Beiträge von Lothar Frohwein

    Nein, Micha, das ist eine fundierte Diskussion mit Christian! :D

    Raten kann man nur jemandem, der Rat sucht bzw. etwas nicht weiß. Diese Dinge werden die betroffenen Vereine bzw. deren Anwälte sicherlich von ganz allein rausbekommen haben!

    Es geht ja nur um die grundsätzliche Frage, ob die betroffenen Verein gänzlich der Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen sind oder nicht, bzw. ob die überall nachzulesenden Zeitungsmeldungen nach dem Motto: "Die Vereine dürfen wegen einer Vereinbarung vor kein staatliches Gericht ziehen" nicht eher in das Thema "Fehler in den Medien II" gehören...

    Für Interessierte: Die Problematik ist der Kommentierrung der §§ 1033 und 1041 ZPO angerissen.

    Zitat

    § 1033: "Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterliechen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet."

    Demnach steht der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes vor ein staatliches Gericht offen.

    Warum das dann nun wieder (theoretisch) doch nicht eindeutig ist, habe ich jetzt keine Lust zu erklären und wohl auch niemand Lust zu lesen. Aber praktisch interessiert die Theorie nicht :D

    Kurz: Wenn mein Verein betroffen wäre, hätte das AG Dortmund schon den Antrag auf dem Thresen liegen.

    Jetzt wird es kompliert! Überlassen wir den Kram doch einfach den Beteiligten.

    Grundsätzlich spricht sicher nichts dagegen, wenn zwei Parteien FREIWILLIG vereinbaren, auf den ordentlichen Rechtsweg zu verzichten und sich eine eigene kompetente Gerichtsbarkeit zu geben. So ist es auch ausdrücklich in der ZPO niedergelegt. Anders, wie schon oft gesagt, ist es beim einstweiligen Rechtsschutz...

    Die von dir genannten Urteile beziehen sich auf die bis vor kurzem gängige Klausel, in der bis zur Ausschöpfung des Instanzenzugs innerhalb der Verbandsgerichtsbarkeit auf die Anrufung eines ordentlichen Gerichts verzichtet wurde.

    Argument: Einstweiliger Rechtsschutz (nur um den geht es, denn ansonsten kann die ordentl. Gerichtsbarkeit in Sportverbänden wohl unstreitig ausgeschlossen werden) muss gewährleistet sein. Den gab es bei den meisten sog. "echten" Schiedsgerichten nicht.

    Mittlerweile können viele "echte" Schiedsgerichte jetzt auch aufgrund geänderter Verbandsgrundlagen "einstweiligen Rechtsschutz" gewähren.

    Die Reform der ZPO hat einiges verändert und die Schiedsgerichtsbarkeit gestärkt. An der für uns relavanten Stelle gibt es aber eine Gesetzeslücke, die derzeit (soviel ich weiß) noch nicht durch Urteile gestopft wurde.

    Demnach streiten sich also die Gelehrten, ob durch die neue gängige Klausel, die Neuregelungen in der ZPO ein Ausschluss der des ordentlichen "einstweiligen" Rechtsschutzes möglich ist.

    M.E. ist allerdings das von Christian angeführte Argument der Rechtsweggarantie aus dem Grundgesetz nicht zu kippen.

    Fristen hin, Fristen her!

    SOLLTE es bei einigen Vereinen wirklich NUR um Fristversäumisse gehen, muss ganz klar gesagt werden:

    Eine Verweigerung der Lizenz aus diesem Grund entspricht nicht der Verhältnismäßigkeit der Mittel, weil

    1. Fredenbeck und Hamburg wegen solcher Versäumnisse in der abgelaufenen Saison mit Punktabzug bestraft wurden und es nicht nachvollziehbar ist, warum jetzt plötzlich ein Punktabzug als Sanktion nicht mehr ausreichen soll

    und

    2. der Sinn und Zweck des Lizensierungsverfahrens in erster Linie die wirtschaftliche Sicherstellung des Spielbetriebs ist. Kann aus wirtschaftlicher Sicht die Lizenz erteilt werden, darf sie nicht aufgrund von Fristversäumnissen verwehrt werden, zumal die Lizenzierungsbestimmungen lediglich für die Abgabe des Antrags auf Lizenzerteilung eine Ausschlussfrist (ohne Möglichkeit der Verlängerung) vorsehen; alle anderen Fristen können auf Antrag verlängert werden.

    Der "Strafrahmen" für wiederholt "vergeigte" Fristen reicht von Geldstrafe über Punktabzug bis zur Nichterteilung der Lizenz als letztes Mittel. Von diesem letzten Mittel wollte man im Fall des HSV lange Zeit nicht einmal gewusst haben, dass es überhaupt existiert...

    Es muss also besonders gut und auch für ordentliche Gerichte nachvollziehbar und einleuchtend begründet werden, dass urplötzlich als Sanktion kein Punktabzug mehr in Frage und nur das letzte Mittel angewandt werden konnte!

    Wie gesagt, dies gilt nur, wenn die Versagung der Lizenz ausschließlich mit Fristversäumnissen begründet wurde!

    Zitat

    Original von Steppo
    Ich denke, dass TUSEM die Linzenz auf jeden Fall bekommen soll, weil was ist denn das für ein scheiß, wenn der EHF Cup Sieger in der 3. Liga spielt? Wallau bekommt sie meines Erachtens nicht, Post schon (*hoff*). Auch Berlin sollte sie noch bekommen!

    Mmm, es geht hierbei nicht um sportliche Erfolge, sondern um Kohle.

    Leute, Leute, ich habe lediglich eine Bitte geäußert, die längst nicht allein auf meinem Mist gewachsen ist. Niemand muss dieser Bitte nachkommen. Mein Fehler war, das Ding nicht im Off-Topic-Bereich zu posten, wohin ich das Thema auch jetzt verschiebe...

    Hallo an alle KRÖSTIS!

    Tut mir bitte den Gefallen und schreibt den Namen eurer Mannschaft demnächst in normalen Lettern, d.h. Kröstis. Das ist besser für unser aller Auge, schließlich findet ihr hier auch keine KIELER, FLENSBURGER, LEMGOER, GUMMERSBACHER, MINDENER, NETTELSTEDTER, MAGDEBURGER etc..

    Zitat

    Original von FMH

    Mal angenommen, die SG geht vor ein ordentliches Gericht, besteht dann nicht die
    Gefahr, dass sich dieses Verfahren bis nach Beginn der kommenden Saison hinziehen
    würde?

    Und wenn dem so wäre, darf dann die SG erst mal am Spielbetrieb teilnehmen, da
    die Möglichkeit einer Lizenzerteilung besteht?


    Deshalb ist im Sportrecht der einstweilige Rechtsschutz so wichtig. Eine einstweilige Verfügung kann man zur Not binnen weniger Stunden erwirken, wenn durch Zeitablauf ein großer Rechtsverlust droht.

    Der Richter prüft die Lage dann "über den dicken Daumen" und verfügt antragsgemäß oder lehnt den Antrag ab. Das ist aber dann nur vorläufig. Die endgültige Entscheidung fällt dann Monate später im normalen Hauptsacheverfahren, das aber in der Praxis meist nicht mehr durchgeführt wird, weil der unterlegene Teil bei solchen Fällen die Klage (aus faktischen und Kostengründen) zurücknimmt und somit im einstwiligen Rechtsschutz praktisch doch entgültige Verhältnisse geschaffen werden.

    Jedenfalls haben die in Wallau nichts mehr zu verlieren. Da kann man schon mal einen Prozess riskieren, den man auch verlieren kann, denn die Argumente, dass der Schiedsvertrag so in Ordnung ist, sind auch nicht schlecht.

    Ich würde an deren Stelle auch alles Denkbare versuchen.

    Nur mal so am Rande:
    Es ist auch nach der ZPO-Reform noch umstritten, ob nicht trotz klarer entgegenlautender Schiedsvereinbarung (so wie im Lizensierungsverfahren vorliegend) den Vereinen nicht doch der Weg vor ordentliche Gerichte zusteht, wenn es sich um einstweiligen Rechtsschutz handelt (das wäre es hier so).

    Es ist umstritten, ob per Schiedsvereinbarung überhaupt der staatliche einstweilige Rechtsschutz ausgeschlossen werden darf.

    Tendenziell ist dies m.E. wohl eher nicht möglich, d.h. die HBL-Kausel könnte hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes rechtswidrig sein.

    Wenn viel auf dem Spiel steht, muss es meiner Meinung nach immer die Möglichkeit des unabhängigen staatlichen Korrektivs geben. Es ist eher unwahrscheinlich, dass sich ein eventuell angerufenes ordentliches Gericht bei der unklaren Rechtslage stumpf für unzuständig erklärt, wenn es um Arbeitsplätze etc. geht.

    Insofern liegt Herr Jahncke nicht so daneben!

    SC Magdeburg - VfL Pfullingen 1
    HSG D/M Wetzlar - HSV Hamburg 2
    TuS N-Lübbecke - TV Großwallstadt 1
    SG Wallau-Massenheim - HSG Nordhorn 2
    SV Post Schwerin - FA Göppingen 2
    TUSEM Essen - VfL Gummersbach 2
    HSG Düsseldorf - THW Kiel 2
    TBV Lemgo - SG Flensburg-Handewitt 2
    Wilhelmshavener HV - GWD Minden 1