Welche juristische Vorbildung haben denn die "Richter" des Bundessportgerichtes?
Es grenzt ja schon an Hohn, wenn der Antrag auf Einstweilige Verfügung mit dem Grund abgelehnt wird, daß ihm stattgegeben werden müsse, die Gegenseite aber voraussichtlich Einspruch dagegen einlegen würde und sich das Gericht dann erst mal mit dem Streitgegenstand beschäftigen müßte.
Thema vollkommen verfehlt, meine Herren. Mit einer Einstweiligen Verfügung erfolgt natürlich keine Entscheidung in der Sache an sich. Sie dient aber dem vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers. Wikipedia lesen.
Da klingt es ja wie Hohn, daß das Bundessportgericht das Verfahren "sofort" aufgegriffen hat und sich mit dem Antrag auf Einstweilige Verfügung gar nicht erst beschäftigt hat.
Unter anderem:
§ 23 der Spielordnung, über das das Gericht zu befinden hat und an das es gebunden ist, sieht das Gericht als vernachlässigbar an. "Mag ja sein, daß sich ein Spieler schriftlich abzumelden hat nach dem § 23. Aber das macht ja keiner. Ignorieren wir das eben auch."
Das Durchstreichen eines Datums auf einem Antrag wird als "Heilung eines Formmangels" angesehen. Rechtssprechung sieht anders aus. Rechtsbeugung nicht.
Der eindeutige Wortlaut des § 23 wird (fehl-) interpretiert, wie ihn der Ordnungsgeber wohl gesehen haben wollte. Wenn der Wortlaut so eindeutig ist, dann ist für eine Interpretation keinerlei Spielraum.
Und so weiter und so fort.
Der Verdacht der absichtlichen und willkürlichen Verfahrensverschleppung in die nächste Saison hinein muß sich hier doch aufdrängen.