Hallo, mein erster Beitrag. Sollte ich etwas falsch gemacht haben, lasst es mich wissen.
Es kann doch nicht schädlich sein, etwas richtig zu verstehen und anwenden zu wollen.
Darf ich daher dieses Thema nochmals aufgreifen, auch wenn man mir ggf. Wortspalterei vorwerfen wird?
Nach meinem Verständnis der Ausführungen vom 06.10.2022
- hat der Schiri VOR Wiederanpfiff bereits unterschiedliche Strafen AUSGESPROCHEN.
- Dennoch „gelten“ die zuvor bereits ausgesprochenen Strafen als nicht ausgesprochen
(und sind im ESB/EMR wieder zu löschen, sollte der Sekretär zB blitzschnell schon die Gelbe/Verwarnung eingetickert haben),
weil nur die schwerwiegendste Strafe als maßgebend und ausgesprochen gilt.
- Ein bisschen steht im Raum die Anwendung der Aussage/Anweisung: “ ist nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen“
(ggf Wortspalterei)
Der Artikel vom 06.10.2022 enthält ua den Querverweis auf den 04.02.2021.
Nach den dortigen Ausführungen/Rechtsmeinung galt Folgendes:
Die Bestimmungen des Absatz 1 können aber nicht mehr angewandt werden, wenn dem fehlbaren Spieler oder Offiziellen bereits eine Bestrafung angezeigt wurde. Für eine Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 mangelt es dann an dem Kriterium „gleichzeitig oder in direkter Folge“. Der Spieler oder Offizielle ist dann erneut gemäß den für das zweite Vergehen gültigen Regelbestimmungen zu bestrafen. In diesem Fall sind auch beide Bestrafungen im Spielprotokoll zu vermerken und durchzuführen.
Hierzu hätte ich gerne eure Meinungen:
- Korrigiert die Aussage/Rechtsauffassung vom 06.10.2022 nunmehr insoweit die Aussagen vom 04.02.2021?
- Sind die Regelungen der Regel 16:9 Abs. 1 dennoch anwendbar, auch wenn der Schiri nacheinander mehrere Strafen ausspricht
(gelb, 2min, Rot was sich „im Laufe einer Diskussion über eine Spielsituation ergeben/entwickeln kann und dauert)?
Damit gelten dann vorher ausgesprochenen Strafen nicht mehr und sind sogar im ESB/EMR zu löschen?
- Oder ist eine Orientierung mehr am Wortlaut der Regel 16:9 zu treffen, wonach der Schiri zwar mehrere Vergehen erkennt,
in der Anwendung der Regel 16:9 aber nur (und allein) die schwerwiegendste Strafe ausspricht (in Anlehnung an die Ausführungen
vom 04.02.2021. Siehe dort auch Merksatz)
Mit sportlichem Gruß
Nachfolgend die maßgebenden Passagen:
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06.10.2022 Regelkunde Frank Böllhoff
Die zeitliche Beschränkung der Regel 16:9 Abs. 1
In Absatz 1 der Regel 16:9 ist ein ganz spezieller Fall beschrieben.
Hier geht es darum, dass ein Spieler oder Offizieller
- vor dem Wiederanpfiff,
- gleichzeitig oder in direkter Folge,
- mehr als eine Regelwidrigkeit begeht und
- dies unterschiedliche Strafen erfordert.
In diesem Fall ist gegen den fehlbaren Offiziellen oder Spieler grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen.
Die Lösung
Gemäß den Bestimmungen der Regel 16:9 Abs. 1 ist für den Fall gleichzeitiger oder in direkter Folge vor dem Wiederanpfiff erfolgter Regelwidrigkeiten grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen. In diesem Fall ist für die Mannschaftsoffiziellen der Heimmannschaft noch keine zählbare Verwarnung bzw. Hinausstellung ausgesprochen worden.
Wird also der Offizielle nacheinander wegen aufeinanderfolgender Verhaltensweisen vor Wiederanpfiff verwarnt und erhält dieser eine Hinausstellung und eine Disqualifikation (Rote Karte), dann gilt für ihn nur die Disqualifikation. Die ist auch im Spielbericht so einzutragen (Regel 16:9 und der Regelbezug für die Disqualifikation), sollte jede einzelne Strafe technisch schon im Protokoll eingetragen sein und ist nicht mehr rückgängig zu machen, dann ist dieser Umstand im Spielbericht zu vermerken – mit dem Hinweis auf Regel 16:9.
Verhält sich nach Wiederanpfiff Offizieller B derselben Mannschaft unsportlich, kann gegen
diesen Offiziellen noch eine Verwarnung ausgesprochen werden und ggf. später eine Zeitstrafe. Auch diese sind im Spielprotokoll zu vermerken.
Anmerkung
Damit ist der Widerspruch der beiden Artikel hier im SR-Portal
vom 24.10.2019 (Verwarnung oder Disqualifikation?) und
vom 04.02.2021 (Stolpersteine in Regel 16:9) klargestellt.
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04.02.2021 Sie fragen – Experten antworten Jürgen Scharoff
Merksatz
Eine ausgesprochene Verwarnung kann weder bei den Offiziellen noch bei den Spielern zurückgenommen werden. Auch dann nicht, wenn dieselbe Person noch vor dem Wiederanpfiff erneut bestraft werden muss.
Anwendung der Regel 16:9 Abs. 1 ist zeitlich beschränkt
In Absatz 1 der Regel 16:9 ist ein ganz spezieller Fall beschrieben.
Hier geht es darum, dass ein Spieler oder Offizieller
- vor dem Wiederanpfiff,
- gleichzeitig oder in direkter Folge,
- mehr als eine Regelwidrigkeit begeht und
- dies unterschiedliche Strafen erfordert.
In diesem Fall ist gegen den fehlbaren Offiziellen oder Spieler grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen.
Die Bestimmungen des Absatz 1 können aber nicht mehr angewandt werden, wenn dem fehlbaren Spieler oder Offiziellen bereits eine Bestrafung angezeigt wurde. Für eine Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 mangelt es dann an dem Kriterium „gleichzeitig oder in direkter Folge“. Der Spieler oder Offizielle ist dann erneut gemäß den für das zweite Vergehen gültigen Regelbestimmungen zu bestrafen. In diesem Fall sind auch beide Bestrafungen im Spielprotokoll zu vermerken und durchzuführen.