§ 10 Folgen bei Insolvenz
1. Ohne Rücksichtnahme auf die Regelungen im Anhang V ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins oder des wirtschaftlichen Trägers nicht gegeben, wenn entweder
a) über das Vermögen des Vereins bzw. seines wirtschaftlichen Trägers während des laufenden Spieljahres, für die die Lizenz erteilt worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder
b) der Verein bzw. der wirtschaftliche Träger selbst die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat oder
c) hinsichtlich des Vermögens des Vereins oder des wirtschaftlichen Trägers am 30. 4. des laufenden Spieljahres, für die die Lizenz erteilt worden ist, noch vorläufige Insolvenzverwaltung im Sinne des § 22 InsO besteht.
In allen genannten Fällen steht der betreffende Verein als erster Absteiger aus der jeweiligen Spielklasse fest. Er hat nur in diesen Fällen noch die Möglichkeit, ggf. mit einem anderen wirtschaftlichen Träger einen Lizenzantrag für die dann gültige Spielklasse zu stellen. Die Antragstellung kann nur innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 11 Ziff. 2 erfolgen (Ausschlussfrist).
2. Ziffer 1 b) gilt nicht, wenn der Verein bzw. sein wirtschaftlicher Träger die Einleitung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO beantragt hat UND der vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (§ 11 Ziff. 2 - Ausschlussfrist) bestätigt, dass die Insolvenzgründe "Überschuldung" und/oder "Zahlungsunfähigkeit" nicht vorliegen und alle Unterlagen zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fristgerecht eingereicht wurden.
3. Für den Fall, dass nach Ablauf des Spielbetriebes und vor Schluss des laufenden Spieljahres (d. h. bis zum 30. 6.) die Voraussetzungen einer Fallgruppe des § 10 Ziffer 1 a) – c) eintreten sollten, erlischt eine Lizenz, die für das folgende Spieljahr erteilt wurde. Der Verein hat in diesen Fällen die Möglichkeit, noch einen Lizenzantrag bis zum 7. 7. (Ausschlussfrist) für die dann gültige Spielklasse zu stellen.
4. Sofern ein Zwangsabstieg wegen Insolvenz in die 2. Bundesliga vorliegt, werden dem Verein in der unmittelbar folgenden Spielzeit 8 Pluspunkte abgezogen.
5. Sofern ein Zwangsabstieg wegen Insolvenz in die 3. Liga vorliegt, kann der Verein in der darauffolgenden Saison nicht in die 2. Bundesliga aufsteigen, auch nicht als Mitglied einer Spielgemeinschaft.