Der Spieler wurde vom ÖHB freigesprochen.
Hier die Pressemitteilung von Westwien:
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Thomas Weber spielberechtigt
Viel Aufregung gab es am beginn der Woche und die Rote Karte (eine von 3 direkten roten Karten im Spiel gegen Leoben gegen unser Team) gegen Thomas Weber, der sich, von seinem Gegenspieler ungestüm und losgerissen hat und auch zu Recht mit rot bestraft wurde. Eher groß war die Überraschung, dass die beiden Spielleiter Staudinger und Staudinger 15 Minuten nach Spielende mit einem kurzen Blick in die Garderobe allgemein (in die Menge) verkündeten, dass der Spielerpass von Thomas Weber einbehalten wird.
Also keine direkte Information des Mannschaftsverantwortlichen über dem Grund der Anzeige.
Groß war dann die Überraschung als der Strafausschuss des ÖHB nach Videostudium den Freispruch des Spielers verkündete. Er wurde vom Tatbestand der vorsätzlichen Tätlichkeit (Faustschlag) freigesprochen.
Wie es zu so einer Anzeige, die den Tatsachen auf dem Video in keiner Weise entsprochen hat, kommen kann ist unverständlich und lässt auf unserer Seite natürlich viele Fragen und Interpretationsmöglichkeiten offen.
Es möge sich jeder selbst einen Reim auf diese Sache machen, die SG SPIGO Handball Westwien behält sich aber in dieser Angelegenheit die Möglichkeit weiter Schritte offen.
Der Strafrahmen bei einem Schuldspruch von Thomas Weber hätte bei 8 Spielen Sperre begonnen. Dazu passt auch, dass der Spielerpass noch immer in Tirol bei den beiden Herren liegt.
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... und so hab ich das gestern zusammengefasst.
Viel Aufregung gab es zu Beginn der Woche um die rote Karte (einer von drei direkten roten Karten im Spiel von Westwien - Leoben) gegen Thomas Weber. Die Tiroler Schiedsrichter Staudinger/Staudinger zogen Webers Spielerpass ein und formulierten nach Spielende einige Sätze zu diesem Sachverhalt. Bereits am Montag lag dem Strafausschuss des ÖHB in Wien die „Akte Thomas Weber“ vor. Am Mittwoch wurde der 20-Jährige freigesprochen und kann bereits am Wochenende wieder mit Westwien antreten. Bei einem Schuldspruch hätte der Strafrahmen bei acht Spielen Sperre begonnen (!).
Zur Vorgeschichte:
Der ehemalige Harder Thomas Weber hatte sich beim Stand von 5:6 (16.) im ersten Spiel des Aufstiegs-Play-offs zwischen der Seiersberg Grazhoppers SPIGO Westwien und JURI Union Leoben (Endstand: 22:28) von seinem Gegenspieler ungestüm losgerissen und wurde daraufhin mit rot bestraft. In einem ansonsten fairen Spiel mit nur 2:6 Strafminuten sahen in der zweiten Halbzeit noch die Wiener Christopf Edelmüller und Michael Derkits direkt die rote Karte.
Während die roten Karten von Edelmüller und Derkits jedoch ohne weitere Folgen blieben hatte die erste Disqualifikation an den jüngeren Bruder von Nationalspieler Robert Weber ein Nachspiel. Laut Pressemitteilung von Westwien sollen die beiden Unparteiischen „15 Minuten nach Spielende mit einem kurzen Blick in die Garderobe allgemein (in die Menge) verkündet haben, dass der Spielerpass von Weber einbehalten wird“. Jegliche weitere genaue Informationen an die Mannschaftsverantwortlichen sind laut Wiener Aussagen ausgeblieben. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so muss man sich als Betrachter fragen, wie es mit der Kommunikation zwischen den Vereinen und Schiedsrichtern in der höchsten Liga bestellt ist.
Ebenso monierte Westwien, dass der Spielerpass Webers bis Mitte der Woche nach beim Schiedsrichtergespann gelegen habe. Woher die Hietzinger dieses wissen wollen, ist leider nicht bekannt. Üblicherweise werden die eingezogenen Spielerpässe bis spätestens Montag nach dem Wochenendspiel von den Schiedsrichtern auf dem Postwege gen ÖHB gesandt.
Der 20-jährige Rückraumspieler wurde am Mittwoch vom Strafausschuss des ÖHB nach Videostudium vom Tatbestand der vorsätzlichen Tätlichkeit (Faustschlag) freigesprochen. Hier gilt beim ÖHB der Grundsatz „Video zur Entlastung des Spieler: ja, zur Belastung: nein“. Mitentscheidend waren jedoch auch Unstimmigkeiten der schriftlichen Formulierungen der Schiedsrichter, die nicht einher mit dem Spielvideo gingen. Weiters müssten sich die beiden Schiedsrichter auch selbst hinterfragen, warum sie bei diesem niedergeschriebenen „Tatbestand“ keinen Ausschluss – also das „X“ - gegeben haben.