Was viele nicht wissen:
Solche Anrufe sind verboten!
§ 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2004
Zitat
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Alles anzeigen
Ein aktuelles Urteil hierzu:
Zitat
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.04.2005, Aktz.: 31 O 24/05
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Für eine zulässige Werbung per Telefon muss die Einwilligung für das konkret werbende Unternehmen vorliegen oder die Einverständniserklärung muss sich deutlich auch auf andere dritte Unternehmen beziehen. Eine vorformulierte Einverständniserklärung ist in der Regel eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung und führt daher nicht zu einer Einwilligung.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher eine vorgefertigte Antwortkarte an ein Gutscheinmagazin entsandt. Auf der Karte stand "Bitte Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse in Großbuchstaben eintragen, für die schnelle Bearbeitung bei ihren Gewinnen.
Nachdem der Verbraucher diese Postkarte abgeschickt hatte,erhielt er einen Werbeanruf von einem ihm nicht bekannten Unternehmen.
Gerade die Lotto- oder SKL-Fuzzis übertreiben es mit ihren Anrufen, obwohl sie auf ihrer HP darauf hinweisen, nur Leute anrufen zu lassen, die einverstanden sind.
Tipp: Für SKL hier sperren lassen.
Ansonsten kann man seine Telefonnummer auf der Robinsonliste für Werbeanrufe sperren lassen.
Seit den Einträgen dort ist es ein kleines bisschen besser geworden. Trotzdem rufen noch dauernd irgendwelche Zeitungs-, Wein-, Wasserenthärtungsgerät- oder Lottohändler an. Die SKL beauftragt über 80 Telefonmarketingfirmen...
Ich gebe hier mal einen typischen Dialog wieder, an dessen Ende allerdings die Gewissheit steht, dass mich diese Firma nicht mehr anruft:
ich: "Käding"
Firma: "Spreche ich mit Herrn Käding?"
ich: "Das sagte ich doch"
Firma: "Guten Tag, bla bla, Wollen Sie ein Wochende in München verbringen?"
ich: "Schon."
Firma: "Sie haben gewonnen!"
ich: "Toll, wie kommen Sie an meine Telefonnummer?"
Firma: "Die wird von einem Zufallsgenerator automatisch vom Computer gewählt."
[Ich lasse ihn labern. Er schwenkt jetzt langsam darauf ein, dass es Hyper-Super-Lose gibt, die nur 1,43 Euro am Tag kosten...]
ich: "Das ist ja toll! Und Sie sind sehr freundlich! Wie war doch gleich ihr Name?"
Firma: "Ich heiße Max Mustermann"
ich: "Bei wem habe ich gewonnen?"
Firma: "Lotto Marketing bla bla..."
ich: "Danke, Herr Mustermann! Sie wissen, dass Sie gerade gegen ein Gesetz verstoßen haben?"
Firma: "Nein?"
ich: "Selbstverständlich kennen Sie § 7 II UWG. Solche Anrufe sind verboten. Ein Einverständnis von mir liegt nicht vor, ich wurde ja zufällig ausgesucht."
[Wenn man in Stimmung ist lässt man sich mit dem Chef der Telefonmarketing verbinden, manchmal verbindet der Typ auch von sich aus mit dem Chef. Ansonsten:]
ich: "Ich weiß, Sie machen nur einen Job. Dennoch wird Ihre Firma von meinem Anwalt hören. Die Namen habe ich ja. Einen schönen Tag noch und rufen Sie bitte nie wieder in diesem Haushalt an!"
Firma: "Oh, Entschuldigung, selbstverständlich nicht! Sie sind gelöscht."
PS: Der Aufhänger "Wir machen eine Umfrage", ist kein Schlupfloch für § 7, wenn was verkauft werden soll...