Meine Einschätzung zu dem Fall:
Die Sache ist letztlich schon vom Bundesgericht höchstinstanzlich entschieden worden, im Urteil 2/18, zu finden auf der Seite des DHB.
Dort wird festgestellt, dass die Unanfechtbarkeit der Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter sich auch auf die automatische Sperre bezieht. Damals hatte das Bundesgericht eine entgegenstehende Entscheidung der zweiten Kammer des Bundessportgerichts, die auch hier erstinstanzlich zuständig ist, aufgehoben.
Befürchtungen, dass eine Entscheidung nicht vor Sonntag ergeht, teile ich nicht. Da ist die zweite Kammer immer sehr schnell und die Rechtsordnung des DHB schreibt vor, dass in solchen Fällen zwingend eine mündliche Verhandlung spätestens am dritten Tag nach dem Einspruch anzusetzen ist, 56 (10) RO.
Selbst wenn die zweite Kammer ihre ursprüngliche Rechtsauffassung weiterhin verträte und hier möglicherweise die Sperre aufhöbe (aufgrund des Videos wäre dies aus meiner Sicht schwer vertretbar), droht die Gefahr der Revision vor dem Bundesgericht, die dann z.B. die HBL einlegen könnte.
Das Bundesgericht wird voraussichtlich in einem solchen Fall an seiner Rechtsprechung festhalten und möglicherweise erneut das Urteil kassieren. Viel Wenn und Aber...
Sollte in diesem Beispiel (2. Kammer hebt auf, Bundesgericht korrigiert später) der Spieler aufgrund des Urteils der zweiten Kammer gespielt haben, könnte es richtig ärgerlich für den SCM werden, falls das Spiel gewonnen würde.
Dann hätte ein gesperrter Spieler gespielt; d.h. die Sperre verdoppelte (22 RO) sich und die Punkte wären weg, 19 (1) h RO.
Das erstinstanzliche Urteil wäre dann nämlich noch nicht rechtskräftig gewesen.
Als Korrektiv gibt es Paragraph 23 Rechtsordnung, der es ermöglicht, ohne den Spiele nicht gewonnene Spiele wiederholen zu lassen, falls rechtskräftig (!) festgestellt wird, dass ein Spieler zu Unrecht gesperrt war.
Ihr fragt euch jetzt sicherlich, warum man dann überhaupt Einpruch gegen eine Disqualifikation einlegen darf?
Auch dazu nimmt das Bundesgericht in dem besagten Urteil Stellung und sagt, dass ich die Schiedsrichter im mündlichen Verfahren korrigieren könnten.
Der zweite Fall der Anwendung ist, dass offensichtlich ein falscher Spieler diqualifiziert worden ist, z.B Nummer 8 statt Nummer 18.
PS: Auf Absicht kommt es übrigens überhaupt nicht an. Da muss auch die SPORT BILD noch lernen...
Entscheidend ist, dass die Schiedsrichter ein Vergehen als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich, vorsätzliche oder arglistige Aktion einstufen, 8:6 IHR.
Die subjektive Einstufung der SR interessiert, nicht die objektive Betrachtung.
Vorliegend dürfte sich die Gefährdung sogar realisiert haben.
Link zum Urteil BG 2/18
https://www.dhb.de//?proxy=redaktion/DHB-live-/Seitenbaum/02_Verband/Satzung-und-Ordnungen/Bundesgericht/BG2-2018-anonym.pdf