ZitatOriginal von Handball-SR
Steinar: ist doch vollkommen unerheblich wann und an wen diese Email heraus ging. 8:5 wird darin nur "erläutert" und nicht verändert. Für die breite Öffentlichkeit gibt es den "Handball-SR".
Schön, dass du "erläutert" schon selber in Anführungszeichen schreibst. ;)Tatsächlich ist es eine Anweisung, die über den in den Kommentaren zu Regel 8.5 explizit formulierten Regelumfang hinausgeht. Wozu macht sich die IHF-Regelkommission eigentlich die Mühe die Disqualifikation des Torwartes im Falle eines Zusammstoßes im Kommentar zu Regel 8:5 ausführlich zu beschreiben? In den Kommetaren a) und b) wird beispielsweise dazwischen unterschieden, ob der Torwart in Ballbesitz gelangt oder nicht. Damit wird u.a. der Fall explizit ausgenommen, dass der Torwart in Ballbesitz gelangt und im Moment des Kontaktes mit dem Gegenspieler nicht mehr in Bewegung ist.
Aber noch bevor ein einziges Profispiel der neuen Saison absolviert wurde übermittelt der DHB-Schiedsrichterlehrwart Hans Thomas via Email eine "Erläuterung" deren Kernaussage ist:
ZitatDas bedeutet also im Klartext:
wenn der Torwart bei einem gegnerischen Gegenstoß seinen Torraum verlässt und es zu einem Zusammenstoß mit dem Gegner kommt, ist der Torwart IMMER der verantwortliche "Übeltäter", egal ob er sich nach vorne bewegt oder still steht, und somit mit D zu bestrafen.
Stürmerfoul ist in diesem besonderen Fall gem. Regel 8.5 Kommentar NICHT möglich."
Das ist in meinen Augen keine Erläuterung mehr, da dadurch die direkte Anweisung an die Schiedsrichter erfolgt den Torhüter auch in Spielsituationen zu disqualifizieren, die die Kommentare zu Regel 8.5 nicht abdecken. Wäre dies tatsächlich die Intention der IHF-Regelkommission gewesen, dann hätten man sich die Unterscheidung der Fälle a) und b) im Regelkommtar getrost schenken können und sofort Hans Thomas' Satz dort hinein schreiben können.
P.S.: Thorsten
Noch eine Frage. Ist diese "Erläuterung" durch den DHB erfolgt oder gibt es eine entsprechende Regel-Interpretation auch auf IHF-Ebene?