFARegeln stehe. Es komme damit zum Ausdruck, dass die Regelung in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein akzeptiert werde. Die internationale Spielergewerkschaft F.I.F. Pro sei an der Entwicklung maßgeblich beteiligt gewesen. Es sei zu erwägen, ob darin nicht auch ein Verzicht der betroffenen Spieler auf Einwände gegen die Gültigkeit der Norm zu sehen sei.
Schließlich habe man die Verbandsautonomie als Grundrecht nach Art 9 GG nicht hinreichend gewürdigt.
Der Kläger wendet ebenfalls ein, es handele sich um keine objektive Schranke der Berufswahl; jedenfalls sei der Eingriff gerechtfertigt. Die Förderung des Jugendfußballs und des Fußballs als Massensport sei ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Eine weitergehende Differenzierung der Regelung sei nicht möglich. Der vom Landgericht angesprochene Zufallscharakter der Norm liege in der Natur der Sache, weil Talentförderung eben nicht zu 100 % planbar und vorhersehbar sei.Der Kläger und der Streitverkündete beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 29.10.2004 (13 O 1195/04) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger € 7.692,66 nebst 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2004 zu bezahlen.Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.Er verteidigt das Urteil. Die Regelung stelle eine objektive Zulassungsschranke dar. Sie sei auch nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei sie kein Instrument, um einen gerechten Interessenausgleich herbeizuführen. Wenn Kläger und Streitverkündeter anführten, die Regelung schütze die kleinen Vereine und diene diesen, sei dies falsch. Spieler, die in Bundesligavereinen ausgebildet wurden, würden durch die Ausbildungsentschädigung für Oberligavereine unerschwinglich. Die Norm diene sehr wohl auch den Interessen der großen Vereine.
II.
Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg ist zutreffend.
Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet.Die Klage ist zulässig. Der Verbandsrechtsweg ist nicht vorgreiflich. Wie den Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung erklärt, gewährt die Verbandsgerichtsbarkeit keine Rechtsbehelfe, die mit dem Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten vergleichbar wären.
Die Klage ist aber unbegründet, weil der Kläger gemäß § 138 BGB keine Ansprüche aus § 23 a DFBSpielordnung herleiten kann, denn diese Regelung ist nichtig.
Ausgehend von den Prinzipien, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.09.1999 (Az: II ZR 305/98 NJW 1999, 3552 = BGHZ 142, 304 = ZIP 1999, 1807 = WM 1999, 2164 = VersR 1999, 1504) formuliert hat, verstößt die Regelung in § 23 a DFBSpielordnung gegen § 138 BGB in Verbindung mit Art 12 I GG.
Der Senat verkennt nicht, dass sich Streitverkündeter und Deutscher Fußballbund erkennbar bemüht haben, den Vorgaben der BGHEntscheidung zu folgen. Indessen bestehen grundsätzliche Bedenken, die sich gegen das System der Ausbildungsentschädigung in der praktizierten Form richten.Die Regelung verletzt das Recht der Fußballspieler, ihren Beruf frei zu wählen. Sie wirkt wie eine objektive Schranke, denn die Ausbildungsentschädigung ist geeignet, interessierte Vereine von der Beschäftigung der Spieler abzuhalten. Dabei ist es unbedeutend, dass die Wirksamkeit der Arbeitsverträge von der Zahlung der Entschädigung rechtlich nicht abhängt. Entscheidend ist die faktische Wirkung der Ausbildungsentschädigung (vgl. BGH NJW 1999, 3552, 3553 sub lit cc).).
Dem Kläger und dem Streitverkündeten ist zuzugestehen, dass man versucht hat, durch die Abstufung dem System grobe Härten zu nehmen. Es sind daher auch abstrakt Konstellationen denkbar, in denen die Ausbildungsentschädigung im Verhältnis zum Gehalt des Spielers eine vernachlässigenswerte Größe darstellt.
Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht so. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 11.05. 2004, S.8), die insgesamt pro Spieler zu zahlende Entschädigung mache jeweils mehr als ein Jahresgehalt der hier betroffenen Spieler aus. Damit handelt es sich nach Ansicht des Senates um eine Größe, die geeignet ist, den betroffenen Verein von der Übernahme des Nachwuchsspielers abzuhalten. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang angeführt hat, es handele sich im hiesigen Fall bei den Ausbildungsentschädigungen um Beträge im Bereich von einigen hundert Euro bis hin zu maximal 1000 Euro, so führt dies in die Irre. Richtig ist, dass einzelne Vereine, wie hier der Kläger, die den abzugebenden Spieler für einen begrenzten Zeitraum in den letzten 5 Jahren beschäftigt haben, Beträge in dieser Höhe erhalten. Für den aufnehmenden Verein ist jedoch entscheidend, was er bei Übernahme pro Spieler insgesamt an die in der Vergangenheit beteiligten Vereine zu zahlen hat, bei denen der Spieler in den vergangenen 5 Jahren beschäftigt war. Die Summe aller pro Spieler zu zahlender Entschädigungen ist die interessierende Größe. Diese Beträge liegen hier pro Spieler zwischen 4.600 € und 8.000 €. Dies ist eine relevante Größe, die für die Entscheidung des aufnehmenden Vereins von Bedeutung sein kann, wenn sie, wie hier, das Jahresgehalt des Spielers übersteigt.
Auf die Frage, ob die vom Beklagten zusätzlich vorgelegten Beispielszahlen, wonach Vertragsamateure beim SV A ... monatlich sogar nur 150 € verdienten, zutreffend sind, kommt es daher nicht an. Allerdings ist anzumerken, dass Kläger und Streitverkündeter diesem Sachvortrag in erster Instanz nicht substantiiert und insbesondere ohne Beweisantritt entgegengetreten sind.
Der Senat hat schließlich auch nicht den Eindruck gewonnen, dass es sich vorliegend im konkreten Fall um eine systemwidrige Ausnahmesituation handelt, bei der gleichsam durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände ein solches Verhältnis zwischen Ausbildungsentschädigung und Jahresgehalt entstanden wäre. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass auch gerade in der umgekehrten Situation, wenn ein Spieler von einem Bundesligisten z.B. zu einem Oberligisten als Nichtamateur ohne Lizenz wechseln will, die Regelung in § 23 a DFBSpielordnung deutlich einschränkende Wirkung entfaltet. Oftmals sei es so, dass Bundesligisten durch sogenanntes „Scouting“ junge Talente frühzeitig entdeckten und dann an sich bänden. Haben diese Talente dann 5 Jahre bei einem Bundesligisten unter Vertrag gestanden, wird nach § 23 a DFBSpielordnung der höchste Basissatz von 5000 € fällig, was dazu führt, dass z.B. ein Oberligaverein für diesen Spieler eine Ausbildungsentschädigung von 10.000 € zu zahlen hat. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass es sich hier um eine Größe handelt, die für die Entscheidung des aufnahmeinteressierten Oberligisten von Bedeutung ist, wie dies der Manager des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass mancher junge Spieler, der sich bei einem Bundesligisten nicht hat durchsetzen können, ein vitales Interesse haben wird, bei einem unterklassigen Verein zu spielen. Diese Möglichkeit wird, wie dargelegt, durch das System ebenfalls signifikant erschwert.
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, der Oberligist erhalte in diesem Fall auch einen gut ausgebildeten Spieler es sei nur recht und billig, dass der Oberligist daher auch zahlen müsse, argumentiert er neben der Sache. Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Frage, ob die Regelung die Berufswahl der Spieler beschränkt, weil die Ausbildungsentschädigung eine solche Größe erreichen kann, dass sie für die Entscheidung des aufnehmenden Vereins von Bedeutung ist. Diese Frage ist unabhängig davon zu beantworten, ob der Spieler sein Geld wert ist. [...]weiter:
Quelle: HP des OLG Oldenburg
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Das waren auch meine Gedanken, als ich die Ergebnisse der Schwimm-EM hörte.
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Handballjuralist.
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@ Gelnhausen:
Manchmal hilft ein Blick ins "Gesetz". Laut aktueller Durchführungsbestimmungen steigen die letzten drei Vereine aus der ZLS ab.
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Ystad IFK - TuS 30:36 (12:19)
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Scheißsport war das falsche Wort. Der Sport ist aller Ehren wert. Nur die Veranstaltungen in der Spitze sind derzeit Kasperkram.
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Ist doch nen Scheißsport. Wer guckt sich das denn noch freiwillig an?
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Eine Randbemerkung:
Auf Selbstmordversuch stand im Mittelalter die Todesstrafe. War also nen sicheres Ding, damals...
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Zitat
Original von Karl
Lothar Frohwein schreibt:Wieder der Hauptsponsor Paul Gauselmann mit seinen beiden Söhnen (was haben die denn eigentlich für ne Funktion beim TuS-N-Lübbecke?) auf dem Mannschaftsphoto - so was hat doch 'Stil' - und ist wohl einzigartig in der Bundesliga.
Jau, das hat es, Karl. Wenn GWD einen solchen Sponsor mit meinetwegen 23 Töchtern und 15 Hunden hätte und es wäre dessen Wunsch, dass alle aud Mannschaftsfoto kommen, möchte ich mal sehen, welchen "Stil" Hotti dann hätte. Wären alle auf dem Foto oder nicht?

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Die Bilder vom TuS gibt es hier
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Habe das mal ins Off-Topic gepackt, weil die Diskussion hier nichts mit der Bundesliga zu tun hat.
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Da es noch Mannschaften gibt, deren Personalplanungen nicht abgeschlossen sind, kann man noch gar keinen seriösen Tipp abgeben. Jedenfalls nicht in den unteren Regionen.
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Kann man eigentlich darauf wetten, wie die Geschichte ausgeht?
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Irgendwas muss passieren. Es kann ja nicht angehen, dass bereits vor Start der neuen Serie Gehaltsrückstände da sind.