Es wird in der SpO schon deutlich zwischen spiel- und teilnahmeberechtigt getrennt.
Zitat
§ 10 SpO Spielberechtigung, Teilnahmeberechtigung für Jugend- oder Erwachsenenmannschaften
(1) Die Spielberechtigung wird einem Spieler auf gemeinsamen Antrag von ihm und einem Verein erteilt. Sie gilt nur für den Verein, für den sie beantragt worden ist. Ausnahmen gelten für Vertragsspieler.
Sobald ich meinen Spielerpass habe und laut Pass spielen darf, bin ich erst einmal für meinen Verein spielberechtigt, allerdings strikt getrennt nach Jugend und Senioren (§ 18 SpO DHB).
Ausnahmen:
- während der Wartefrist (§ 26 I SpO DHB)
- für die Dauer einer Sperre (§ 3 I lit. b) RO DHB)
- Jugendspieler nach zwei Spielen über die volle Spielzeit an einem Tag (§ 22 II SpO DHB)
- Erweiterung der Spielberechtigung auf Jugend UND Senioren: Doppelspielrecht (§ 19 II SpO DHB)
Zitat
(3) Teilnahmeberechtigt sind Spieler für Mannschaften in ihrer Altersklasse, solange kein sich aus den Ordnungen, den Durchführungsbestimmungen oder dem Regelwerk ergebender Hinderungsgrund vorliegt. Für Jugendliche gelten zusätzliche Bestimmungen.
Habe ich meinen Pass und die Wartefrist ist abgelaufen / weggefallen, bin ich in meiner Altersklasse teilnahmeberechtigt (als Jugendlicher auch in der darüber, § 22 I SpO DHB; Mädchen mit 16 Jahren dürfen eine Altersklasse überspringen, § 16 I SpO DHB).
Ausnahmen:
- die ersten beiden Saisonspiele eingeschränkte Teilnahmeberechtigung (§ 55 II SpO DHB)
- nach der Teilnahme an zwei Spielen binnen vier Wochen einer Mannschaft, unter der noch eine weitere Mannschaft desselben Vereins spielt (§ 55 III Spo DHB)
- die weiteren Ausnahmetatbestände § 55 SpO DHB (Mitwirken in drei oder mehr Mannschaften, letzten beiden Saisonspiele)
Hier ist eine ganz deutliche systematische Trennung zwischen Spiel- und Teilnahmeberechtigung:
nicht spielberechtigt: Ich darf gar nicht Handball spielen.
nicht doppelspielberechtigt: Ich darf nur in der Jugend spielen.
nicht teilnahmeberechtigt: Ich darf in bestimmten Mannschaften nicht spielen.
Unter dem Strich heißt das für Verstöße:
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§ 20 RO Spielen ohne Spielberechtigung oder Ausnahmegenehmigung
Spieler, die ohne Spielberechtigung oder ohne Ausnahmegenehmigung mitwirken, können von der Spielleitenden Stelle mit einer Sperre von bis zu einem Monat gestraft werden.
Keine persönliche Sperre für den Einsatz eines festgespielten Spielers! (Ich habe allerdings keinen Zweifel daran, dass es die Spielleitende Stelle - entgegen den Ordnungen - mancherorts anders handhabt.) Um die Spielordnung zu lesen, brauche ich das Bundessportgericht nicht. 