DHB-Spielordnung, § 29 Ausbildungskosten
(1) Meldet sich ein Spieler (Spielerin) vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bei seinem bisherigen Verein ab und schließt sich einem neuen Verein an, ist dieser Verein verpflichtet, auf Anforderung des abgebenden Vereins diesem Ausbildungskosten maximal in Höhe der in Abs. 2 vorgegebenen Regelungen zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn für einen Jugendlichen im bisherigen Verein keine seiner Altersklasse entsprechende Spielmöglichkeit gegeben ist oder er wegen des Umzugs eines Personensorgeberechtigten in einen anderen Ort (Mitumzug) den Verein wechselt.
(2) An Ausbildungskosten können pauschal durch den abgebenden Verein vom aufnehmenden Verein gefordert werden:
a) pro angefangenem Monat der nachgewiesenen Jugendspielberechtigung,
jedoch frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres, ein Grundbetrag von 25 €;
b) pro angefangenem Monat der Zugehörigkeit zu einem Leistungskader des Landes-/ Regionalverbandes bzw. des DHB eine Erhöhung des Grundbetrages
aa) beim Landes-/Regionalkader um 40 %,
bb) beim DHB-Kader um 75 %.
Für die Berechnung gilt immer die höchste Kaderzugehörigkeit und nur für deren Dauer.
(3) Der Anspruch auf Ausbildungskosten-Erstattung besteht für den unter Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitraum. Er steht jedem Verein nur für die von ihm nachgewiesenen Spielberechtigungszeiten zu.
(4) Wechselt einer der unter Abs. 1 aufgeführten Spieler innerhalb von 12 Monaten ab Abmeldung bei seinem bisherigen Verein erneut den Verein, kann der zweite bei dem dritten Verein neben seinem für ihn geltenden
Ersatzanspruch auch denjenigen geltend machen, der aus dem davor liegenden Wechsel resultierte, soweit bereits Zahlung erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorgelegen haben.
(5) Der abgebende Verein hat seine Ansprüche auf Ausbildungskostenersatz dem Grunde und der Höhe nach innerhalb von 2 Wochen nach Abmeldung dem für ihn zuständigen Verband gegenüber anzumelden, andernfalls kann er sie gegenüber dem aufnehmenden Verein nicht geltend machen.
(6) Der Anspruch auf Ausbildungskostenerstattung erlischt zwölf Monate nach Abmeldung bei seinem bisherigen Verein, es sei denn, es liegt ein Fall des Abs. 7 vor.
(7) Hat der abgebende Verein die Ansprüche nach Abs. 5 angemeldet, muss er sie innerhalb von zwölf Monaten seit Abmeldung gegenüber dem aufnehmenden Verein geltend machen, ansonsten sind sie erloschen.
(8) Der aufnehmende Verein ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach
Geltendmachung des Anspruchs zu zahlen.
(9) Sollte der aufnehmende Verein den Anspruch nicht anerkennen, so hat er innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Forderung das zuständige Sportgericht anzurufen. Der abgebende Verein kann das zuständige Sportgericht anrufen, wenn der aufnehmende Verein nicht fristgerecht zahlt.