Doppelspielrecht mit dem man in zwei weit entfernten Vereinen gleichzeitig aktiv spielen kann

  • Moin Zusammen,


    Ich hab schon lange nichts mehr geschrieben, aber jetzt habe ich von einer neuen Art des Zweitspielechts gehört, zu der ich aber keine Infos finden kann:


    Es soll demnach möglich sein in zwei Vereinen im Seniorenbereich aktiv zu spielen, gegebenfalls sogar am gleichen Wochenende. Dabei müssen die beiden Vereine wohl nur eine gewisse Distanz voneinander entfernt sein. Gedacht ist das Ganze z.B. für Studenten und/oder Pendler.


    Hat davon schon mal jemand gehört und kann mir sagen wo ich Infos dazu bekommen kann? In der Spielordnung des DHB konnte ich nichts finden und auch Google war nicht hilfreich.

  • Steht in der Spielordnung (§15 Zweitspielrecht)


    § 15 Zweitspielrecht
    (1) Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen erstem und zweitem Wohnsitz pendeln und das Erwachsenenspielrecht ohne vertragliche Bindung besitzen (bspw. Schüler weiterführender Schulen, Auszubildende, Soldaten, Studenten), kann unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielberechtigung für ihren Verein (Erstverein) ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein (Zweitverein) am jeweils anderen Wohnort einmalig für das laufende Spieljahr unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
    a) Die Entfernung zwischen den Wohnorten und den Vereinssitzen beträgt mindestens 100 km (Kürzeste Fahrtstrecke)
    b) Der Einsatz im Zweitverein erfolgt nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse.
    (2) Den Antrag auf Ausstellung des Zweitspielrechtes stellt der Zweitverein bei seiner zuständigen Passstelle. Der Antrag ist im Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.10. eines Jahres zu stellen. Ihm ist beizufügen:
    - eine Einverständniserklärung des Erstvereins
    - eine Meldebescheinigungen bzgl. beider Wohnsitze
    - eine Bestätigung über die ausgeübte Tätigkeit (Arbeitgeberbescheini-gung, Studienbescheinigung etc.)
    (3) Die Passstelle des Zweitvereins unterrichtet die Passstelle des Erstvereins über die Erteilung des Zweitspielrechtes, die das Zweitspielrecht in den von ihr ausgestellten Spielausweis einträgt.
    (4) Zur Verlängerung des Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag gem. Abs. 2 gestellt werden.
    (5) Der Einsatz eines Spielers in Entscheidungs-, Ausscheidungs- und Relegationsspielen im Zweitverein ist nicht zulässig.
    (6) Das Zweitspielrecht gilt nicht als Vereinswechsel und ist an das Erstspielrecht gebunden.
    (7) Persönliche Sperren (Ausnahme: Automatische Sperre nach § 17 Abs. 1 RO) gelten für beide Vereine. Der Verein ist verpflichtet, sich hierüber zu informieren.
    (8) Das Zweitspielrecht kann nicht in derselben Spielklasse eines Landesverbandes bzw. in derselben Spielklasse bei überverbandlichem Spielbetrieb ausgeübt werden.

  • Vielen Dank,
    Ich habe gerade festgestellt, dass die Spielordnung auf der Website in der ich gesucht hatte wohl veraltet war.


    Damit ist alles geklärt.