DHB SPO
§ 78 Schadensregulierung bei Ausbleiben des Schiedsrichters
(1) Wird ein Spiel wegen schuldhaften Ausbleibens des Schiedsrichters nicht ausgetragen
oder wird aus diesem Grunde eine Wiederholung des Spiels nötig, hat die
Verwaltungsinstanz, die für die Schiedsrichteransetzung zuständig ist, den nachweislich
infolge des Nichterscheinens entstandenen Schaden (vgl. § 48) der Vereine
zu tragen. Die Verbände können für ihren Bereich abweichende Regelungen
treffen.
Schiedsrichter, die nicht angesetzt sind, da es zu wenig ansetzbare SR gibt, können nicht ausbleiben, erst recht nicht schuldhaft.
Am Sonntag soll ein Treffen aller Kreisvorsitzenden der betroffenen Bezirke stattfinden, um die Kuh vom Eis zu bekommen.