§ 12 Nachweis der Spielberechtigung, Spielausweise
(1) Für den Nachweis der Spielberechtigung werden Spielausweise gefertigt, die Eigentum des ausstellenden Verbandes bleiben.
(2) Die Landesverbände können in ihrem Bereich für die Altersklassen Jugend D und jünger abweichende Bestimmungen erlassen.
(3) Es gibt für jeden Spieler nur einen Spielausweis. Weitere Spielberechtigungen sind darin einzutragen.
§ 13 Beantragung der Spielberechtigung
(2) Dem Antrag sind bei Vereinswechsel der bisherige Spielausweis und die sonstigen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Spielern mit vertraglicher Bindung sind zusätzlich die Bestimmungen des § 33 zu beachten.
§ 23 Vereinswechsel
(1) Der Spieler, der den Verein wechseln will, muss sich als Handballspieler schriftlich bei seinem Verein abmelden. Die Abmeldung ist, ungeachtet einer weiteren Vereinszugehörigkeit, frühestens am Tage nach seinem letzten Spiel – auch Freundschaftsspiel – wirksam. Abmeldedatum ist der Tag des Zugangs der Abmeldeerklärung beim bisherigen Verein, bei vorheriger Abmeldung der Tag nach seinem letzten Spiel bzw. das in der Abmeldung genannte Datum. Bei Spielgemeinschaften genügt auch der Eingang bei einem der Spielgemeinschaftsverantwortlichen gemäß § 4 Abs. 5 SpO. Erfolgt die Abmeldung auf dem Postweg, gilt als Abmeldedatum das Datum des Poststempels. Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein erlischt erst mit dem Erteilen der Spielberechtigung für einen anderen Verein.
(2) Der abgebende Verein ist verpflichtet, das Abmeldedatum und einen entsprechenden Vermerk im Spielausweis einzutragen und diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Abmeldedatum, dem Spieler herauszugeben.
(3) Sofern der Spielausweis nicht mehr vorhanden ist, hat der abgebende Verein dies der Passstelle und dem Spieler schriftlich mitzuteilen.
(4) Der neue Verein hat den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3 zusammen mit dem Antrag auf Erteilen einer neuen Spielberechtigung der zuständigen Passstelle vorzulegen. Kann der neue Verein den bisherigen Spielausweis nicht vorlegen, gehen alle Zeitverzögerungen bei der Erteilung der neuen Spielberechtigung zu seinen Lasten.
(5) Bei einem Wechsel in einen anderen Verband des DHB hat die Passstelle des neuen Verbandes den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3 unverzüglich an die für den bisherigen Verein zuständige Passstelle zu übersenden.