Je mehr man sich mit der Materie beschäftigt, desto mehr Meinungen findet man. Daher auch der Tipp im Hinblick auf die mündliche Prüfung zum Steuerberater, bei jeder Frage erst einmal zu antworten "Das kommt immer auf den Einzelfall an..."
Also fassen wir mal zusammen: Zunächst halte ich die Einkünfte aus Tätigkeit als Schiedsrichter entweder für "gewerbliche" oder "selbständige". Ich will mich da jetzt nicht festlegen, obwohl ich es weiter oben schon einmal gemacht habe. Die OFD Niedersachsen hingegen hält es für "sonstige" Einkünfte. Nun denn. Interessant ist dabei der folgende Satz: "Diese werden im Hinblick auf ein fehlendes Arbeitsverhältnis zum Verein in der Regel als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG besteuert." Der Lord wird mir recht geben: "In der Regel" ist nicht gerade Ausdruck einer Meinung. Man hätte auch schreiben können "Wir gehen davon aus, es ist aber noch nicht höchstricherlich geklärt worden".
Ich ging davon aus, daß die Übungsleiterpauschale auch auf Schiedsrichter anwendbar ist - der Wortlaut des § 3 Nr. 26 EStG lautet ".... oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten." Für mich ist ein nebenamtlicher Schiedsrichter "vergleichbar" zu einem Übungsleiter. Die OFD Niedersachsen erwähnt diese Möglichkeit gar nicht erst.
Lord Vader hat einen Aufsatz und eine Verfügung einer OFD genannt. Hoertie hat auch etwas bei einer OFD gefunden. Nun muß man folgendes hinzufügen:
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1. Ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift ist eine Meinung. Mehr nicht, sie weder bindend für Steuerpflichtige (Schiedsrichter) noch für die Finanzämter.
2. Ein Beispiel auf der Homepage einer OFD, wie Hoertie sie zitiert, ist genauso zu sehen. Sie bindet die Beteiligten auch nicht.
3. Hingegen bindet die Verfügung einer OFD die Finanzbehörden. Die OFD ist die übergeordnete Dienststelle der Finanzämter eines Bundeslandes. Man muß beachten, daß die Verfügung der OFD Niedersachsen allerdings die Finanzämter in Baden-Württemberg nicht bindet. Eigentlich. Denn in der Regel erläßt dann die OFD Baden-Württemberg eine Verfügung, daß die Verfügung aus Niedersachsen auch für BW gültig sein solle. Zur Erklärung: Das ist nur das Ergebnis der föderalen Steuerverwaltung (obwohl die Einkommensteuer ein Gesetz auf Bundesebene ist). Den Steuerpflichtigen bindet das aber nicht, denn es handelt sich um eine reine Verwaltungsanweisung.
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Weiter gehts: Der Steuerpflichtige ist - wie erwähnt - durch die Verfügung der OFD nicht gebunden. Er hält also seine Schiedsrichtervergütungen für steuerfrei, wenn sie beispielsweise 1.200 € betragen haben. Das schreibt er auch so in seine Steuererklärung, denn verschweigen darf und will er ja nichts. Nun kommt aber der böse Lord Vader
und schickt ihm einen Bescheid, in dem die Vergütung steuerpflichtig gemacht wird. Das muß er auch, denn er muß die Vorgaben seiner vorgesetzten OFD beachten, obwohl er perspönlich vielleicht ganz anderer Meinung ist. Ist aber der Kollege vom Lord mit der Steuererklärung befaßt und kennt die OFD-Verfügung nicht (auch das gibt es), so folgt er vielleicht den Angaben des Steuerpflichtigen und läßt die Vergütungen steuerfrei. Ein anderer sieht diese vielleicht als sonstige Einkünfte und gewährt aber die Übungsleiterpauschale. Alles ist möglich.
Weil aber der böse Lord die Vergütungen steuerpflichtig gemacht hat, und der Steuerpflichtige das doof findet, wendet er sich an den Steuerberater Gottfried. Der macht dann einen Einspruch. Den lehnt der Lord ab, wegen "issnicht". Der Gottfried erhebt dann für seinen Steuerpflichtigen Schiedsrichter Klage und dann kommt das Finanzgericht und gibt dieser statt oder eben nicht. Erst dann haben wir ein richterliches Urteil, was es ja scheinbar bislang noch gar nicht gibt. Der Lord und Gottfried sind sozusagen steuerliche Pioniere. Was das Finanzgericht entscheidet, das können wir alle nicht vorhersagen.
Und wenn der Gottfried und der Lord das Urteil doof finden, dann klagen sie dagegen noch mal an. Und zwar dann, wenn das Finanzgericht sagt, daß sie eine Revision zulassen vor dem Bundesfinanzhof. Und der entscheidet dann beispielsweise, daß Schiedsrichter gewerblich tätig sind, und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen können.
Erst dann haben wir alle Rechtssicherheit (Nichtanwendungserlasse etc. wollen wir hier mal beiseite lassen...).
Das hört sich alles wahnsinnig kompliziert an, ist es aber eigentlich nicht. Wenn man damit beruflich befaßt ist, zumindest...