Wenn es für den Einsatz des Spielers relevant ist, sollte der Verein auch über das Nutzen von Rechtsmitteln informiert werden.
Goldlösung wäre ja gewesen, wenn man dem Verein seitens Verband schon direkt im Vorfeld signalisiert hätte, in Revision zu gehen, wenn das Urteil im BSG so ausfällt. Der ähnlich gelagerte Fall von 2018 sollte bei den verantwortlichen Personen bekannt gewesen sein.
Ok, dieses "vorher signalisieren" mal geschenkt...
Das Eilverfahren erhält ein Urteil. Der Spielleiter signalisiert dann dem Verein am Spieltag, dass der Spieler faktisch einsatzberechtigt ist und kurz danach kommt das Rückrudern mit der Revision.
Dann hätte spätestens Wäschenbach in dem Moment sagen müssen: "Ich kann dir nicht sagen, ob er einsatzberechtigt ist, weil ich nicht weiß, ob wir in Revision gehen. Das Urteil ist erst nach Verstreichen der Frist rechtsgültig und wenn es sich doch noch ändert, wäre der Spieler ggf. nicht einsatzberechtigt gewesen und ihr verliert vielleicht am Nachgang am grünen Tisch."
Sorry, das muss der Spielleiter der HBL auf dem Schirm haben! Ob es in den Ordnungen geregelt ist oder eine Lücke besteht, sei dahin gestellt. Wenn er es nicht weiß, darf er dem Verein keine faktisch falsche Zusage geben.
Es ist eine Farce, dass die Einsatzberechtigung bei einem Spiel nicht geklärt ist. Und seit 2018 sollte man durchaus im DHB drauf gekommen sein, dass in so einem Streitfall eine solche schwebende Situation eintreten kann. Entsprechend hätte man 5 Jahre Zeit gehabt, dass ins Regelwerk aufzunehmen. Dann hätte es halt gelautet "Solange die Sperre nicht rechtsgültig wirkend aufgehoben ist, gilt sie.".
Wäre keine Überraschung, wenn der DHB es jetzt weiterhin nicht explizit regelt. 5 Jahre für eine Anpassung der Rechtsordnung seit dem Fall zwischen Hüttenberg und Eisenach sollten ausreichen. Und, die HBL hätte dort vielleicht auch nachvollziehen können, ob der damals betroffene Spieler im nächsten Spiel mit einem später zurückgenommenen Spiel eingesetzt wurde und was damals dann gemacht wurde und das heute noch so Geltung finden würde.
Selbst wenn damals der Spieler nicht direkt von dieser Lücke betroffen gewesen sein sollte, hätte man die Regelungslücke bei laufenden Verfahren vor der Rechtsgültigkeit vermutlich entdecken und schließen können.
Ich habe mal geschaut: Die damalige Situation war eine DQ mit Bericht am 21.04.2018. Den Freispruch des BSG gab es am 28.04.18. Beim nächsten Spiel nach der DQ stand der Spieler zumindest in der Aufstellung. Hüttenberg hatte 28:32 verloren, sodass es dort vielleicht auch nicht mehr weiter verfolgt wurde. Im Moment des Einsatzes war die Nutzung der Rechtsmittel noch möglich.