"Was einmal genetisch versaut ist, kann man mit Prügeln allein nicht korrigieren." (Gerhard Polt, natürlich satirisch gemeint)
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§ 1631 BGB - Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Das von Frau Miller geforderte Gesetz existiert schon seit Jahren. Über die pratischen Auswirkungen lässt sich streiten, wie auch über die Möglichkeiten, gegen Verstöße vorzugehen.
Frau Miller macht es sich etwas zu leicht. Akzeptiert wird immer alles, was im gesamten Umfeld üblich ist ("Peer-Groups"). Wenn alle zuhause verprügelt werden, fühlt sich ein Verprügelter nicht ungerecht behandelt. So war es wohl früher. Ich glaube nicht, dass es bis 1950, als die "Züchtigung" zuhause und in der Schule noch anerkannt und gefordert wurden, aufgrund dessen mehr geschädigte Kinder gab als heute und dass damals bei allen "aggresives Verhalten, Lernschwierigkeiten, oder gar Drogensucht und Suicid" verursacht wurden.
Anderes Beispiel: Kinder von Nomaden in der Sahara sind bestimmt nicht unglücklich, wenn sie täglich kilometerweit zum Wasser holen geschickt werden, weil es dort normal ist und es alle gleichaltrigen tun müssen. Jetzt schick mal hier ein Kind los... 
Heute ist es (zum Glück) nicht mehr üblich, seine Kinder zu "züchtigen", dem folgt auch der Gesetzgeber. Werden Kinder misshandelt, haut das StGB schon mächtig rein.
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§ 225 - Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
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Also auch in diesem Bereich gilt: Die Gesetze sind vorhanden und ausreichend!