Der Bescheid ist mit der ausgesprochenen Sanktion in der Welt, egal ob rechtswidrig oder nicht. D.h. die Sperre ist unbedingt einzuhalten, ansonsten droht Verdoppelung.
Ob der Bescheid rechtswidrig ist, kann nur die zuständige Spruchkammer (z.b. Kreis- Bezirks- oder Verbandssportgericht) entscheiden. Hierfür müsstet ihr Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Näheres steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids, also auch, wo der Einspruch eingelegt werden muss. Beachtet ggf. unbedingt die Formalien, wie rechtzeitige Einzahlung der Einspruchsgebühr, u.U. auch eines Auslagenvorschusses auf das richtige Konto, Einspruchsfrist, dass der Einspruch einen durchführbaren Antrag enthält u.s.w. Details §§ 27 ff RO bzw. RO des für euch zuständigen Verbandes.
Möglicherweise bzw. höchstwahrscheinlich entscheidet ein solches Gericht aber erst, wenn die Sperre abgelaufen ist. Dann würde selbst ein erfolgreicher Einspruch am Ende nichts bringen. Ihr könntet allerdings ein Eilverfahren nach § 36 RO beantragen.
Haken: Der Vorsitzende der Spruchkammer allein entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er im Eilverfahren entscheiden will. In der Regel - und das ist auch die Vorgabe des DHB-Bundesgerichts - geschieht das nur, wenn die Sach- und Rechtslage einfach und eindeutig ist. Der eine oder andere Landesverband verlangt gesonderte Gebühren für die Beantragung des Eilverfahrens.
Rat: Den in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführten Vorsitzenden des zuständigen Gerichts kontaktieren und nachfragen, welche Gebühren fällig werden.