Beiträge von Lothar Frohwein

    Etwas oberflächlich, der Artikel.

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    Original von meteokoebes
    Dagegen wehrt sich HBL-Geschäftsführer Frank Bohmann. Er sagte Sport1.de am Sonntag: "Diese Kritik geht an der Sache vorbei. Die Termine setzt allein das Ständige Schiedsgericht fest. Auch wir sind an einer schnellen Lösung interessiert."

    Fakt ist aber, dass das zu lange dauert.

    Zitat

    Wallau sowie Essen hatten sich im Lizenzvertrag verpflichtet, das Ständige Schiedsgericht als letzte Instanz anzuerkennen.

    Daran ändert der Antrag auf eine Einstweilige Verfügung nichts. Der Weg für den Einstweiligen Rechtsschutz vor das staatliche Gericht ist in der ZPO ausdrücklich vorgesehen.

    Zitat

    Derweil sind die Konsequenzen nicht abzusehen, sollten sich die Klubs vor dem Zivilgericht durchsetzen.

    Das würde bedeuten, dass das Lizenzierungsverfahren rechtswidrig wäre.

    Diesen Gedankenschritt kann ich so nicht nachvollziehen. Es ist eine (vage) Möglichkeit von vielen. Es kommt darauf an, was vorgetragen wird.

    Zitat

    Darüber hinaus ist die Solidargemeinschaft der Bundesliga-Klubs aufs Äußerste belastet.

    Eine zwangsläufige Folge der (so gewollten und gewählten) Zusammensetzung der Gremien.

    Wobei nochmals darauf hingewiesen sei, dass der HBL-Vorstand, den Schorn immer angegriffen hat, weil dieser angeblich nur eigene Interessen sehe, an die Entscheidung des Gutachterausschusses hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ZWINGEND GEBUNDEN ist. Das dürfte für Essen nach all dem, was wir wissen, maßgeblich sein.

    Anders liegt es bei Entscheidungen über Lizenzverweigerungen, bei denen sich ausschließlich auf Fristversäumnis berufen wird. Da ist der Vorstand zuständig.

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    Original von TusemNina

    Aber Helge, einfach mal so in den Raum geworfen:
    Woher willst du wissen, dass Klaus Schorn das Gremium gewählt hat!? ?(

    Weil ich jetzt einfach mal davon ausgehe, dass entsprechende Presseveröffentlichungen, denen zu entnehmen war, dass das Schiedsgericht EINSTIMMIG (d.h. incl TuSEM) gewählt wurde, der Wahrheit entsprechen.

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    Original von TusemFan

    Das ordentliche Gericht wird aber erst mal entscheiden müssen, ob das Schiedsgericht anzuerkennen ist. Ohne diese Entscheidung tut sich nichts. Folglich kann das Schiedsgericht das ordentliche Gericht nicht einfach überstimmen wenn es in der kommenden Woche eine abschlägige Entscheidung treffen sollte. Die Einstweilige Verfügung ist über jede Entscheidung erhaben bis in einem ordentlichen Verfahren die Rechtslage geklärt ist. Erst dann kann die Entscheidung des Schiedsgerichtes ggf. wirksam werden.


    Das kann ich nicht nachvollziehen! Siehe oben.

    Die Vereine haben das Schiedsgericht einstimmig gewählt. Somit auch Klaus Schorn bzw. dessen Vertreter. Das Gremium an sich ist somit anerkannt.

    Die Schiedsvereinbarung ist, wie HVS-SR schon sagte, nicht Gegenstand des morgigen Verfahrens.

    Das Hauptsacheverfahren liegt ausschließlich beim Schiedsgericht. Das LG Dortmund übernimmt lediglich den einstweiligen Rechttschutz für das Schiedsgericht, weil dieses aufgrund dessen "Nebentätigkeit" nicht sofort entscheiden kann.

    Sollte es morgen eine positive Entscheidung für den TuSEM geben, könnte diese am 30.6. vom für die Hauptsache zuständigen Schiedsgericht aufgehoben oder auch bestätigt werden.

    Fällt das Urteil negativ aus, ist "Ende Gelände"! Es sei denn, die Schiedsvereinabrung ist nicht okay oder die HBL rügt nicht (was nicht zu erwarten ist). Dann ginge es vor den ordentlichen Gerichten weiter.

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    Original von HVS-SR

    Sehe ich das richtig, dass das LG Dortmund zum OLG Hamm gehört ?

    So ist es.


    Ich sehe die Sache genau so wie HVS-SR und Teddy. Das Hauptsacheverfahren vor dem LG wäre nur dann ein Thema, wenn die Schiedsvereinbarung nichtig wäre oder es die HBL versäumen würde, die Zuständigkeit zu rügen.

    Spannend dürfte sein, dass es innerhalb der L-Richtlinien - so wie ich das lese - nicht sehr eindeutige bzw. sich möglicherweise widersprechende Konsequenzen für Fristüberschreitungen gibt.

    Für ein und dasselbe "Vergehen" ist an einer Stelle der Verlust des Anspruchs auf die Lizenz festgeschrieben, an anderer Stelle eine Geldstrafe von 1250 €. Das würde bedeuten, dass der Verein, der die Lizenz entzogen bekommt, zusätzlich noch eine Geldstrafe zahlen muss... Ob das wirklich so gemeint und beasichtigt war oder ob das ein Widerspruch in den Richtlinien ist ... ???

    Auch ist in meinen Augen aus oben genanntem Punkt nicht eindeutig, welche Konsequenz droht, wenn der "neue" wirtschaftliche Träger erst nach dem 1. Februar ins Rennen geschickt wird. Hier könnte was für Wallau drin sein. Habe jetzt aber keinen Bock, ins Detail zu gehen. Es ist ziemlich verworren.

    Dass Gläubiger besser gestellt werden, wenn es in der ersten Liga weitergeht, dürfte für das Gericht völlig unerheblich sein. Es ist nicht das Insolvenzgericht.

    Dieses Gericht prüft nur, ob die HBL bei der Entscheidung ihre eigenen Spielregeln eingehalten hat und ob diese möglicherweise rechtsfehlerhaft sind.

    Ich bin gespannt darauf, worauf der TuSEM seine Klage stützt und welche Punkte ein Gericht zwingen sollen, die beantragte Verfügung auszusprechen.

    Letztlich kann das Gericht nur die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die Einhaltung der Formalien (Zuständigkeiten für Entscheidungen) etc. überprüfen.

    Es wird/kann/darf das Ergebnis des Gutachterausschusses nicht abändern, sollte hier formell alles in Ordnung gewesen sein.

    Zitat

    Original von Teddy

    Ich auch ... die einstweilige Verfügung wird durch die Entscheidung in der Hauptsache wieder aufgehoben - und die Entscheidung in der Hauptsache trifft das Schiedsgericht.

    Sobald also das Schiedsgericht entschieden hat, dürfte nach meinem Verständnis die Einsteweilige wieder aus der Welt sein - und einen erneuten Anspruch auf eine Einstweilige wird es danach nur noch geben, wenn man die Schiedsvereinbarung anschießt und damit durchkommt.


    Aber es scheint dennoch eine Hauptsacheverfahren vor dem LG zu geben, sonst machten Thiel Aussagen hinsichtlich der Berufung vor dem OLG keinen Sinn...

    Die mündlichen Verhandlungen zu den Anträgen auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung der Vereine Essen, Wallau und Willstätt gegen die HBL hat das LG Dortmund auf

    Donnerstag, 12.00, 12.30 und 13.00 Uhr

    terminiert.

    Die Verhandlungen sind selbstverständlich öffentlich und finden voraussichtlich in Saal 23 (groß, für viele Zuschauer) statt.

    Was viele nicht wissen:

    Solche Anrufe sind verboten!

    § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2004


    Ein aktuelles Urteil hierzu:

    Zitat


    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.04.2005, Aktz.: 31 O 24/05

    Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Für eine zulässige Werbung per Telefon muss die Einwilligung für das konkret werbende Unternehmen vorliegen oder die Einverständniserklärung muss sich deutlich auch auf andere dritte Unternehmen beziehen. Eine vorformulierte Einverständniserklärung ist in der Regel eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung und führt daher nicht zu einer Einwilligung.

    Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher eine vorgefertigte Antwortkarte an ein Gutscheinmagazin entsandt. Auf der Karte stand "Bitte Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse in Großbuchstaben eintragen, für die schnelle Bearbeitung bei ihren Gewinnen.

    Nachdem der Verbraucher diese Postkarte abgeschickt hatte,erhielt er einen Werbeanruf von einem ihm nicht bekannten Unternehmen.

    Gerade die Lotto- oder SKL-Fuzzis übertreiben es mit ihren Anrufen, obwohl sie auf ihrer HP darauf hinweisen, nur Leute anrufen zu lassen, die einverstanden sind.

    Tipp: Für SKL hier sperren lassen.

    Ansonsten kann man seine Telefonnummer auf der Robinsonliste für Werbeanrufe sperren lassen.

    Seit den Einträgen dort ist es ein kleines bisschen besser geworden. Trotzdem rufen noch dauernd irgendwelche Zeitungs-, Wein-, Wasserenthärtungsgerät- oder Lottohändler an. Die SKL beauftragt über 80 Telefonmarketingfirmen...

    Ich gebe hier mal einen typischen Dialog wieder, an dessen Ende allerdings die Gewissheit steht, dass mich diese Firma nicht mehr anruft:


    ich: "Käding"

    Firma: "Spreche ich mit Herrn Käding?"

    ich: "Das sagte ich doch"

    Firma: "Guten Tag, bla bla, Wollen Sie ein Wochende in München verbringen?"

    ich: "Schon."

    Firma: "Sie haben gewonnen!"

    ich: "Toll, wie kommen Sie an meine Telefonnummer?"

    Firma: "Die wird von einem Zufallsgenerator automatisch vom Computer gewählt."

    [Ich lasse ihn labern. Er schwenkt jetzt langsam darauf ein, dass es Hyper-Super-Lose gibt, die nur 1,43 Euro am Tag kosten...]

    ich: "Das ist ja toll! Und Sie sind sehr freundlich! Wie war doch gleich ihr Name?"

    Firma: "Ich heiße Max Mustermann"

    ich: "Bei wem habe ich gewonnen?"

    Firma: "Lotto Marketing bla bla..."

    ich: "Danke, Herr Mustermann! Sie wissen, dass Sie gerade gegen ein Gesetz verstoßen haben?"

    Firma: "Nein?"

    ich: "Selbstverständlich kennen Sie § 7 II UWG. Solche Anrufe sind verboten. Ein Einverständnis von mir liegt nicht vor, ich wurde ja zufällig ausgesucht."

    [Wenn man in Stimmung ist lässt man sich mit dem Chef der Telefonmarketing verbinden, manchmal verbindet der Typ auch von sich aus mit dem Chef. Ansonsten:]

    ich: "Ich weiß, Sie machen nur einen Job. Dennoch wird Ihre Firma von meinem Anwalt hören. Die Namen habe ich ja. Einen schönen Tag noch und rufen Sie bitte nie wieder in diesem Haushalt an!"

    Firma: "Oh, Entschuldigung, selbstverständlich nicht! Sie sind gelöscht."


    PS: Der Aufhänger "Wir machen eine Umfrage", ist kein Schlupfloch für § 7, wenn was verkauft werden soll...

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    Original von Ronaldo
    Am 23. Juni wird in Dortmund entschieden, wie es weitergeht, nicht nur für Essen, sondern für alle Betroffenen.

    Das sehe ich anders. Am 23.6. entscheidet das LG Dortmund lediglich über den Fall Essen.

    Es ist so, dass das staatliche Gericht hier dem Schiedsgericht "nur" den einstweiligen Rechtsschutz abnimmt. Die Hauptsache wird vom Schiedsgericht entschieden, von daher könnten die Entscheidung der beiden Gerichte durchaus unterschiedlich ausfallen, gleich in welcher Richtung.

    Die einstweilige Verfügung hat nur dann Erfolg, wenn Verfügungsanspruch- und -grund gegeben sind, sowie keine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt.

    Angesichts der am 26.6. ablaufenden Meldefrist für den EC und einer Entscheidung des LG Frankfurt (NJW 83, 761 ff, vorläufige Zulassung eines Vereins zum Spielbetrieb in der Bundesliga) dürfte es an der Zulässigkeit nicht mangeln. Essen droht ein schwer wiegender Rechtsverlust, wenn es bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts warten würde.

    Die Frage ist nur, ob das Gericht ein Gutachten von Fachleuten revidieren wird; das erscheint mehr als fraglich, aber wir kennen ja alle die Details der Essener Begründung nicht. Vielleicht ist ja doch der eine oder andere formale Punkt dabei, der das LG veranlasst, dem Antrag des TuSEM zu entsprechen.

    Die Fälle der drei anderen Klubs liegen laut Presseberichten anders. In Berlin geht es um ein Fristversäumnis, bei Willstätt und Wallau auch um das Austauschen des Trägers während des laufenden Verfahrens.

    Eine Präzedenzfall-Wirkung gibt es daher in meinen Augen nicht.

    Im Übrigen ist Wallau der angekündigte Weg vor staatliche Gerichte verbaut. Eine Klage ist dann unzulässig, wenn die Beklagte die Zuständigkeit vor Beginn der mündlichen Verhandlung rügt (§ 1032 ZPO). Das wird geschehen.

    Ausnahme: Die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar. Das prüft das Gericht von Amts wegen.

    Vielleicht haben die Wallauer Juristen einen Weg gefunden, die Schiedsvereinbarung anzugreifen, denn das wäre der einzige Weg, nach dem Urteil des Schiedsgerichts noch vor ein staatliches Gericht ziehen zu können.

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    Einsprüche gegen den Lizenz-Entzug in Minden


    Lübbecke (nw). Das Bundesschiedsgericht des Deutschen Handball-Bundes (DHB) wird die Einsprüche der beiden Bundesligisten Tusem Essen und SG Wallau-Massenheim gegen ihren Lizenz-Entzug am 30. Juni und 1. Juli in Minden verhandeln. Das gab Rolf Nottmeier, Vorsitzender Richter am Mindener Arbeitsgericht und gleichzeitig Mitglied im Bundesschiedsgericht, heute bekannt.

    "Wir werden die Fälle mit großer Sorgfalt prüfen und wollen möglichst zeitnah verhandeln", erklärte Nottmeier, der die Einspruchsunterlagen Anfang dieser Woche übermittelt bekam. Bei der Verhandlung des Bundesschiedsgerichts wird Ex-Nationalspieler Andreas Thiel die Belange der Handball-Bundesliga-Vereinigung (HBL) vertreten.

    Die Einsprüche der Handball Zweitligisten TuS Willstätt/Schutterwald, SG Werretal und Reinickendorfer Füchse gegen ihren Lizenzentzug sollen am 11. Juli ebenfalls in Minden stattfinden.

    Neue Westfälische

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    SG Werratal 92 spielt in der kommenden Saison in der Regionalliga

    Die Handballer der SG Werratal 92 werden in der kommenden Saison in der Regionalliga Südwest spielen. Der Verein, der sportlich den Klassenerhalt in der 2. Bundesliga geschafft, aber zwei Mal die Lizenz für die neue Saison nicht erhalten hatte, verzichtet auf den Gang vor das Ständige Schiedsgericht des Deutschen Handball- Bundes.

    dpa (16.06.2005)

    Die Südthüringer wollen in den kommenden Tagen eine neue Mannschaft zusammen stellen. Unklar ist, ob Trainer Peter David bei den Werratalern bleibt. Der Slowake besitzt einen bis 2006 laufenden Vertrag. Allerdings hat der Verein große Schwierigkeiten, die Konditionen zu erfüllen. Aus finanziellen Gründen ist gegenwärtig auch offen, ob Igor Ardan und Martin Martinovic bei den Breitungern bleiben können.

    http://www.handball-world.com

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    Original von HVS-SR
    @Waldorf

    Ich habe nicht gesagt, dass der Gang zum LG unzulässig oder rechtlich zu beanstanden wäre. Meine Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Erfolgsaussichten nach Prüfung des Anordnungsgrund. Das wird im Rahmen der Begründetheit, also der materiellen Rechtsgrundlage, geprüft. Die prozessuale Zulässigkeit habe ich mit keinem Wort in Zweifel gezogen.

    Gerichte tendieren dazu, erst alle anderen Instanzen entscheiden zu lassen, bevor sie selbst eine Entscheidung treffen.

    Sie müssen es doch versuchen!

    Sollte ein Verfügungsanspruch (der ist hier streitig) bestehen (auf Erteilung der Lizenz), dürfte der V-Grund kein Thema sein.

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    Original von HVS-SR
    Der Gang zum LG zum jetzigen Zeitpunkt ist ebenfalls amateurhaft. Haben die denn keinen Rechtsanwalt ? Das LG wird nämlich sagen, kommt wieder, wenn Ihr vom Schiedsgericht verloren habt, nämlich erst dann könnt Ihr einen Anordnungsgrund geltend machen.

    Sorry, aber das ist definitiv falsch!

    Zitat

    § 1033 ZPO
    Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

    Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

    Das ist immer die Problematik der Verbandsgerichtsbarkeit, der letztlich alle zugestimmt haben.

    Das Schiedsgericht ist mit Juristen besetzt, die das nach Feierabend machen. Außerdem liegt jeder der fünf Fälle wohl anders und die Vereine haben ein Recht auf ein sauberes, sorgfältiges Urteil, was man nicht mal so eben hinklatscht. Ich gehe davon aus, dass so schnell wie möglich gearbeitet wird.

    Allerdings ist es schon sinnvoll, das L-Verfahren künftig eher in Gang zu setzen.