In den Lizenzierungsbestimmungen gibt es Passagen, die sich ausschließlich auf Vereine beziehen, die den Spielbetrieb nicht ausgelagert haben. Von daher, kann niemand gezwungen werden, eine GmbH zu gründen (was ja auch Geld kostet).
Wenn nun die Bestimmungen diese Möglichkeiten bieten, darf niemandem ein Nachteil daraus erwachsen, dass er den Spielkbetrieb nicht aus dem e.V. auslagert.
An dieser Stelle werden die Füchse u.a. wohl argumentativ ansetzen; gleich wer nun wann und überhaupt ne Fristverlängerung beantragt oder nicht beantragt bzw. genehmigt oder auch nicht genehmigt hat.
Wenn es die Möglichkeit des e.V. gibt und es nicht vorgeschrieben ist, eine GmbH zu gründen, dann muss das Ganze auch durchführbar sein.
D.h. ein Großverein wie die Füchse mit weiß der Geier wievielen Abteilungen muss sich nicht zwangsläufig in der Gesamtheit nach der HBL richten. Möglicherweise gibt es andere Abteilungen, die aufgrund der Statuten ihrer Verbände die JHV ein halbes Jahr vorher abhalten müssen.
Konsequent wäre also, eine Auslagerung (mit Übergangsfristen) zur Bedingung zu machen.
Mag ja sein, dass möglicherweise rein formal gesehen ein Fristversäumnis vorliegt, das u.U. auch die Lizenzverweigerung begründen kann, doch hier muss sich die HBL jedenfalls ihr Verhalten der Vorjahre zurechnen lassen. Soll heißen, sollten die Füchse nicht rechtzeitig (zu einem Zeitpunkt, an dem eine Reaktion möglich und zumutbar war) ausdrücklich gewarnt worden sein, dass es ab sofort anders läuft, bestehen Chancen vor einem Gericht durchzukommen.
Man darf nie den Sinn und Zweck des Lizenzierungsverfahrens aus dem Auge lassen. Allererstes Ziel ist, Pleiten zu vermeiden und somit Schäden von Spielern usw abzuwenden und einen gerechten Wettbewerb zu gewährleisten.
Erst in zweiter Linie dürfte es um die strikte Einhaltung von Verfahrensvorschriften gehen. Auch kann sich niemand beschweren, es läge ein Fall der Ungleichbehandlung vor, sollte hier über die Einhaltung einer Frist hinweg gesehen werden: Schließlich sind die Füchse der einzige e.V. und es gibt somit keine Möglichkeit, sie "ungleich" zu behandeln, zumal ja ein nachvollziehbarer - in der erlaubten Stuktur liegender - Grund für die verspätete Abgabe der Unterlagen besteht, der der HBL auch bekannt war.