Zitat
Original von TusemFan
Das Schiedsgericht kann die Entscheidung nicht aufheben. Das Schiedsgericht kann in seiner Funktion nicht ein ordentliches Gericht überstimmen. Das Schiedsgericht kann jetzt sagen was es will.
Da bin ich anderer Meinung.
Setzen wir mal voraus, dass die Schiedsvereinbarung wirksam ist (wenn sie das nicht ist, dann sieht die ganze Sache anders aus). Ist sie wirksam, hat man den Weg vor die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Das ist auch möglich. § 1033 ZPO gestattet allerdings vor dem Erfahrungssatz, dass Schiedsgerichte oft zu lanbgsam arbeiten, ein einstweiliges Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Da aber die Schiedsvereinbarung grds. wirksam ist und bleibt, findet das Hauptsacheverfahren eben nicht vor dem ordentlichen Gericht statt, sondern vor dem Schiedsgericht. Die einsteweilige Verfügung bleibt nur solange in Kraft, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist - eben hier mit der Besonderheit, dass das Hauptsacheverfahren vor dem Schiedsgericht stattfindet.
Und Ronald - eine neue einstweilige Anordnung NACH der Schiedsgerichtsentscheidung wird es nicht mehr geben, weil ja die Hauptsache-Entscheidung bereits getroffen wurde. Damit ist kein weiterer Platz mehr für eine Einstweilige - zumindest nicht mit der Begründung wie im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren.
Das schließt natürlich nicht aus, dass man danach versucht, die Schiedsvereinbarung aus der Welt zu kegeln und deswegen dann wieder eine neue Einstweilige beantragt - das ist dann aber quasi ein anderes Verfahren.
So habe ich das zumindest mit diesen blöden Schiedsvereinbarungen verstanden - aber da ich sowieso gleich in die Bilbliothek muss, werde ich noch mal in einem ZPO-Kommentar nachlesen.