Allein die Quantität der Mannschaften östlich des Brocken ließ kaum eine andere Staffeleinteilung als die gewählte erahnen. 7000km Fahrstrecke sind doch zumutbar. Mit der Reduzierung auf 36 Mannschaften wird dies noch verschlimmbessert, aber zumindest haben wir so die Chance, wenn schon nicht sportlich, dann wenigstens wirtschaftlich die Optimisten von 1989 zu besiegen. Und die Zweitligisten fahren dann zwischen den finanzstarken Leistungszentren hin und her, am Samstag mit der 1.Reihe und am Sonntag zum Juniorteam. Dann muß man nicht mehr so viele Ziele im Navi speichern... So bringen wir den Handball voran.
Gibt es eigentlich eine Altersgrenze oder ähnliches für den Einsatz einer Spielerin aus der 1. Frauenmannschaft im Juniorteam des selben Vereins oder kann ich mein gut besetztes Bundesligateam am Sonntag personalgleich in der 3.Liga auflaufen lassen?
das könnte die aktuelle Regelung sein
§55 Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen
(1) Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben Altersklasse wird das Spielrecht der Spieler*innen in Meisterschaftsspielen eines Spieljahres des Vereins in der Weise eingeschränkt, dass ein Spieler/ eine Spielerin nach der Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Spielen der höheren Mannschaft/en für die niedrigere Mannschaft erst wieder teilnahmeberechtigt wird, wenn zwei weitere aufeinanderfolgende Meisterschaftsspiele der höheren Mannschaft/en ohne ihn/ sie ausgetragen worden sind bzw. nach der letzten Teilnahme an einem Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist. Der Tag, an dem der Spieler/ die Spielerin zuletzt in der höheren Mannschaft mitgewirkt hat, ist in die Sechs-Wochen-Frist einzurechnen. Während der Dauer einer persönlichen Sperre ist die Wiedererlangung des Spielrechts ausgeschlossen.
(2) Das Spielrecht von Spieler*innen wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollenden, in Mannschaften der Bundesligen (Erwachsenenbereich) und Dritten Ligen nicht eingeschränkt, wenn Ihr Einsatz ausschließlich in diesen Ligen erfolgt.
(3) Das Spielrecht der Spieler*innen wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die Landesverbände können jedoch für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb unterhalb der vierten Liga einschränkende Regelungen beschließen.
(4) Durch den Einsatz in der Jugendbundesliga der wA-Jugend findet die Einschränkung des Spielrechts nach dieser Regelung keine Anwendung