Zitat
Original von kuestentanne
Die 60ger haben doch noch Glück, dass es nen Wiederholungsspiel gibt!
Bei nem richtigen Dopingmittel wäre das Spiel 3-0 für Burghausen gewertet worden.
Laut DFB-Statuten kann es höchsten als 0:2 für 1860 verloren gelten.
Siehe:
Nachstehend Auszug aus den Statuten des DFB(Rechts- u.Verfahrensordnung)
2. Einsprüche gegen die Spielwertung können unter anderem mit folgender
sachlicher Begründung erhoben werden:
d) Mitwirkung eines gedopten Spielers
In Abänderung von Nr. 1. ist der Einspruch innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnis der Benachrichtigung durch die Dopingkommission einzulegen.
Wird der Einspruch auf ein behauptetes Dopingvergehen gestützt, ohne dass dem Vorwurf
eine in dem betreffenden Spiel durchgeführte Dopingkontrolle zugrunde liegt, ist der
Einspruchsführer in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass ein Dopingvergehen vorlag.
Es gilt die Frist gemäß Absatz 1, die jedoch zwei Wochen nach dem betreffenden Spiel endet.
5. a) Hat in einem Spiel in einer Mannschaft ein gedopter Spieler mitgewirkt und ist dieser
Spieler wegen Dopings bestraft worden, oder weigert sich ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird dieses Spiel für seine Mannschaft, falls sie das Spiel gewonnen oder unentschieden gespielt hat, mit 0:2 Toren als verloren gewertet.
Für den Gegner bleibt die Spielwertung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 bestehen.
Von dieser Spielwertung kann bei Vorliegen besonderer Umstände zugunsten der Mannschaft
des gedopten Spielers abgewichen werden.
Es kann in diesem Fall alternativ erkannt werden auf:
– Bestätigung der ursprünglichen Spielwertung;
– teilweise Aberkennung der von der Mannschaft des gedopten Spielers mit dem Spiel
gewonnenen Punkte unter Beibehaltung des Torergebnisses;
– Spielwiederholung.
In Abweichung von Absatz 1, Satz 2 wird das Spiel mit 2:0 Toren für den Gegner als gewonnen gewertet, wenn der Einsatz des gedopten Spielers den Ausgang des Spiels als unentschieden
oder als für den Gegner verloren mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Sätze 3 und 4
des Absatzes 1 finden in diesem Fall keine Anwendung.
b) Hat beim Gegner ebenfalls ein gedopter und dafür bestrafter Spieler mitgewirkt oder weigert
sich dort ebenfalls ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird das
Spiel dem Gegner mit 0:2 als verloren gewertet; es gilt a), Absatz 1, Sätze 3 und 4 entsprechend.
c) Wird der Verein bzw. die Tochtergesellschaft wegen eines Vergehens gemäß § 7 Nr.1. i)
bestraft, ohne dass gegen den Spieler ein strafbarer Tatbestand des Dopings vorliegt, so gelten
für die Wertung des Spiels
a), Absatz 1, Sätze 1 und 2 oder Absatz 2.
d) Liegt ein Dopingfall vor, ohne dass Spieler und Verein bzw. Tochtergesellschaft ein Verschulden vorgeworfen werden kann, ist das Spiel zu wiederholen.