Beiträge von Lothar Frohwein

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    Hereticus


    Ist wohl Ansichtssache.

    Zitat

    Hereticus
    Das ist keine Ansichtssache, sondern schlicht eine Verhöhung prägender Persönlichkeiten unserer jüngeren Geschichte wie Helmut Schmidt, Hans-Dietrich Genscher, Gustav Heinemann, Heinrich von Brentano, Ludwig Erhard u.v.w.m.

    Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass Guttenberg der fähigste Verteidigungsminister seit Fanz Josef Jung war. ;)

    Zum Vorsatz: http://www.stern.de/politik/deutsc…gs-1659956.html

    Strafrechtlich ist er selbstverständlich noch unschuldig.
    Aber über die Hälfte seiner Diss zu ziehen (für jedermann kontrollierbar, dank GuttenPlag), ohne das zu wissen und zu wollen ("bewusst zu täuschen") ist vergleichbar mit demjenigen, der mit 2,5 Promille erwischt wird und behauptet, er habe nur zwei Weizen getrunken. Schlicht und ergreifend: Das ist unmöglich! (objektiv) und eine Verarschung desjenigen, dem man sowas erzählt (subjektiv).

    Und deswegen ist das Beschummeln bei einer solchen Arbeit zwar eine riesengroße Dummheit, aber weder wird da jemand umgebracht noch bricht ein Krieg aus.

    Wohl wahr! Aber wenn wir schon beim Thema Verhältnismäßigkeit sind: Wenn ein Arbeitnehmer auch nur ne übrig gebliebene Bulette isst, kann ihm grundsätzlich fristlos gekündigt werden, weil das Vertrauen ja ach so arg gestört ist, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden darf.

    KT sieht doch blendend ;) aus und ist Liebling der Medien. Das reicht dem Volk traditionell als Qualifikation aus!

    Ich kann nicht nachvollziehen, dass es Leute gibt, die ernsthaft der Überzeugung sind, er hätte nicht zurücktreten müssen. Die Arbeit war bestenfalls vorsätzlicher Beschiss. Planmäßig über einen langen Zeitraum. Schlimmstenfalls hat er sie gegen Kohle schreiben lassen. Vor der Öffentlichkeit und dem Bundestag hat er was anderes behauptet.

    Er war Chef der Bundeswehrhochschulen. Jener Bundeswehrhochschulen, deren Absolventen, die beim Beschiss bei kleineren Seminararbeiten erwischt wurden, degradiert oder gar gefeuert wurden. Dazu gibt es Utreile vom Bundesverwaltungsgericht. Alleine aus diesem Grund, durfte der Chef nicht bleiben. Was für Offiziersanwärter gilt, muss erst recht auch für den Chef gelten. Ich persönlich finde dieses Argument alleine so stark, dass man die ganze Debatte über Glaubwürdigkeit und Belügen der Öffentlichkeit außen vor lassen kann.

    Die wesentlichen notwendigen Konsequenzen sind gezogen worden. Es steht noch das offizelle "Urteil" aus, dass er vorsätzlich beschissen (ich weiß auch gar nicht, wie man fahrlässig bescheißen könnte) hat. Dass das so kommt, wurde gestern ja schon vermeldet. Und wohl noch eine Geldstrafe für die strafrechtlichen Verfehlungen. Damit ist die Geschichte durch. Sollte das "Urteil" der Uni so kommen, wie zu erwarten ist, ist Herren Guttenberg auch eine Rückkehr in die Bundespolitik versperrt.

    Er soll sich die Sonne auf den Bauch scheinen lassen, das eine oder andere lukrative Aufsichtsratspöstchen annehmen und gutt ist...

    Meine Folgerung ging "einmal um die Ecke", Trapp.
    Oben wurde die These aufgestellt, dass ein nicht teilnahmeberechtigter Spieler überhaupt nicht persönlich bestraft werden könne. Dagegen spricht eindeutig die IHF-Frage.

    Ich meine, das Regelwerk muss so ausgelegt werden, dass ein nicht teilnahmeberechtigter Spieler einen Wechselfehler begehen und dafür mit einer Hinausstellung bestraft werden kann.

    Begründung:
    Ein "Erst-Recht-Schluss". Wenn ein nicht teilnahmeberechtigter Spieler schon eine Disqualifikation mit Bericht kassieren kann (wenn er ins Spiel eingreift), muss es erst recht möglich sein, ihn (bei einem Wechselfehler - auch hier griffe er ins Spiel ein) hinauszustellen. Folgerung: Wenn harte Strafe möglich ist, muss erst recht auch geringere möglich sein.

    Voraussetzung ist natürlich, dass er diesen Wechselfehler tatsächlich auch begangen hat. Das wird im Verfahren zu klären sein.

    Die Rechtsordnung des DHB gibt jedem Betroffenen die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
    Dies zu tun, ist nicht verwerflich.
    Es wäre in meinen Augen sogar grob fahrlässig, es nicht zu tun, wenn der Einspruchsgrund nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Alles andere obliegt zunächst dem Bundessportgericht.

    Ich bin mal gespannt, in welchem Zeitfenster das BSpG zu einer Entscheidung kommt und wie zügig das Verfahren bearbeitet wird.

    Danke, BerndO.
    Diesen Beleg habe ich gesucht.
    Daraus folgere ich, dass ein nicht teilnahmeberechtigter Spieler sehr wohl einen Wechselfehler begehen und deshalb eine Hinausstellung bekommen kann. So wird es vermutlich beim Spiel TuS - HSV auch gewesen sein. ---

    Treiben wir es mal (nicht ernst gemeint) auf die Spitze: Unterstellt, die Situation war so: Lackovic begeht als nicht teilnahmeberechtigter Spieler einen Wechselfehler, weil Hens noch nicht von der Platte war, als er draufging und die SR stellen ihn hinaus. Stojanovic bekommt aber keine Verwarnung (vgl. die von BerndO zitierte IHF-Frage) ... Kann da der TuS nicht einen "Gegeneinspruch" einlegen? Weil nach erfolgter Verwarnung von Stojanovic, Schwalb in der 53 statt Gelb zu kassieren, eine Hinausstellung hätte bekommen müssen. Das war selbstverständlich spielentscheidend. ;)

    Das heißt: Wenn wir sonntags in aller Frühe in der Kreisklasse daddeln (mit meist nicht sehr aufmerksamen Zeitnehmern), wäre es sinnvoll, einen nicht eingetragenen Spieler, sagen wir mal 40 Sekunden vor Ablauf einer Zeitstrafe auf´s Feld zu schicken und zu hoffen, dass es niemand merkt. Wenn doch, gibt´s halt Gelb gegen den MV und gut ist?

    Dann lassen wir ab übermorgen immer einen Spieler uneingetragen und nehmen pro Spiel einen "Joker". Wenn´s auffällt gibt´s Gelb gegen den MV (drauf gesch...), wenn es eine Hinausstellung gibt, legen wir Einspruch ein, wenn das Spiel entsprechend eng endet (--> schon alleine deshalb kann der Einspruch des HSV ungeachtet des Tatbestandsmerkmals "spielentscheidend" nicht durchgehen). Neue taktische Maßnahmen für Trainer und Vereine, vor allen in unteren Klassen...

    Nein, ich kann ich mir nicht vorstellen, dass das so gewollt ist und die Regeln so ausgelegt werden sollen.

    Für das Verhalten von Zuschauern ist der MV nicht verantwortlich (das lässt sich ja klar abgrenzen). Aber für seinen Auswechselraum und die dort befindlichen Spieler schon. Ich meine, dass es sinnwidrig wäre, einen Wechselfehler eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers anders (milder) zu behandeln, als einen Wechselfehler eines teilnahmeberechtigten Spielers.

    Danke, TLpz.

    Mal angenommen: Mannschaft A hat eine Hinausstellung kassiert. Nach einer Minute betritt ein nichtteilnahmeberechtigter Spieler die Spielfläche und "ergänzt" (keine Auswechslung).

    Was passiert, wenn

    a) es unmittelbar nach dem Betreten der Spielfläche auffällt?
    b) einige Zeit gespielt wird und dann erst der Fehler bemerkt wird?
    c) wie b) nur dass Mannschaft A sofort ein Tor erielt und der Fehler erst danach auffällt?

    Nach deinen Ausführungen gäbe es keine zusätzliche Hinausstellung für A, wenn ich das richtig verstaden habe. Soll das so sein?

    @ Tlpz: Das kann ich mir nur schwer vorstellen. Wenn die Voraussetzung einer persönlichen Strafe der Eintrag im Protokoll wäre, gäbe es Regel 16:11 a) - Regelwidrigkeiten außerhalb der Spielzeit - Vor dem Spiel - nicht.

    Dennoch gute Frage. Ich schlage mal eine Lösung vor:

    Zitat

    Regel 4:3: Ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller ist teilnahmeberechtigt, wenn er beim Anpfiff anwesend und im Spielprotokoll eingetragen ist.
    Nach Spielbeginn eintreffende Spieler/Mannschaftsoffizielle müssen vom Zeitnehmer/Sekretär in das Spielprotokoll eingetragen werden und erhalten damit die Teilnahmeberechtigung.
    Ein teilnahmeberechtigter Spieler kann die Spielfläche jederzeit über seine eigene Auswechsellinie betreten (beachte 4:4 und 4:6).
    Der Mannschaftsverantwortliche ist dafür verantwortlich, dass nur teilnahmeberechtigte Spieler die Spielfläche betreten. Andernfalls ist er wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen (13:1a-b, 16:1c,16:3d, 16:6a, Erläuterung 9).

    Hier findet also eine Unterscheidung zwischen "Spieler" und "teilnahmeberechtigt" statt. D.h. - zwingend logisch - ein Spieler ist auch ein Spieler i.S.d. Regeln, wenn er nicht teilnahmeberechtigt ist.
    Rechtsfolge bei Verstoß ist eine Strafe gegen den MV.

    Regel 4:5 sagt:

    Zitat

    "Ein Wechselfehler ist mit einer Hinausstellung für den fehlbaren Spieler zu ahnden."

    Hier findet KEINE Unterscheidung der Begriffe "Spieler" und "teilnahmeberechtigt" statt. Da Regel 4:3 (wie oben dargestellt) sagt, dass ein Spieler auch Spieler i.S.d. Regeln ist, wenn er nicht teilnahmeberechtigt ist, kann auch ein nicht teilnahmeberechtigter Spieler (der ja in diesem speziellen Fall außerdem "inaktiv", aber dennoch namentlich im Protokoll geführt war) einen Wechselfehler begehen. Demnach könnte er auch hinausgestellt werden.

    Oder ist das falsch gedacht?

    Sagt der "Buschfunk" auch den Grund des Einspruchs? Was lief denn nicht regelkonform?

    Es geht um die Hinausstellung gegen Lackovic in der 46. Minute. Da ist der Grund zu klären: Wechselfehler oder nicht teilnahmeberechtigt.
    War es ein Wechselfehler, war die Hinausstellung korrekt. (Regel 4:5)

    Der HSV soll der Auffassung sein, es sei kein Wechselfehler geahndet worden. Vielmehr sei Lackovic im elektronischen Spielprotokoll auf "inaktiv" geschaltet ("nicht auf dem Bogen") gewesen, d.h. er sei zu diesem Zeitpunkt regeltechnisch nicht teilnahmeberechtigt gewesen. Sollte das so gewesen sein, wäre die korrekte Entscheidung Verwarung gegen Stojanovic (progressiv gegen den Mannschaftsverantwortlichen) gewesen (Regel 4:2).

    Aber: Selbst wenn ein Regelverstoß vorgelegen haben sollte, wäre dieses angesichts der guten Viertelstunde, die noch zu spielen war, meiner Meinung nach nicht spielentscheidend gewesen. Voraussetzung für eine Spielwiederholung wäre aber ein spielentscheidender Regelverstoß.


    Nettelstedt sicher nicht, wenn dann wurde ja der HSV benachteiligt. Und aus dessen Sicht wäre ein Einspruch durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend, oder?

    Edit: Ich seh gerade, dass HSV tatsächlich Einspruch eingelegt hat. Bin gespannt, was dabei rauskommt.

    Sie haben ihn angekündigt. Zum Einlegen bleibt ihnen eine Frist von drei Tagen nach dem Spiel- Der "Buschfunk" sagt aber, sie werden es tun.

    Aber: Selbst wenn ein Regelverstoß vorgelegen haben sollte, wäre dieses angesichts der guten Viertelstunde, die noch zu spielen war, meiner Meinung nach nicht spielentscheidend gewesen. Voraussetzung für eine Spielwiederholung wäre aber ein spielentscheidender Regelverstoß.

    Außerdem bliebe selbst bei erfolgreichem Protest ein Risiko: Ein Wiederholungsspiel kann man auch verlieren! - Der HSV sollte froh über den glücklichen Punktgewinn sein und sich anstrengen, die Meisterschaft aus eigener Kraft zu holen.

    Ich weiß nicht, ob die Einstellung fehlte. Der HSV wirkte doch merklich platt.

    Jede Mannschaft versucht, dem Tabellenführer ein Bein zu stellen. Dem TuS ist das heute gelungen. Beim HSV lagen die Nerven (unverständlicherweise) blank, vor allem bei Schwalbe. Dabei kann er sich noch bei Jogi bedanken, dass er den letzten Wurf von Løke gehalten hat. Seine PK und sein Getue nach dem Schlusspfiff waren nicht sonderlich professionell. Gefühlte drei Sätze, keine Analyse. Schlechter Punktabgeber. Dabei sollte der HSV doch stolz auf seine Bundesligabilanz sein. Die ist immer noch herausragend!

    Hier noch einmal der Wortlaut des § 10 Lizenzierungsrichtlinien HBL. Möglicherweise infrage kommende Passagen hervorgehoben.

    Herr Dr. Andres hat es in der PK genau so gesagt und ich glaube, er ist als Insolvenzverwalter so kompetent und erfahren, dass er weiß, was er sagt. Im übrigen hat er dort auch selber eine rechtliche Bewertung vorgenommen, wonach der DHC kein Zwangsabsteiger ist, wenn der Insolvenzantrag zurückgezogen wird. Dass nun in der Öffentlichkeit Darstellungen auftauchen, wonach es mehr als einen Insolvenzantrag gegen soll, ist sicherlich irritierend. Es gibt nur eine Spielbetriebsgesellschaft. Eine Firma, ein Insolvenzantrag!

    Nun, es gibt definitiv zwei Anträge:
    1.) Für die im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 15451 eingetragene Dormagener Handball Club Rheinland GmbH & Co. KG, Römerstraße 23, 41539 Dormagen, (AZ 504 IN 35/11)

    und

    2.) die im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 15451 eingetragene Dormagener Handball Club Rheinland Beteiligungs-GmbH, Römerstraße 23, 41539 Dormagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Lieven. Aktenzeichen 504 IN 34/11
    (Zitate aus Insovenzbekanntmachungen.de).

    Zwei Firmen - zwei Anträge.

    Ich kann den Lizenzierungsbestimmungen keine Regelungen über die Rücknahme von Insolvenzanträgen entnehmen. Der Wortlaut des § 10 der Lizenzierungsrichtlinien ist vielmehr eindeutig, was Eigenanträge wegen Zahlungsunfähigkeit angeht, so sie denn deshalb gestellt worden sein sollten.

    Aber, wie gesagt, die lizenzierungsrechtliche Prüfung und Bewertung obliebt (allein) der HBL.