Dauerbrenner - Böse Fallen für Vorstände und Infos für Spielerinnen und Spieler in der 3. bis 5. Liga: Mindestlohn und § 32 (2) SpO

  • Immer wieder betreiben Vereine "Rosinenpickerei", d.h. sie möchten die Spielerin oder den Spieler möglichst lange binden, legen ihr oder ihm alle erdenkbaren Pflichten auf, ohne dafür die gesetzliche vorgegebene Gegenleistung (Mindestlohn) erbringen zu wollen.

    Viele Vertragsgestaltungen im semiprofessionellen Handball (aber auch Fußball!) sind gesetzeswidrig oder verstoßen gegen Verbandsrecht.

    In diesem Video zeige ich anhand von (leider üblichen) Vertragsgestaltungen zwei böse Fallen auf, in die Vereinsvorstände regelmäßig tappen und dabi sogar eine Privathaftung riskieren.

    Merke: Auch im Sport ist der gestzliche Mindestlohn geschuldet, wenn Spielerin oder Spieler Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind.

    Die Arbeitnehmereigenschaft wird sehr häufg allein durch Vertragsgestaltungen begründet, in denen sich die Vereine vermeintlich alle Rechte sichern wollen, ohne dafür jedoch die gesetzlich verankerte Gegenleistung erbringen zu wollen.

    Eine weitere "üble Falle" ergibt sich für Vereine, die ihre Spielerinnen oder Spieler verbandsrechtlich vertraglich binden, aber in der Vereinbarung zwischen Spielerin oder Spieler ein falsches Enddatum angeben.

    Es drohen Abzug aller erspielten Punkte, Sperren und Geldstrafen!

    Um diese Klippen zu umschiffen gibt es Lösungsmöglichkeiten, wenn der Verein gewillt ist, die "Rosinen" zwischen Spielerin oder Spieler und ihm gerecht zu verteilen!

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  • Lothar Frohwein 14. Juli 2026 um 08:32

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