Beiträge von f21dirk

    Hallo an die Regelexperten, sicherlich könnt ihr mir mit Auskünften und guten Ratschlägen weiterhelfen.

    Es geht um das Thema Regel 8.9e: Der Freiwurfausführende wirft einem Abwehrspieler direkt ins Gesicht.


    Zunächst zur analogen (?) Regel 8.9d (direkter Kopftreffer beim Torwart):

    Früher „in meiner Jugend“ galt die Divise: Wenn der Torwart nicht fest steht wie eine deutsche Eiche, dann ist nicht zu bestrafen.

    Heute dürfte die gefestigte Ansicht bestehen, dass sehr wohl noch ein torwarttypisches Abwehrverhalten erlaubt ist (und dennoch gibt es Rot für den Werfer).


    Wie sieht es jetzt bei einem Abwehrspieler aus (Abwehr steht zutreffend mit 3m Abstand)?

    - Ich meine, dass immer noch der Grundsatz gilt, dass der Abwehrspieler beim/gegen den Wurf nicht hochspringen darf

    (ohne selbst dafür einen Regelbezug benennen zu können).

    - Während im Spiel manchmal der Überraschungswurf versucht wird,

    - gibt es die „Gegenüberstellung Werfer-Abwehr“ typischerweise zum Ende der Halbzeit bzw. Spielzeit. Dabei versucht der Werfer

    a) entweder „durch die Abwehrarme“ zu werfen

    b) oder seitwärts vorbei (Stichwort: Prandis Wunderwurf)


    Gibt mir doch bitte einmal eure Hinweise/Bespiele/Fundstellen zu den Situationen,

    was ein Verteidiger zu a) oder b) noch darf oder auf keinen Fall mehr darf

    und dabei leider einen Kopftreffer einstecken muss (bis hin zur Wurfwiederholung)

    (oder eben Rote Karte gegen den Werfer).


    Gibt es auch -analog zum Torwart- auch ein „noch zulässiges abwehrtypisches Verhalten“?

    Tippen von einem Fuß auf den anderen?

    Hochspringen?

    Hochstellen auf die Zehenspitzen?

    Seitausfallschritt (Kopf geht mit nach unten) wie es auch der Werfer versucht?


    Bin gespannt auf eure Antworten. Danke

    Hallo,

    so ist es in einem Forum: Man kann Fragen an die Sportskolleginnen und Sportskollegen stellen und enthält Antworten/Meinungen, die nicht immer „deckungsgleich“ sind. So auch hier.


    Ich fasse die Antworten aus meiner Sicht für mich mal zusammen:


    1) Nein, unmittelbar nach der ersten Einwurfentscheidung und während der „Sachverhaltsaufklärung“ bis hin zur Änderung der Einwurfentscheidung hatte der Schiri das Spiel NICHT unterbrochen (war nun mal so).


    2) Aus meiner Sicht macht es keinen Unterschied für die Änderung der Einwurfrichtung, ob das Spiel nun unterbrochen war oder nicht (solange der Einwurf noch nicht ausgeführt worden war).


    Meinungen:

    3) Die eine Meinung (Sportskollege Beuger) betrachtet/entscheidet die Sache ganz chronologisch:

    - Zunächst war/bestand die Einwurfentscheidung zugunsten Mannschaft B

    - Dann/damit wechselt Mannschaft B zulässigerweise aus

    - Erst danach kommt es zur Änderung der Einwurfentscheidung. Dadurch wird der zulässige Wechsel im Nachherein NICHT zu einem unzulässigen Wechsel.


    4) Die andere Meinung (Sportskollege Hagi63) geht dagegen davon aus, dass auf Grund der „unsicheren“ Entscheidungslage (laute Proteste gegen die erste Einwurfentscheidung) Mannschaft B „noch nicht“ hätte wechseln dürfen. Also Wechselfehler mit Bestrafung.



    5) Ich lasse das mal als Zwischenergebnis für mich so stehen, möchte dem Fall aber weitere Gesichtspunkte (hätte hätte hätte) und Fragen anfügen:

    a) Hätte der Schiri unmittelbar nach seiner ersten Einwurfentscheidung (und VOR dem Wechsel) das Spiel unterbrochen, weil er sich auf Grund der Proteste unsicher war, hätte es die „Wechselproblematik“ nicht gegeben (Regel 4.4 Kommentar)

    b) Frage: Wie lange kann/darf der Schiri seine Entscheidung noch revidieren?

    Ich kenne die Regel, dass der Schiri bei einem Torerfolg das Tor/seine Entscheidung bis zum erfolgten Anpfiff in der Mitte noch zurücknehmen kann.

    Was gilt beim Freiwurf bzw. Einwurf, die üblicherweise/zunächst ohne Pfiff ausgeführt werden (Ball damit wieder im Spiel)?

    Was wäre gewesen, wenn?

    Die Verteidigerin B6 hat sich wohl (wegen der Proteste) nicht getraut, nach der ersten Einwurfentscheidung zu Gunsten ihrer Mannschaft den Einwurf sofort auszuführen (zumal sie wusste, dass sie den Ball zuletzt berührt hatte).

    Der Schiri hatte das Spiel NICHT unterbrochen.


    Was wäre gewesen, hätte B6 den Einwurf sofort ausgeführt und den Ball wieder ins Spiel gebracht (Fakten schaffen). Hätte der Schiri dann auch noch seine Einwurfentscheidung revidieren können?

    Und damit hätte sie auch „vermeiden“ können, dass es bei ihrer Kollegin zu einem Wechselfehler kommen konnte?

    (Geht in diese Richtung auch der letzte Satz des Beitrags des Kollegen Hagi63???)

    Folgende Regelfrage an die Regelexperten (Spiel einer wB vom Wochenende)


    Vorab: Gem. Kommentar zur Regel 4.4 darf eine B-Mannschaft nur im Angriff wechseln


    Sachverhalt:

    1) Mannschaft A spielt von links nach rechts. In Angriffsrichtung befinden sich die Auswechselbänke (und Kampfgericht) auf der rechten Seite.


    2) Mannschaft A befindet sich im Angriff.

    Der Schiedsrichter befindet sich auf der rechten Angriffsseite.

    a) Im Kampf um den Ball auf der linken Seite zwischen Angreiferin A1 und Verteidigerin B6 gelangt der Ball ins Seitenaus.

    Der Schiedsrichter entscheidet mit Handzeichen 7 auf Einwurf zugunsten von Mannschaft B


    b) Das sieht auch die Verteidigerin B2 auf halblinks und rennt zur Auswechselbank („Spezialistenwechsel“; macht Mannschaft B so bei jedem Angriff).

    Spielerin B7 kommt aufs Feld


    c) Zugleich gibt es „Proteste“ wegen der Einwurfrichtung durch Spielerinnen, die Bank A und die Zuschauer.


    3) Zur eindeutigen Aufklärung des Sachverhalts begibt sich der Schiedsrichter zum „Ort des Geschehens“ und befragt die Spielerinnen.
    Abwehrspielerin B6 sagt wahrheitsgemäß (Fairplay) aus, sie habe den Ball zuletzt berührt.


    4) Daraufhin ändert der Schiedsrichter seine Entscheidung zugunsten Mannschaft A und zeigt nunmehr per Handzeichen 7 In Richtung Tor Mannschaft B.


    5) Daraufhin unterbricht der Zeitnehmer das Spiel (hält Zeit an), hupt mit dem Signalhorn und das Kampfgericht winkt den Schiedsrichter heran.

    Der Zeitnehmer erklärt dem Schiri, aufgrund des (nunmehrigen) Einwurfs für Mannschaft A habe die Mannschaft B einen Wechselfehler begangen.

    Es kommt zu einer 2min Strafe gegen Mannschaft B.

    Das Spiel wird mit Pfiff und Einwurf für Mannschaft A fortgesetzt.


    6) Wie sehen die Regelexperten diese Entscheidung?

    a) Kann man das regeltechnisch richtig auflösen (richtige 2min Strafe)?

    b) Oder müsste man das „regeltechnisch Fairplay“ auflösen: Wenn der Schiri seine erste Entscheidung „zurückdreht“,

    dann müsste auch Mannschaft B ihre Auswechselung straffrei „zurückdrehen“ können?


    Gruß

    Ein sportliches Hallo in die Runde.


    Ich finde die Ausführungen vom Kollegen ‚ciemalla‘ hochinteressant (dickes Lob für die Arbeit und den ausführlichen Bericht an der verlinkten Stelle), zumal wir doch eigentlich nach dem (bundeseinheitlich) vorgeschriebenen Konzept des DHB spielen sollen/sollten.

    Im nördlichen Schleswig-Holstein wird im E-Bereich überwiegend auch in der Variante zwei Halbzeiten (2x 3gegen3 und dann übers ganze Feld, mit Penalty, und abgehängten Tore im Ligabetrieb gespielt.


    Vielleicht finden sich hier im Forum auch andere Kollegen (außerhalb des

    BL-Betriebs), die sich auch mit den Spielweisen (auch von der Schiriseite her) beschäftigen müssen, die mir hier vielleicht ihre Sichtweisen und Erfahrungen mitteilen können.

    Besten Dank für den Austausch.


    Es geht um das Abwehrverhalten / Zuordnung Manndeckung im Bereich der E-Jugend.


    Abwehrverhalten in der Zuordnung/Auflösung Manndeckung?

    Wie in allen Durchführungsbestimmungen der Vorjahre werden unter der üblichen Tz 1 (Seite 1)

    die ‘Anzuwenden Bestimmungen‘ zitiert, u. a. gelten

    …die regelnden Bestimmungen des Handball-Verbands Schleswig-Holstein e.V. (Tz 1b)

    …bei allen Jugendspielen die “DHB-Durchführungsbestimmungen für eine

    einheitliche Wettkampfstruktur im Kinder- und Jugendhandball“
    (Tz 1 Abs. 2).


    Diese Regelungen schreiben eine “feste“ Zuordnung von Angreifer zu Abwehr (sog. Manndeckung) vor.

    (meine Bilder/Screenshots aus den DHB-Anweisung (Manndeckung) gehen hier nicht rein. sorry)


    Eigene Ausführungen/Fragestellung hierzu:

    Hier gibt es z. T. Unsicherheiten bzw. Auslegungsfragen zur “Konsequenz bzw. Reichweite“ der Spielanweisung/vorgeschriebenen Deckungsformation.

    Ja, das Regelwerk/die DHB-Ausführungen schreiben als verbindliche Deckungs-formation die Manndeckung vor. Die Frage betrifft nun die Reichweite dieser Anweisung mit der Fragestellung, ob und wann und wo die Zuordnung Angreifer/Abwehr ggf. auch wieder aufgehoben/gewechselt werden darf?


    Variante a)

    Die Zuordnung Angreifer/Abwehr wird zulässigerweise erst ab/in der eigenen Hälfte vorgenommen.

    Nun gelingt es Angreifer A1 sein Pendant B1 schon bei 15m (dort stehen z.B. auch A2 und B2) läuferisch abzuschütteln und A1 läuft Richtung Tor von B.

    Kann/darf er bereits grundsätzlich von keinem anderen Abwehrspieler angegriffen werden (alle anderen stehen regungslos daneben und schauen zu, weil sich auch anderen A-Spieler nicht bewegen, sodass auch die anderen B-Spieler gar nicht in der Nähe von A1 kommen)?

    Dürfen die anderen B-Abwehrspieler sich aus ihrer festen Zuordnung/festen Manndeckung nicht lösen, um den „durchbrechenden“ A1 zu stoppen?


    Variante b)

    Die Zuordnung vollzieht sich in der zweiten Spielhälfte übers ganze Feld.

    Nun kann sich A1 bereits bei 30m von B1 läuferisch lösen und läuft auf das Tor von B zu.


    Variante c)

    Der Torwart von Mannschaft A geht mit raus aufs Feld (bleibt dabei aber in der eigenen Hälfte) und spielt mit als siebter Feldspieler.

    Für ihn gibt es gar keine direkte Abwehrzuordnung (erste Halbzeit mit 3gegen3

    in jeweils einer Hälfte).

    Darf er bis zur Mittelinie gar nicht angegriffen werden?


    Wie positionieren sich andere Sportskollegen*innen sich hierzu?

    Wann wie wo darf die zunächst bestehende Zuordnung (beliebig?) aufgelöst

    und eine neue Zuordnung der Spieler vorgenommen werden (auch wichtig für die Schiris).

    Hallo, mein erster Beitrag. Sollte ich etwas falsch gemacht haben, lasst es mich wissen.

    Es kann doch nicht schädlich sein, etwas richtig zu verstehen und anwenden zu wollen.


    Darf ich daher dieses Thema nochmals aufgreifen, auch wenn man mir ggf. Wortspalterei vorwerfen wird?


    Nach meinem Verständnis der Ausführungen vom 06.10.2022

    - hat der Schiri VOR Wiederanpfiff bereits unterschiedliche Strafen AUSGESPROCHEN.

    - Dennoch „gelten“ die zuvor bereits ausgesprochenen Strafen als nicht ausgesprochen

    (und sind im ESB/EMR wieder zu löschen, sollte der Sekretär zB blitzschnell schon die Gelbe/Verwarnung eingetickert haben),
    weil nur die schwerwiegendste Strafe als maßgebend und ausgesprochen gilt.

    - Ein bisschen steht im Raum die Anwendung der Aussage/Anweisung: “ ist nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen

    (ggf Wortspalterei)


    Der Artikel vom 06.10.2022 enthält ua den Querverweis auf den 04.02.2021.

    Nach den dortigen Ausführungen/Rechtsmeinung galt Folgendes:

    Die Bestimmungen des Absatz 1 können aber nicht mehr angewandt werden, wenn dem fehlbaren Spieler oder Offiziellen bereits eine Bestrafung angezeigt wurde. Für eine Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 mangelt es dann an dem Kriterium „gleichzeitig oder in direkter Folge“. Der Spieler oder Offizielle ist dann erneut gemäß den für das zweite Vergehen gültigen Regelbestimmungen zu bestrafen. In diesem Fall sind auch beide Bestrafungen im Spielprotokoll zu vermerken und durchzuführen.



    Hierzu hätte ich gerne eure Meinungen:

    - Korrigiert die Aussage/Rechtsauffassung vom 06.10.2022 nunmehr insoweit die Aussagen vom 04.02.2021?

    - Sind die Regelungen der Regel 16:9 Abs. 1 dennoch anwendbar, auch wenn der Schiri nacheinander mehrere Strafen ausspricht
    (gelb, 2min, Rot was sich „im Laufe einer Diskussion über eine Spielsituation ergeben/entwickeln kann und dauert)?
    Damit gelten dann vorher ausgesprochenen Strafen nicht mehr und sind sogar im ESB/EMR zu löschen?

    - Oder ist eine Orientierung mehr am Wortlaut der Regel 16:9 zu treffen, wonach der Schiri zwar mehrere Vergehen erkennt,
    in der Anwendung der Regel 16:9 aber nur (und allein) die schwerwiegendste Strafe ausspricht (in Anlehnung an die Ausführungen
    vom 04.02.2021. Siehe dort auch Merksatz)


    Mit sportlichem Gruß


    Nachfolgend die maßgebenden Passagen:

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    06.10.2022 Regelkunde Frank Böllhoff

    Die zeitliche Beschränkung der Regel 16:9 Abs. 1

    In Absatz 1 der Regel 16:9 ist ein ganz spezieller Fall beschrieben.
    Hier geht es darum, dass ein Spieler oder Offizieller

    • vor dem Wiederanpfiff,
    • gleichzeitig oder in direkter Folge,
    • mehr als eine Regelwidrigkeit begeht und
    • dies unterschiedliche Strafen erfordert.

    In diesem Fall ist gegen den fehlbaren Offiziellen oder Spieler grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen.

    Die Lösung

    Gemäß den Bestimmungen der Regel 16:9 Abs. 1 ist für den Fall gleichzeitiger oder in direkter Folge vor dem Wiederanpfiff erfolgter Regelwidrigkeiten grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen. In diesem Fall ist für die Mannschaftsoffiziellen der Heimmannschaft noch keine zählbare Verwarnung bzw. Hinausstellung ausgesprochen worden.
    Wird also der Offizielle nacheinander wegen aufeinanderfolgender Verhaltensweisen vor Wiederanpfiff verwarnt und erhält dieser eine Hinausstellung und eine Disqualifikation (Rote Karte), dann gilt für ihn nur die Disqualifikation. Die ist auch im Spielbericht so einzutragen (Regel 16:9 und der Regelbezug für die Disqualifikation), sollte jede einzelne Strafe technisch schon im Protokoll eingetragen sein und ist nicht mehr rückgängig zu machen, dann ist dieser Umstand im Spielbericht zu vermerken – mit dem Hinweis auf Regel 16:9.

    Verhält sich nach Wiederanpfiff Offizieller B derselben Mannschaft unsportlich, kann gegen

    diesen Offiziellen noch eine Verwarnung ausgesprochen werden und ggf. später eine Zeitstrafe. Auch diese sind im Spielprotokoll zu vermerken.

    Anmerkung

    Damit ist der Widerspruch der beiden Artikel hier im SR-Portal
    vom 24.10.2019 (Verwarnung oder Disqualifikation?) und
    vom 04.02.2021 (Stolpersteine in Regel 16:9) klargestellt.


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    04.02.2021 Sie fragen – Experten antworten Jürgen Scharoff

    Merksatz
    Eine ausgesprochene Verwarnung kann weder bei den Offiziellen noch bei den Spielern zurückgenommen werden. Auch dann nicht, wenn dieselbe Person noch vor dem Wiederanpfiff erneut bestraft werden muss.

    Anwendung der Regel 16:9 Abs. 1 ist zeitlich beschränkt

    In Absatz 1 der Regel 16:9 ist ein ganz spezieller Fall beschrieben.
    Hier geht es darum, dass ein Spieler oder Offizieller

    • vor dem Wiederanpfiff,
    • gleichzeitig oder in direkter Folge,
    • mehr als eine Regelwidrigkeit begeht und
    • dies unterschiedliche Strafen erfordert.

    In diesem Fall ist gegen den fehlbaren Offiziellen oder Spieler grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen.

    Die Bestimmungen des Absatz 1 können aber nicht mehr angewandt werden, wenn dem fehlbaren Spieler oder Offiziellen bereits eine Bestrafung angezeigt wurde. Für eine Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 mangelt es dann an dem Kriterium „gleichzeitig oder in direkter Folge“. Der Spieler oder Offizielle ist dann erneut gemäß den für das zweite Vergehen gültigen Regelbestimmungen zu bestrafen. In diesem Fall sind auch beide Bestrafungen im Spielprotokoll zu vermerken und durchzuführen.

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