Im Jahre 2004 (Stichtag 31. März) befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 2.098 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung.
Ausgestaltung der Rechtsfolgen
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihrer Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus einzelnen zeitigen Freiheitsstrafen verhängt werden. So kann selbst ein hundertfacher schwerer Raub höchstens mit 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden, wobei unter entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen anschließende Sicherungsverwahrung verhängt werden kann.
Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie "zweimal lebenslang wegen Doppelmordes" nicht mehr zulässig.
Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung, in diesem Bereich liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Jugendstrafe. Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kann anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden.
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe. Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z.B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187).
Gesetzliche Regelung
Demgemäß sind in § 57a StGB Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:
* 15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein.
* Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht.
* Die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten darf keine weitere Vollstreckung gebieten. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, so kann der Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach frühestens 15 Jahren rechnen, wobei die durchschnittliche Haftdauer bei "Lebenslänglichen" in Deutschland bei 17 - 19 Jahren liegt. Besondere Schuldschwere ist zu bejahen, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt - aufgrund der Tat (mehrfacher Mord, erbarmungslose Brutalität, höchst grausame bzw. qualvolle Behandlung des Opfers), der Motive (besondere Verwerflichkeit) oder der Täterpersönlichkeit (abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen). Zwar darf der Verurteilte nach wie vor auf eine Freilassung hoffen, jedoch verlängert sich durch das Feststellen der besonderen Schwere der Schuld die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 19 Jahren auf etwa 23 - 25 Jahre.
Allerdings ist zu beachten, dass es bis dato keinerlei gesetzliche Normierung des Begriffes "besondere Schwere der Schuld" gibt. Gerichte müssen sich bei der Entscheidung daher meist an Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofes orientieren.
* Der Verurteilte muss einwilligen. Auf seinen Antrag trifft die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung. Lehnt sie ab, so kann in der Regel alle zwei Jahre (Absatz 4) ein neuer Antrag gestellt werden, woraufhin erneut überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Haft vorliegen.
Auch Hafturlaub muss dem Gefangenen ermöglicht werden. Allerdings kann dies gemäß § 13 Absatz 3 StVollzG erst geschehen, wenn mindestens zehn Jahre der Strafe verbüßt sind.