Ich werfe mal einen neuen Gedanken in den Raum. Im Strafrecht gibt es Vorsatzdelikte (z.B. Körperverletzung) und Fahrlässigkeitsdelikte (z.B. fahrlässige Tötung). Der Jurist prüft dann folgende Punkte:
- Tatbestand erfüllt?
"Passt" diese Tat zu einem strafbewehrten Paragraphen (objektiver Tatbestand)?
Bei Vorsatzdelikten: Handelte der Täter vorsätzlich (Wissen und Wollen um den objektiven Tatbestand)?
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Im Rahmen des Vorsatzes werden Unterscheidungen getroffen:
- dolus directus 1. Grades
Absicht: der Täter wusste war er tut, es kam ihm genau hierauf an (Wissen und Wollen unzweifelhaft)
- dolus directus 2. Grades
direkter Vorsatz: Es kam mir gar nicht so darauf an, aber ich wusste genau, was ich tue.
Und jetzt wird es spannend:
- dolus eventualis
Eventualvorsatz: Ich halte es durchaus für möglich, dass ich Unrecht tue, mir kommt es gar nicht so sehr darauf an, aber ich nehme es in kauf.
- Fahrlässigkeit
Bei Vorsatzdelikten scheidet eine Strafbarkeit aus.
Jetzt das paradoxe bei der Bestrafung von Kopftreffern, wobei ich davon ausgehe, dass es eine rote Karte oder einen Ausschluss nie für Fahrlässigkeit geben soll:
Beispiel 1:
Spieler A7 wird von B2 böse gefoult, der Schieri zückt nur die gelbe Karte. A7 wird behandelt. Trainer will deeskalieren, will B2 wechseln, der marschiert Richtung Bank. A7 steht auf, schnappt sich den Ball und wirft ihn B2 an die Rübe. (Absicht / Tätlichkeit > Ausschluss).
Beispiel 2:
Bundesligaspiel. 7m Wurf. A3 tritt an, wirft, Keeper bewegt sich nicht, Kopftreffer. (Die Regeln unterstellen wohl mindestens Eventualvorsatz / Gesundheitsgefährdung > Disqualifikation).
Beispiel 3:
C-Jugendspiel in der Kreisklasse, Mannschaft A führt kurz vor Schluss mit 15 Toren. Siebenmeter für Mannschaft A. Alle haben schon einen Treffer erzielt, nur der talentfreie Spieler A15 noch nicht, der schon Mühe genug hat, unfallfrei geradeaus zu laufen. Fangen und Werfen überfordern ihn völlig. A15 soll "sein" Tor machen. Torwart bewegt sich nicht, Kopftreffer. (Fahrlässigkeit, die Regeln unterstellen aber mindestens Eventualvorsatz / Gesundheitsgefährdung > Disqualifikation)
Obwohl hier allenfalls von Fahrlässigkeit gesprochen werden kann, folgt dieselbe Bestrafung.
Beispiel 4:
Championsleaguefinale. Nationalspieler Z. läuft einen Tempogegenstoß, kommt unbedrängt und frei zum Wurf, Torwart H. bewegt sich nicht, Z. bügelt ihm den Ball mit voller Wucht vor den Bregen. (Eventualvorsatz / Gesundheitsgefährdung > straffrei)
Dasselbe gilt bei Würfen der Außen, die jedes Mal gezielt über den Scheitel werfen, weil der Torwart bekanntermaßen zuckt.
Kommt mir das nur so vor oder haben wir hier einen Wertungswiderspruch?
Zitat
8:5 Ein Spieler, der den Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, ist zu disqualifizieren (16:6b)
These 1:
Kopftreffer aus ruhenden Situationen sind in die Regelbeispiele (Regelbeispiele sind nie abschließend) der Regel 8:5 mit aufgenommen worden, weil hier im Normalfall Eventualvorsatz unterstellt wird.
These 2:
Kopftreffer sind immer gesundheitsgefährdend, tendenziell fallen sie unter Regel 8:5. Ob es sich um einen "gesundheitsgefährdenden Angriff" handelt, ist eine andere Frage.
These 3:
Kopftreffer aus dem Spiel heraus lassen sich nicht pauschal unter 8:5 fassen. Aus diesem Grunde wurden sie nicht in die Regelbeispiele aufgenommen. Dem Schieri wurde bewusst ein Ermessensspielraum eingeräumt, um im Einzelfall zu entscheiden, ob ein gesundheitsgefährdender Angriff vorlag.
*Provokationsmodus an*
These 3a:
Kopftreffer aus dem freien Spiel sind nie gesundheitsgefährdende Angriffe. Der Werfer soll die freie Entscheidung haben, überall ungestraft hinwerfen zu dürfen. Der Schieri darf hier nicht eingreifen, die Abwehrspieler regeln das schon.
Meine Frage: Was hat der "Gesetzgeber" wohl gewollt? Einzelfallentscheidung durch den Schieri oder Selbstjustiz der Abwehrrecken? *Provokationsmodus aus*
Denn es kann mir niemand erzählen, dass der Außen, der ständig über den Scheitel wirft, eine Gesundheitsgefährdung nicht billigend in Kauf nimmt (was ein Fall von Regel 8:5 ist).