@ Borah: Das ist alles graue Theorie. In der Praxis wird dies aufgrund der Zeitknappheit bis Saisonbeginn keine Rolle spielen.
Grundsätzlich ist durch die zwischen Vereinen und Verband geschlossene Schiedsvereinbarung der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. An Stelle des ordentlichen Gerichts tritt das Schiedsgericht. Das gilt aber nicht für das einstweilige Verfügungsverfahren, § 1033 ZPO. Der staatliche einstweilige Rechttschutz müsste in der Schiedsvereinbarung gesondert ausgeschlossen werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Dabei ist es allerdings höchst umstritten, ob ein solcher Ausschluss des staatlichen einstweiligen Rechtsschutzes mittels Schiedsvereinbarung überhaupt zulässig wäre. Wahrscheinlich eher nicht.
Dann kommen die weiteren "Aber": Wie TCLIP schon vorher mal berechtigt eingeworfen hat, ist es derzeit auch umstritten, ob und wie ein Monopolist wie die HBL die Vereine überhaupt "zwingen" kann, Schiedsvereinbarungen zu unterschreiben, denn ohne Schiedsvereinbarung gibt es keine Lizenz. Hier haben wir das Problem der Freiwilligkeit und die Frage, ob und wenn ja unter welchen Umständen im Ergebnis "erzwungene" Schiedsvereinbarungen überhaupt wirksam sind.
Schiedsvereinbarungen bzw. der den ordentlichen Rechtswegs ersetzende Schiedsrechtsweg sind in der ZPO nicht für Monopolisten oder Sportverbände geschaffen worden. Schiedsgerichte können Streitigkeiten zwischen Parteien zweckmäßig entscheiden, wenn die Parteien das so wollen und gewisse Regeln eingehalten werden. Vorteile gegenüber staatlichen Gerichten können die Verfahrensdauer und auch die Besetzung des Schiedsgerichts mit absoluten Experten in einer ganz speziellen Materie sein.
Im Fall GWD kommt das zweite Aber hinzu: Das Landgericht Dortmund, insbesondere die Vorsitzende der Handelskammer Marlies Bons-Künsebeck, hat in dem von Oko zitierten Urteil aus 2008 sinngemäß entschieden, dass der Kartellrechtsweg vor ein staatliches Gericht in einer Schiedsvereinbarung gesondert ausgeschlossen werden muss, ansonsten steht der Weg auch im Hauptsacheverfahren in kartellrechtlichen Fragen trotz entgegenstehender Schiedsvereinbarung offen. Das hat die Vorsitzende in der Verhandlung am vergangenen Freitag auch nochmals betont. Soweit ich weiß, ist dies aber noch nicht höchstrichterlich geklärt; aber immerhin die Auffassung der aktuell mit der Sache befassten Richterin (und somit frei nach Bruce "der Wahrheit"
), sodass es hier auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ("Zwang") im Ergebnis nicht ankäme.
Wie gesagt, alles Theorie!
Ich bin auf die Entscheidung morgen gespannt!