Formfehler im Bescheid und seine Folgen

  • folgender Sachverhalt, ein Mannschaftsoffizieller erhält aufgrund eine Roten Karte mit Bericht (Regelbezug 8:10 a) einen Bescheid der Spielleitenden Stelle.
    Wegen besonders grob unsportlichen Verhaltens wird:
    Eine Sperre verhängt in Höhe von 2 Meisterschaftsspielen, RO §17/5c
    Als Rechtsgrundlage sind § 17/1/5 a und b der RO genannt.
    Meines Erachtens liegt hier ein Formfehler vor denn die als Rechtsgrundlage gennannten §§ stehen nicht im Bezug mit dem Vergehen besonders grob unsportliches Verhalten. Demnach ist doch der Bescheid hinfällig und der Offizielle muss lediglich ein Spiel Sperre absitzen, da die Frist eines Ordnungsgemäßen Bescheides mit 7 Tagen abgelaufen ist.


    Wer kann da mehr zu sagen?


    Da der Offizielle mehrere Mannschaften betreut, muß geklärt werden ob die zwei Spiele nur für die Mannschaft gilt in der er fehlbar wurde.

    • Offizieller Beitrag


    Bitte trennen: Das eine ist die verhängte Sanktion, das zweite die Begründung.


    Eine falsche Begründung macht den Bescheid angreifbar aber nicht unwirksam.

  • Was hat der Mann denn "besonders grob unsportlich" getan?


    Nun der Offizielle hat in einem TTO den Schiedsrichter aufgefordert seinen Job wahrzunehmen, da er (Offizieller) sonst das Spiel abbrechen müsste ....


    Schiedsrichter hat den Wortlaut im Spielbericht eingetragen mit dem Hinweis auf Regel 8:10 a, es lag weder eine Bedrohung/Drohung noch eine Beleidigung vor, das Spiel war regulär unterbrochen ...

  • Bitte trennen: Das eine ist die verhängte Sanktion, das zweite die Begründung.


    Eine falsche Begründung macht den Bescheid angreifbar aber nicht unwirksam.


    Bitte trennen: Das eine ist die verhängte Sanktion, das zweite die Begründung.


    Eine falsche Begründung macht den Bescheid angreifbar aber nicht unwirksam.


    Bitte trennen: Das eine ist die verhängte Sanktion, das zweite die Begründung.


    Eine falsche Begründung macht den Bescheid angreifbar aber nicht unwirksam.


    Was heißt angreifbar?


    Ein Widerspruch wird soweit er einen Formfehler enthält abgewiesen.... Hier sind in der Begründung Fehler enthalten, was ist dann zu tun?

    • Offizieller Beitrag

    Der Bescheid ist mit der ausgesprochenen Sanktion in der Welt, egal ob rechtswidrig oder nicht. D.h. die Sperre ist unbedingt einzuhalten, ansonsten droht Verdoppelung.


    Ob der Bescheid rechtswidrig ist, kann nur die zuständige Spruchkammer (z.b. Kreis- Bezirks- oder Verbandssportgericht) entscheiden. Hierfür müsstet ihr Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Näheres steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids, also auch, wo der Einspruch eingelegt werden muss. Beachtet ggf. unbedingt die Formalien, wie rechtzeitige Einzahlung der Einspruchsgebühr, u.U. auch eines Auslagenvorschusses auf das richtige Konto, Einspruchsfrist, dass der Einspruch einen durchführbaren Antrag enthält u.s.w. Details §§ 27 ff RO bzw. RO des für euch zuständigen Verbandes.


    Möglicherweise bzw. höchstwahrscheinlich entscheidet ein solches Gericht aber erst, wenn die Sperre abgelaufen ist. Dann würde selbst ein erfolgreicher Einspruch am Ende nichts bringen. Ihr könntet allerdings ein Eilverfahren nach § 36 RO beantragen.


    Haken: Der Vorsitzende der Spruchkammer allein entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er im Eilverfahren entscheiden will. In der Regel - und das ist auch die Vorgabe des DHB-Bundesgerichts - geschieht das nur, wenn die Sach- und Rechtslage einfach und eindeutig ist. Der eine oder andere Landesverband verlangt gesonderte Gebühren für die Beantragung des Eilverfahrens.


    Rat: Den in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführten Vorsitzenden des zuständigen Gerichts kontaktieren und nachfragen, welche Gebühren fällig werden.


  • Du scheinst dich auszukennen; wenn nun der Bescheid durch eine nichtberechtigte Person erteilt wurde (hier war es nicht die spielleitende Stelle/Staffelleitung) gilt dann immer noch die Tatsache die du oben benannt hast?

  • Nun der Offizielle hat in einem TTO den Schiedsrichter aufgefordert seinen Job wahrzunehmen, da er (Offizieller) sonst das Spiel abbrechen müsste ....


    Schiedsrichter hat den Wortlaut im Spielbericht eingetragen mit dem Hinweis auf Regel 8:10 a, es lag weder eine Bedrohung/Drohung noch eine Beleidigung vor, das Spiel war regulär unterbrochen ...


    Zur Info: Die Aufforderung zum Spielabbruch (uns so kann man die Aussage verstehen und so würde ich das auch) ist eine besonders grobe Unsportlichkeit. Nicht nach 8:10a sonder wohl nach 8:10b (Eingreifen in das Spielgeschehen). Insofern ist zwar der Regelbezug nicht ganz korrekt, die Entscheidung aber nachvollziehbar. Sofern der Tathergang beschrieben ist und die Regel allgemein Richtig ist (hier: 8:10), dürfte das auch für eine Sperre ausreichen.
    Zurecht aus meiner Sicht.

  • SteamboatWillie hat recht. Dadurch das hier der Offizielle in Erwägung zieht, das Spiel abzubrechen greift er ins Spiel ein. Das Eingreifen eines Mannschaftsoffiziellen in das Spielgeschehen, auf der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus, ist ein Vergehen, was nach Regel 8:10 b) 1. Aufzählung ein besonders grob unsportlichen Verhalten ist und damit eine Disqualifikation mit Bericht gemäß Regel 16:6 b) zur Folge hat. Und das bedeutet nach § 17 Abs. 1 b) RO eine vorläufige Sperre für das nächste Meisterschaft- oder Pokalspiel.

    Einmal editiert, zuletzt von Funkruf ()

  • Der Anfang ist der Spielberichtsbogen, da steht wohl hoffentlich 8:10


    Und dann fängt wohl der Mist an.


    Wenn die spielleitente Stelle den Bescheid mit 8:6 begründet, dann hat Die SLS eine Neueinstufung des Vergehens vorgenommen. Das darf sie jedoch nach §81.8 DHB Spielordnung nicht.
    Sich mit einem Fehler herauszureden hilt der SLS nicht. Der Bescheid muss über Fehler erhaben sein. Inwiefern dir das hilft, sei einmal dahin gestellt. Du musst Wiederspruch einlegen und bis das ganze verhandelt ist, ist die Sperre die erst einmal gültig ist rum. Dennoch etwas peinlich.


    Gruß Frank

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