Die aktuelle Debatte zeigt, wie vielschichtig und sensibel die Themen Ausnutzen von Abhängigkeiten, Machtmissbrauch, Mobbing und psychische Gewalt sind.
Es ist ein Thema, das unsere gesamte Gesellschaft an unzähligen Stellen betrifft. Sei es ein Vorgesetzter, der seine Abteilung drangsaliert, aber die Firmenleitung befriedigende „gute Zahlen schreibt“ oder im Mikrokosmos der Familie ein Vater, der Frau und Kinder schlägt, gleichzeitig aber („Was sollen die Leute/Nachbarn denken?“) die Hecke sauber schneidet und samstags den neuen SUV vor der Garage wäscht.
Das Thema ist nun im Frauenhandball hochgeploppt, es ist aber mitnichten ausschließlich ein Thema des Frauenhandballs. Dieser Aspekt kam mir bislang zu kurz.
Zu Recht wird diskutiert, warum das System AF so lange unsanktioniert und unangetastet funktioniert hat.
Hier wurden schon viele Facetten aufgezeigt; viel Zutreffendes geschrieben und gut analysiert, zuletzt im vom „alten Sack“ zitierten Artikel des Mindener Tageblattes („Er hatte Erfolg!“).
Ich möchte dies alles nicht wiederholen, sondern das Thema abstrakt von der rechtlichen Seite versuchen zu beleuchten.
Systeme haben die Eigenschaft, sich selbst zu erhalten, bis sie von außen „gesprengt“ werden.
Unhaltbare Zustände können erst beendet werden, wenn sie hinlänglich genug öffentlich und von der Öffentlichkeit eben als „unhaltbar“ bewertet werden.
Diese Öffentlichkeit wird gewöhnlich durch (soziale) Medien hergestellt. Der Anlass hierzu liegt häufig in juristischen Verfahren, oft Strafverfahren, die durch eine Anzeige in Gang gesetzt werden.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung, die sich auch in einigen Medienberichten zum aktuellen Fall wiederfindet, ist Mobbing kein Straftatbestand im deutschen Recht.
Es gibt allerdings Tatbestände, die sehr häufig – aber nicht zwingend - mit Mobbing einhergehen, z.B. Beleidigung, üble Nachrede, einfache Körperverletzung, Verleumdung, Nachstellung, Nötigung, Sexualdelikte verschiedenster Ausprägung.
Die meisten dieser Delikte sind so genannte Antragsdelikte, die nur auf Antrag des Geschädigten, d.h. nicht von unbeteiligten Dritten (z.B. DHB, wie in einigen Veröffentlichungen gefordert) verfolgt und dann zumeist von der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg (in der Praxis gleichbedeutend mit Verfahrenseinstellung) verwiesen werden.
Ein solcher Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden, ansonsten besteht grundsätzlich ein „Verfahrenshindernis“, d.h. das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft könnte zwar, auch ohne Antrag und nach Ablauf der Antragsfrist das „öffentliche Interesse“ feststellen, um gleichwohl tätig zu werden, unterlasst diese Feststellung allerdings in der Praxis oft. Fraglich ist, ob die Zuständigen für mutmaßliche Straftaten ein öffentliches Interesse z.B. im Bereich einer Frauenbundesligamannschaft sehen würden; das ist Ermessen der Zuständigen.
Dies alles gilt nicht für die Nötigung, die schwere Nachstellung und die schwereren Sexualdelikte. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft tätig werden. Im Komplex Mobbing kommt es allerdings meist nicht zu so genannten „Offizialdelikten“ bzw. lassen sich bezogen auf eine Nötigung (meist ohne Zeugen begangen) schwer beweisen.
Ein solches Strafverfahren gegen z.B. gegen einen Mitarbeiter – gleich in welchem Status – zwingt Arbeitgeber „tätig“ zu werden, schließlich haben sie eine „Fürsorgepflicht“ für die Angestellten.
In der aktuellen Causa Fuhr hat es niemals ein Strafverfahren gegeben und wird es offenkundig auch nicht mehr geben.
Was auch immer geschehen sein könnte, dürfte strafrechtlich verjährt sein bzw. die Antragsfristen wären abgelaufen.
Warum schreibe ich dieses langweilige Juragedöns?
Weil in dem eingangs umrissenen Themenkomplex in den meisten Fällen nur juristische Mittel greifen, um die Missstände zu beenden. Vorliegend ist dies erst nach langen Jahren durch arbeitsrechtliche Schritte (fristlose Kündigung der Spielerinnen) in Gang gesetzt worden.
Wenn in der Debatte also auch Schuld bei denjenigen gesucht wird, die trotz konkreter Hinweise oder trotz eigener Wahrnehmung weggeschaut haben bzw. untätig geblieben sind, gehört es bei der Gesamtbetrachtung dazu, zumindest zu erwähnen, dass sie sich keinem juristischen Druck ausgesetzt sahen, um die notwendige Abhilfe zu schaffen. Oder bildlich gesprochen: Ihnen fehlte beim Abriss ein Hammer, was dann als „Alibi“ dafür vorgetragen wurde, dass das Gebäude noch steht.
Dabei ist es Teil dieser bewusst und gewollt aufgebauten Abhängigkeitsverhältnisse, die Opfer dermaßen einzuschüchtern, dass sie den Rechtsweg nicht beschreiten.
Ich habe vollstes Verständnis dafür, wenn vorliegend konkret betroffene Spielerinnen ihren Trainer nicht angezeigt haben. Zu stark ist der – aus meiner Sicht – Irrglaube verinnerlicht, in solchen Fällen der eigenen Karriere zu schaden und in der „Branche“ kein Bein mehr an den Boden zu bekommen. Das war zweifellos mal so; hier haben sich die Zeiten aber glücklicherweise geändert.
Und Außenstehende? Hand auf`s Herz: Wer zeigt den oben beispielhaft genannten die Hecke schneidenden Nachbarn an, von dem man ohne konkrete Beweise zu haben lediglich vermutet, dass er Frau und Kinder schlägt?
Abschließend ist zu sagen, dass rechtliche Mittel eine Handhabe sind, die es den Beteiligten erleichtern oder erst ermöglichen, die Beendigung der oben genannten Missstände in Gang zu setzen; sie sind allerdings kein Allheilmittel.
Es bedarf ausgesprochenen Mutes, sich dieser zu bedienen!
Aber der Mut lohnt sich, wie es Mia Zschocke und Amelie Berger bewiesen haben!
Das ist aus meiner Sicht die erfreuliche Quintessenz des Unsäglichen!