10.05.18, 19.00
Beiträge von Lothar Frohwein
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10.05.2018, 19:00 Uhr, THW Kiel - SG Flensburg-Handewitt
10.05.2018, 19:00 Uhr, Rhein-Neckar Löwen - SC Magdeburg
10.05.2018, 19:00 Uhr, Frisch Auf Göppingen - VfL Gummersbach
10.05.2018, 19:00 Uhr, HSG Wetzlar - Füchse Berlin
10.05.2018, 19:00 Uhr, TuS Nettelstedt-Lübbecke - SC DHfK Leipzig
13.05.2018, 12:30 Uhr, MT Melsungen - HC Erlangen
13.05.2018, 12:30 Uhr, TSV Hannover-Burgdorf - TSG Friesenheim
13.05.2018, 12:30 Uhr, TV 05/07 Hüttenberg - TBV Lemgo
13.05.2018, 12:30 Uhr, GWD Minden - TVB 1898 Stuttgart -
13.05.18, 15.00 - Nachholspiel vom 21. Spieltag.
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Sehe ich das richtig, dass mit diesem Leitsatz ein Präzedenzfall geschaffen wurde, welcher recht weitreichende Bedeutung haben wird?
Im Bereich der sehr konservativen Rechtsprechung der Handballgerichte ist das wohl so.
Allerdings muss man sagen, dass wir in diesem Punkt gegenüber anderen Sportarten jahrelangen Rückstand hatten und dass das Urtei der herrschenden Meinung der Sportrechtler allgemein entspricht, also konsequent, logisch und folgerichtig war.
Das Problem liegt - wie an vielen anderen Stellen auch - einerseits an unserer veralteten und lückenhaften Rechtsordnung und andererseits an dem zeitlich überholten Gedanken des DHB, dass die RO einheitlich sein muss, also für Schülermannschften bis zur 1. Bundesliga gelten soll.
Die Bundesliga braucht eigene Regrlungen. Da ist uns der Fußball mal wieder Lichtjahre voraus.
Aber auch vorsichtige Reformversuche scheitern oft an Befindlichkeiten der Landesverbände.
Von daher bin ich froh, dass die zweite Kammer des BSpG in Prof. Dr. Martin Gutzeit einen wirklich unabhängigen Vorsitzenden hat, der sich abermals über veraltete und wohl vor staatlichen Gerichten nicht haltbare „Tabus“ („Häbb wi jümmer zau mauket!“) hinweggesetzt hat.
Edit: Das Urteil lässt sich aber auch mit der versteckten Vorschrift 56 (10) direkt aus der RO begründen (und wurde auch gemäß meinem Vortrag so begründet):
Wenn vorgeschrieben ist, dass (genau) am dritten Tag nach Einlegen des Einspruchs mündlich verhandelt werden muss, wenn ein Spieler aufgrund einer Vorschrift der RO automatisch gesperrt wird, muss es denknotwendig möglich sein, diese automatische Sperre aufzuheben. Ansonsten wären alle Einsprüche gegen automatische Sperren zwar zulässig, aber wegen § 55 RO unbegründet. Und das kann rechtlich nicht sein.
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@ Arcosh: Die beiden waren als Zeugen vor Ort.
Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich den Zettel, auf dem ich Ihre Aussage mitgeschrieben hatte, im Sitzungsraum habe liegen lassen.
Also, ehe da ein falscher Zungenschlag reinkommt, weil ich möglicherweise aus der Erinnerung heraus die Aussagen falsch, missverständlich oder unvollständig wiedergeben würde, lasse ich es.
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird alles drinstehen. -
Meint ihr wirklich, es lohnt sich noch, den sechsten Teil der Umfrage zu eröffnen?
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Der Einfachheit halber von http://www.facebook.com/handballrecht rüberkopiert:
Leitsatz von Handballrecht:
Eine automatische Sperre ist vor den Handballgerichten angreifbar. Die Unanfechtbarkeit der Tatsachenentscheidung endet mit Spielende. Das Gericht ist bei der Beurteilung des zu überprüfenden Sachverhalts nicht an die Aussage oder Wahrnehmung der Schiedsrichter gebunden und muss in freier Beweiswürdigung auch mittels Inaugenscheinnahme eines Videos eine eigene Entscheidung treffen.Sachverhalt:
Ragnar Johannsson (TV Hüttenberg) wurde im Bundesligaspiel gegen den HC Erlangen aufgrund der ab Minute 2:10 im anhängenden Video sichtbaren Aktion (Schlagwurf, ausschwingender Arm traf Abwehrspieler im Gesicht, dieser eritt Nasenbeinbruch) nach Regel 8:6a disqualifiziert und damit automatisch für ein Spiel gesprerrt.Der TV Hüttenberg legte gegen diese Entscheidung mit Hilfe von Handballrecht Einspruch ein und beantragte, die Disqualifikation aufzuheben.
Das Urteil (2K BspG 01-18)
Die zweite Kammer des Bundesportgerichts des DHB ist unter Vorsitz von Prof. Dr. Martin Gutzeit in der mündlichen Verhandlung in Frankfurt am Main am heutigen Abend der Argumentation von Handballrecht gefolgt und hat dem Einspruch stattgegeben.Die schriftliche Urteilsbegründung folgt noch. In der mündlichen Begründung hieß es:
Die Unanfechtbarkeit einer Tatsachenentscheidung endet mit dem Abpfiff.
Disziplinarische Folgen nach dem Spiel wie Geldstrafen oder Sperren müssen gerichtlich überprüfbar sein. Das gilt auch für automatische Sperren, was die Rechtsordnung in § 56 (10) indirekt auch sagt.
Das Gericht hat in freier Beweiswürdigung nach Ansicht des Videos entschieden, dass die Aktion risikobehaftet, aber nicht „besonders rücksichtslos“ im Sinne der Regel 8:6a IHR war.
Es hat ferner betont, dass es nicht an die Wahrnehmung der Schiedsrichter gebunden ist, sondern in diesen Fällen (für Folgen über das Spiel hinaus) sich ein eigenes Bild machen darf und auch muss.
Kommentar:
Die Entscheidung wird nach meiner Einschätzung große Auswirkungen vor allem auch in der Breite haben.Die von mir schon seit Jahren als völliger Unsinn betitelte Praxis der unteren Handballgerichte: „Der Videobeweis ist grundsätzlich nicht zugelassen!“ wurde nebenbei auch ausgehebelt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, allerdings rechne ich nicht damit, dass die HBL in Revision geht.
Die Folge:
Ragnar Johannsson darf im für den TV Hüttenberg wichtigen Spiel gegen den Abstieg am Sonntag gegen die Eulen Ludwigshafen mitwirken.Das Video:
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@ Karl: Zweite Kammer des Bundessportgerichts des DHB, zuständig für den Bundesligabetrieb.
Rechtskräftig ist das Urteil nicht, aber es ist kaum zu erwarten, dass die HBL in Revision geht.
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Die schriftliche Urteilsbegründung folgt in den kommenden Wochen.
Aber, wie schon gesagt:
Folgen nach dem Spiel wie Geldstrafen oder Sperren müssen gerichtlich überprüfbar sein, erst recht im Profibereich. Das gilt auch für automatische Sperren, was die Rechtsordnung in Paragraph 56 Absatz 10 indirekt auch sagt.
Das Gericht hat in freier Beweiswürdigung nach Ansicht des Videos entschieden, dass die Aktion risikobehaftet, aber nicht „besonders rücksichtslos“ im Sinne der Regel 8:6a IHR war.
Es hat ferner betont, dass es nicht an die Wahrnehmung der Schiedsrichter gebunden ist, sondern in diesen Fällen (für Folgen über das Spiel hinaus) sich ein eigenes Bild machen darf und auch muss.
Die Entscheidung wird große Auswirkungen vor allem auch in der Breite haben.
Die von mir schon seit Jahren als völliger Unsinn betitelte Praxis der unteren Handballgerichte: „Der Videobeweis ist grundsätzlich nicht zugelassen!“ wurde nebenbei auch ausgehebelt.
Hat Spaß gemacht!
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Gibt es schon eine offizielle Urteilsbegründung?
Ich sitze gleich noch über 4 Stunden in der Bahn und vielleicht schaffe ich es, ein paar Sätze dazu zu schreiben.
Die kurze Kurzversion: Die Unanfechtbarkeit einer Tatsachenentscheidung beschränkt sich allein auf das Spiel. Sie entfaltet keine Wirkung darüber hinaus.
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Deshalb hatte ich mich bis zum Abschluss des Verfahrens in diesem Thread zurückgehalten.
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Ich sage mal:


Hat geklappt. Sperre ist aufgehoben.
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26.04.18, 19.00