Zitat
Original von Poweruser
Ist ja richtig, aber Fristen sind nun mal Fristen!!!
Nicht ganz: Es gibt zwei Arten von Fristen: diejenigen, die verlängert werden können und die sog. Notfristen, wo eine Verlängerung nicht möglich ist.
In den HBL-Statuten ist diese Problematik nicht eindeutig geregelt und aus der Vergangenheit hat sich eine Art Gewohnheitsrecht auf Einräumung einer Fristverlängerung entwickelt. Man kann nicht bis 2004 Fristverlängerungen einräumen und sie 2005 verwehren, ohne dass die Statuen geändert wurden.
Letztlich werden also HBL-Fristen so lange verlängert werden können, wie man die Sache nicht ausdrücklich in den Statuten regelt.
Zufriedenstellend ist der Zustand allerdings nicht. Wo ist der Punkt, an dem nicht mehr verlängert werden kann oder aus der Sache heraus nicht mehr verlängert werden darf? Wer darf die Fristen verlängern? Wer muss zustimmen? Wo steht das alles? Gibt es einen Rechstsanspruch oder erwachsen aus der Tatsache, dass nichts geregelt ist gar Schadenerstazansprüche drittbetroffener Vereine?
Niemand weiß es und das gibt der Sache erneut einen unprofessionellen Anstrich.