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Es krankt also daran, dass sich die Handballrechtler zu starr am gängigen Prozessordnungen aus dem bürgerlichen Recht orientieren.
Mal angenommen der Fehler wäre im allerletzten Spiel passiert. Dann hätte das Wiederholungsspiel es bei gleicher Konstellation nie in das ablaufende Spieljahr geschafft. Ein echtes Dilemma....
Die Nutzung der Widerspruchsfristen, sind eine Erklärung für die späte Verkündung der Entscheidung in der 2. Instanz. Das ist dann eben so, wenn es auf den 30.06. zugeht. Ohne jetzt den zeitlichen Rahmen der Frist zu kennen, finde ich es aber vollkommen richtig, den Beteiligten ausreichend Zeit für den Widerspruch zu gewähren. Das kann man eben nicht mal willkürlich festlegen, sondern muß über eine gesamte Saison hinweg, denselben Zeitrahmen beinhalten. Ein Verfahren muß zwingend immer nach denselben Regeln verlaufen, egal zu welchem Zeitpunkt in der Saison. Die Folgen daraus, können natürlich unterschiedlich sein, wenn das Saisonende z. B. überschritten wird. Damit muß man leben und dann Entscheidungen treffen.