Nach etwas Recherche bin ich auf ein Urteil des Bundesgerichts gestoßen, welches einen vergleichen Fall untersucht hat. Die SR entschieden damals auf 2-Minute-Strafe (MV hatte schon gelb) und Ballbesitzwechsel. In erster Instanz wurde der Einspruch zurückgewiesen. In zweiter Instanz entschied das Bundesgericht dann allerdings, dass die Entscheidung der SR nicht regelkonform gewesen sei und ein Wiederholungsspiel anzusetzen ist.
ZitatEs liegt auf der Hand, dass das bloße Nichteinziehen der TTO-Karte Nr. 3 durch das Kampfgericht – eine Regelwidrigkeit unterstellt – bei isolierter Betrachtung nicht spielentscheidend gewesen ist. Es führte für sich genommen zu keinerlei Auswirkung auf den weiteren Spielverlauf. Entsprechendes gilt hinsichtlich des das Spiel unterbrechenden Pfiffes der Zeitnehmerin bei „Legen“ der TTO-Karte Nr. 3 durch den Offiziellen der Mannschaft des Revisionsführers. Insoweit ist schon fraglich, ob überhaupt ein Regelverstoß vorliegt, denn auch bei Unklarheit über die Berechtigung des 3. Team-Timeouts wäre das Kampfgericht verpflichtet gewesen, das Spiel per Pfiff zu unterbrechen. Das erhellt sich aus dem Kommentar zur Regel 2:9 der Internationalen Hallenhandball-Regeln (IHR), dem zu entnehmen ist, dass neben den Hauptgründen für eine Spielzeitunterbrechung durch das Kampfgericht eine solche immer dann geboten ist, wenn aus der Sicht des Kampfgerichts eine Entscheidung der Schiedsrichter erforderlich ist. Jedenfalls kommt der Spielunterbrechung durch die Zeitnehmerin in der Spielminute 59:35 keine spielentscheidende Bedeutung zu. [...]
Anknüpfungspunkt für das Vorliegen eines spielentscheidenden Regelverstoßes kann von daher nur – noch – das Verhalten bzw. können nur noch die Entscheidungen der Schiedsrichter sein, die Mannschaft des Revisionsführers wegen des Legens der TTO-Karte Nr. 3 progressiv mit einer weiteren Zeitstrafe zu belegen und im Weiteren den Ballbesitz von der Mannschaft des Revisionsführers an diejenige des Beteiligten zu wechseln. Darin liegt ein spielentscheidender Regelverstoß. Allerdings hat das Bundesgericht keinen Zweifel daran, dass das unberechtigte „Legen“ einer TTO-Karte ein unsportliches Verhalten darstellen kann, welches gemäß der Regel 8:7 IHR progressiv zu ahnden ist. Im konkreten Fall war den Schiedsrichtern aber eine progressive Ahndung des unterstellt unsportlichen Verhaltens des Mannschaftsoffiziellen der Mannschaft des Revisionsführers nach den IHR nicht möglich. Unstreitig könnte es sich bei dem zu ahndenden Verhalten des Mannschaftsverantwortlichen nur um ein unsportliches Verhalten im Auswechselraum handeln.
Quelle: BG 1-2019 zu finden unter https://www.dhb.de/de/verband/dok…ungen/#anchor-3