08.02.2018, 19:00 Uhr, Rhein-Neckar Löwen - TBV Lemgo
08.02.2018, 19:00 Uhr, SC Magdeburg - VfL Gummersbach
08.02.2018, 19:00 Uhr, HC Erlangen - SG Flensburg-Handewitt
08.02.2018, 19:00 Uhr, HSG Wetzlar - Frisch Auf Göppingen
08.02.2018, 19:00 Uhr, TSV Hannover-Burgdorf - GWD Minden
10.02.2018, 20:30 Uhr, TSG Friesenheim - Füchse Berlin
11.02.2018, 12:30 Uhr, TuS Nettelstedt-Lübbecke - TVB 1898 Stuttgart
11.02.2018, 12:30 Uhr, TV 05/07 Hüttenberg - THW Kiel
11.02.2018, 15:00 Uhr, MT Melsungen - SC DHfK Leipzig
Beiträge von Lothar Frohwein
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Die Formulierung mit den "facts" find ich bei Videobeweis schon okay.
Nur hatten die den entscheidenden "fact", auf dem angeblich die Videobeweis-Tatsachenentscheidung beruhte, gar nicht zur Verfügung!
Das ist der Haken!
Woher weißt du das. Habe andere Infos bekommen.
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Eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung meint, dass die Schiedsrichter auf Basis ihrer persönlichen Wahrnehmung die richtige Entscheidung getroffen haben, selbst wenn sich diese Wahrnehmung im Nachhinein als falsch herausstellen sollte. Ein anfechtbarer Regelverstoß würde voraussetzen, dass die Schiedsrichter eine zu ihrer Wahrnehmung der Situation falsche Regelentscheidung getroffen hätten.Ich stelle die Frage in den Raum, ob bei einem Videobeweis auf Basis objektiver Videobilder aus evtl. diversen Blickwinkeln überhaupt das Argument der Tatsachenentscheidung zulässig und vor allem sinnvoll sein kann. Wenn die Schiedsrichter sich 5-10min Zeit nehmen um die Spielszene in Ruhe zu betrachten und zu bewerten, dann MUSS meiner Meinung nach angenommen werden, dass die Schiedsrichter im Stande und befähigt sind, das Spielgeschehen fehlerfrei zu analysieren. Diese Grundannahme ist in meinen Augen zwingend um überhaupt einen Videobeweis einzusetzen. Dementsprechend müsste jede falsche Entscheidung auf Basis eines Videobeweises als Regelverstoß bewertet werden und nicht als (falsche) Tatsachenentscheidung.
Aber das ist nur meine persönliche Meinung ...
Durchaus diskussionswürdig, wobei 34.14 c Turnierreglement von „facts“ spricht und das im Bereich des DHB verankerte Tatbestandsmerkmal „eigene Wahrnehmung“ nicht erwähnt.
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Nur folgerichtig, dass der Einspruch unzulässig war.
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26.12.17, 15.00
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26.12.17, 15.00
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26.12.17, 15.00
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26.12.17, 17.00
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27.12.17, 19.00
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26.12.2017, 15:00 Uhr, Füchse Berlin - SC Magdeburg
26.12.2017, 15:00 Uhr, TBV Lemgo - TSG Friesenheim
26.12.2017, 15:00 Uhr, GWD Minden - HSG Wetzlar
26.12.2017, 17:00 Uhr, SG Flensburg-Handewitt - TSV Hannover-Burgdorf
26.12.2017, 17:00 Uhr, VfL Gummersbach - MT Melsungen
26.12.2017, 17:00 Uhr, TVB 1898 Stuttgart - Rhein-Neckar Löwen
27.12.2017, 19:00 Uhr, THW Kiel - TuS Nettelstedt-Lübbecke
27.12.2017, 19:00 Uhr, Frisch Auf Göppingen - TV 05/07 Hüttenberg
27.12.2017, 19:00 Uhr, HC Erlangen - SC DHfK Leipzig -
Der Artikel ist im überregionalen Bundessport-Teil des Westfalen-Blatts erschienen, also nicht nur in der Lokalausgabe „Lübbecker Kreiszeitung“. Der Zeitpunkt ist in der Tat bemerkenswert. GWD hatte aber die Kommunikationshoheit, vorausgesetzt, die Sache war der Führung bekannt. Sie wurde offenbar nicht genutzt.
Das ist angesichts der angeblichen Menge der (harten) Drogen schon ein sehr erheblicher Tatvorwurf. Mindestandrohung des §30 (1) Nr.4 BtmG sind zwei Jahre. Für Beihilfe gäbe es einen Rabatt.
GWD hat die Unschuldsvermutung praktisch umgesetzt und AS weiter spielen lassen. Das macht auch nicht jeder Profiklub!
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Das erste Derby seit 1992, das ich nicht live in der Halle sehen kann. Es stört mich zurzeit noch nicht einmal...