Das hätte doch schon geschehen müssen und wäre dann gemeldet worden.
Einfach mal googeln soll manchmal helfen…😉
„Die Einspruchsfrist gegen die Wertung eines Meisterschaftsspiels in der Handball-Bundesliga (HBL) beträgt gemäß der DHB-Rechtsordnung drei Tage nach dem Spiel. [1]
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs ist das Einhalten folgender zwingender Schritte:
- Ankündigung: Der Einspruch muss bereits unmittelbar nach Spielende den Schiedsrichtern angezeigt und mit einer Kurzbegründung im Spielbericht eingetragen werden.
- Frist: Der Einspruch muss innerhalb von drei Tagen nach dem Spieltag bei der zuständigen Sportgerichtsinstanz eingereicht werden. Maßgeblich ist der Tag des Spiels, der bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird.
Form & Gebühr: Die Einspruchsschrift muss formell korrekt sein und es muss fristgerecht die Einspruchsgebühr sowie der Auslagenvorschuss geleahlt werden, da der Einspruch andernfalls als unzulässig verworfen wird.“
Demnach ist ein Einspruch gegen diese nach meiner Wahrnehmung klare Fehlentscheidung nach Videobeweis laut Reglement nicht möglich:
„Gegen eine Tatsachenentscheidung nach einem Videobeweis in der Handball-Bundesliga (HBL) kann grundsätzlich kein Einspruch eingelegt werden. Die finale Entscheidungsgewalt über die Nutzung und das Ergebnis des Videobeweises liegt bei den Schiedsrichtern und gilt als Tatsachenentscheidung, die von den Sportgerichten nicht revidiert wird. [1, 2, 3]- Ein Einspruch gegen die Spielwertung ist nach der DHB-Spielordnung nur in eng definierten Ausnahmefällen möglich, zu denen laut HRB Legal formale oder materielle Regelverstöße zählen: [1]
- Regelverstöße: Wenn die Schiedsrichter die ihnen vom Regelwerk vorgeschriebenen Vorgaben eklatant missachten (z.B. wenn der Videobeweis in einer Situation eingefordert wird, die laut Regelwerk gar nicht zulässig ist).
- Formfehler: Zum Beispiel fehlerhafte Eintragungen im Spielprotokoll oder die Mitwirkung von nicht spielberechtigten Akteuren.
- Mängel: Gravierende Mängel am Spielgerät oder der Spielfläche. [1, 2, 3, 4]
- Selbst wenn der Videobeweis nachträglich auf Fernsehbildern als falsch bewiesen wird, bleibt eine getroffene Entscheidung unangreifbar, sofern die Schiedsrichter den dafür vorgesehenen offiziellen Prozess des Videobeweises korrekt angewendet haben.“