Hast Du für diese Überlegung, die ich nicht teile, irgendwelche Rechtsgrundlagen
Die juristische Person der Gmbh wird wie eine lebende Person behandelt, für die ganz normal Schenkungssteuer anfällt
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: Dieser Paragraph bestimmt, dass Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer unterliegen.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Hier wird definiert, was als Schenkung unter Lebenden gilt, nämlich jede freigebige Zuwendung, bei der der Zuwendende durch sie auf Kosten seines Vermögens bereichert wird und beide Teile über die Unentgeltlichkeit einig sind.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Schenker oder der Beschenkte (in diesem Fall die GmbH) zum Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG: Für juristische Personen wie eine GmbH gilt eine spezielle Freibetragsregelung. Der Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro.§ 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 19 Abs. 2 ErbStG, Steuerklasse III: Da kein Verwandtschaftsverhältnis besteht und die GmbH als juristische Person der Steuerklasse III zugeordnet wird, fällt der höchste Steuersatz an. Dieser beginnt bei 30% für Beträge bis 75.000 Euro und steigt bei höheren Beträgen weiter an.
Meine Hauptaussage war aber die (bezogen auf die Frage), dass der Gläubiger auf die Rückzahlung verzichten kann.