Beiträge von Kieler Jung

    Aber ich kann nicht rauslesen, was passiert, wenn bei angezeigtem passiven Spiel und gepfiffenen Freiwurf zwar der Ball an der richtigen Stelle liegt, aber kein Angreifer sich dorthin bewegt, um den Freiwurf auszuführen. Das habe ich bei einem Spiel erlebt. Der Angriff lag acht Sekunden vor Ende mit einem Tor in Führung und keiner ging mehr zur Freiwurfausführung bei laufender Spielzeit. Die Abwehr hatte den Ball schon an die richtige Stelle gelegt. Daraufhin pfiff der Torschiedsrichter den Freiwurf an (obwohl der Ball auf dem Boden lag) und nach drei Sekunden pfiff der Torschiedsrichter einen Freiwurf für die Abwehr.

    Meines Erachtens bleibt da nur ein Time-out und die Aufforderung an die angreifende Mannschaft, den Freiwurf auszuführen. Dann kann man mit Vorwarnzeichen anpfeifen. Bei weiterer Verschleppung kann man gegebenenfalls auch vor dem fünften Pass passives Spiel und damit Freiwurf für die abwehrende Mannschaft pfeifen.

    Wie Du ja schon selbst schreibst, dürfte ein passives Spiel ohne Anpfiff des Freiwurfs nicht möglich sein, auch wenn der Ball länger als drei Sekunden in der Hand gehalten wird. Ich erlebe es auch häufiger, dass Schiedsrichter in »heißen Phasen« Freiwürfe immer schnell anpfeifen, vermutlich um das Problem zu umgehen. Die Möglichkeit, den Freiwurf anzupfeifen, wenn niemand den Ball in der Hand hat, sehe ich nicht. Regel 15:1 setzt das voraus. Eine solche Regelwidrigkeit ist nach 15:6 zu korrigieren (und dann anzupfeifen). Da hilft meines Erachtens auch nicht, dass Regel 15:5 dritter Absatz mit »Grundsätzlich« beginnt, was ja Ausnahmen zulassen will.

    Hallo zusammen,

    das Urteil des Bundesgerichts ist online. Es geht von einer potenziellen Hinausstellung und einem Ballwechsel aus. Warum wird leider nicht erklärt. Konkret wird ausgeführt:

    Zitat

    Bei regelkonformer Wahrnehmung der Überwachungspflicht hätten Zeitnehmer und Sekretär das Spiel spätestens in der Sekunde des Wiederanpfiffs unterbrechen und die Schiedsrichter auf den Umstand der fehlerhaften Anzahl von Spielern auf Seiten der Mannschaft des Beteiligten hinweisen müssen. Folge wäre eine weitere Hinausstellung zum Nachteil der Mannschaft des Beteiligten gewesen. Dem können die Revisionsgegnerin und der Beteiligte nicht entgegenhalten, dass Zeitnehmer und Sekretär die Mannschaft des Beteiligten dann quasi hätten „ins Messer laufen lassen“, denn bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Überwachungspflicht hätten Zeitnehmer und Sekretär doch schon vor Wiederanpfiff die fehlerhafte Anzahl von Spielern monieren können. Dies setzte allerdings voraus, dass Zeitnehmer und Sekretär überhaupt eine Wahrnehmung von der fehlerhaften Spieleranzahl hatten. Eine solche schreibt ihn aber keiner der Verfahrensbeteiligten zu. Eine solche ist auch sonst nicht zu erkennen.

    Ich muss gestehen, mir leuchtet das nicht ein. Eigentlich hätten Z/S vor Wiederanpfiff auf den Spieler zu viel hinweisen müssen. Dann hätte ein Spieler das Spielfeld sanktionslos verlassen müssen und der Einwurf wäre durch Dessau ausgeführt worden. Essen hätte keine Chance auf einen Treffer gehabt. Meines Erachtens hätte es da keinen Unterschied machen können, wenn Z/S die Situation erst nach Wiederanpfiff aufgefallen wäre. Es würden sich krass unterschiedliche Sanktionen ergeben, noch dazu eine deutlich nachteilige, wenn Z/S weniger aufmerksam sind und den Fehler erst nach Wiederanpfiff erkennen.

    Der erste zitierte Satz ist doch schon falsch. Bei regelkonformer Wahrnehmung der Überwachungspflicht wäre kein Wiederanpfiff mit falscher Spieleranzahl erfolgt. Eine Unterbrechung in der Sekunde des Wiederanpfiffs wäre doch schon nicht mehr regelkonform gewesen, sondern zu spät. Und die Folge dürfte dann auch keine Hinausstellung sein, weil kein Wechselfehler stattgefunden hat.

    Alles in allem sehe ich das so, wie offenbar auch die Mehrheit hier im Forum: Z/S haben zwar einen Fehler macht. Der war aber in dieser Situation keinesfalls spielentscheidend. Dem Einspruch hätte nicht stattgegeben werden dürfen.